{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2012-09-25_1_StR_534_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-09-25","aktenzeichen":"1 StR 534/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 534/11\n\nvom\n25. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm\ngeltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).\n\n3 Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen\nUrteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe\ndurch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung\nder Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260\nRn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen\nwerden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR\n95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit\nvorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.\n\n4 Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.\n\n5 2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n6 § 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, \"da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der\nZeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert\nsind\". Demgegenüber ist aber eine \"Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum\nvorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können\"\n(BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR\n95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).\n\n7 Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch\ndrei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten\nsich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der\nHauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des\nGeneralbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.\n\n8 Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der\nSenat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis\ngenommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung\n\ndes rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des\nAngeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.\n\n9 3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung\ndes 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat\nsieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu\nden maßgeblichen Fragen.\n\n10 4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von\nder Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen\nhierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits\nschriftlich hingewiesen hatte.\n\n11 5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere\nRechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch\nMöglichkeit zur Korrektur seines Urteils.\n\n12 6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht\nin Betracht.\n\nNack Rothfuß Jäger\n\nSander Cirener","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-534-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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