{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-01-08_1_StR_641_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-01-08","aktenzeichen":"1 StR 641/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 641/12\n\nvom\n8. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 2012 im Strafausspruch mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349\nAbs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Kompensation\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es von der Freiheitsstrafe drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 216\nStGB ausgeschlossen und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt.\n\n3 Bei der Strafzumessung ist sie unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausge-\n\ngangen. Diese Strafrahmenwahl hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand,\nda zu besorgen ist, dass sie von fehlerhaften Erwägungen beeinflusst war.\n\n4 Neben zahlreichen Strafmilderungsgründen wird dem Angeklagten\nschuldsteigernd angelastet, keine fremde Hilfe angenommen und damit zur\n„Entstehung der Tat“ beigetragen sowie sich nicht zeitnah um die Beschaffung\nder Medikamente gekümmert zu haben. Diese strafschärfenden Erwägungen\nwerden von den Feststellungen jedoch nicht getragen. Danach scheiterte nämlich die einzige sich bietende Abhilfemöglichkeit - die vom Hausarzt empfohlene\nKurzzeitpflege - an der Weigerung der Geschädigten, während der Angeklagte\ndem „aufgeschlossen gegenüberstand“. Ein die Schuld des Angeklagten beeinflussender Faktor ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch für die Erwägung, der\nAngeklagte habe die Medikamente nicht zeitnah beschafft. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und die Geschädigte vier Tage lang auf die Urlaubsrückkehr ihres Hausarztes gewartet, um sich von diesem die nicht lebensnotwendigen Medikamente verschreiben zu lassen. Deren Nichterhalt für vier\nTage hatte keine nachteilhaften gesundheitlichen Folgen, vielmehr führten die\nletztlich erhaltenen Medikamente zu einer weiteren Verschlechterung des\nWohlbefindens der Geschädigten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Zuwarten auf die Rückkehr des Arztes das individuelle Maß des Vorwurfs, der dem\nAngeklagten wegen der Tat zu machen ist, erhöht. Dies gilt zumal, da festgestellt ist, dass der Angeklagte nicht etwa nachlässig mit den Leiden seiner Ehefrau umging, sondern sie liebevoll pflegte.\n\n5 Angesichts dessen kann der Senat trotz der maßvollen Strafe letztlich\nnicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne Berücksichtigung\nder zu beanstandenden Erwägungen ihrer Strafzumessung den gemäß § 21,\n\n§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt\nund auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.\n\n6 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst\n(vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; BGH,\nBeschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 212/12, wistra 2013, 35).\n\nNack Rothfuß Jäger\n\nCirener Radtke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/1-str-641-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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