{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2012-10-22_1_StR_534_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-10-22","aktenzeichen":"1 StR 534/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 534/11\n\nvom\n22. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2012 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 15. Oktober 2012 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\nSämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten (der sich ausdrücklich auch mit § 21 Abs. 2 AMG insgesamt, der im Übrigen keine Strafvorschrift darstellt, befasst) wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht\ndas von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103\nAbs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung\n\nseiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom\n31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN).\n\n3 Der Senat hat insbesondere auch keine Hinweispflichten gemäß § 265\nStPO verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten den\n(eventuellen) Begründungsgang seiner - der abschließenden Beratung vorbehaltenen - Entscheidung vorab mitzuteilen.\n\n4 Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - (zumal im Rahmen einer\nRevisionshauptverhandlung) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu,\ndas Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu\nüberprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 422/11 mwN).\n\n5 Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den\nVorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl.\nu.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06 mwN).\n\n6 2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute\nAnhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012\n(1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom\n26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011\n- 1 StR 399/11).\n\n7 Im Übrigen wäre er auch unbegründet, da der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör auch im Beschluss vom 25. September 2012 (1 StR\n534/11) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.\n\nNack Rothfuß Jäger\n\nSander Cirener","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-22/1-str-534-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-22/1-str-534-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:06.109505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-22/1-str-534-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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