{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-01-08_1_StR_621_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-01-08","aktenzeichen":"1 StR 621/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 621/12\n\nvom\n8. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nalias:\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 gemäß §§ 46,\n349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n27. Juli 2012 und die Versäumung der Antragsfrist zur Wiedereinsetzung werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den\nNebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in acht\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,\nwegen versuchter Nötigung sowie wegen Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten\nverurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem neuen\nVerteidiger, der ihm durch Bestellung vom 13. August 2012 - und nicht, wie\nvorgetragen, am 16. Oktober 2012 - als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde,\nam 19. September 2012 zugestellt worden.\n\n2 Mit einem am 22. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nhat der Pflichtverteidiger die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben.\nMit am 30. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung\nfür den Fall beantragt, dass die Revisionsbegründung unvollständig sei. Am\n26. November 2012 hat sich ein Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht\nbeantragt, die ihm gewährt worden ist. Mit einem am 28. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung beantragt.\n\n3 2. Da die Revisionsbegründung nicht unvollständig, sondern verspätet\nist, mithin die Bedingung, unter der Wiedereinsetzung beantragt worden ist,\nnicht eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund über den am 30. Oktober\n2012 eingegangenen Antrag nicht zu entscheiden.\n\n4 3. Die am 28. Dezember 2012 eingegangenen Anträge sind unzulässig,\nda die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten\nworden sind. Die jeweilige Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann die\nHindernisse, die einer rechtzeitigen Revisionsbegründung und einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden, weggefallen sind. Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist - wie hier,\nda der Angeklagte z. B. durch den Wahlverteidiger oder den Antrag des Generalbundesanwalts von den versäumten Fristen hätte erfahren können - , gehört\nzur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der\n\nAntragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006,\n54 f.; NStZ-RR 2010, 378). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre\n(BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10; Meyer-Goßner, StPO,\n55. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des\n§ 45 StPO Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es\naber.\n\n5 4. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349\nAbs. 1 StPO), da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2\nStPO und damit verspätet begründet worden ist.\n\n6 5. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n7 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nNack Rothfuß Jäger\n\nCirener Radtke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/1-str-621-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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