{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2012-08-08_1_StR_88_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-08-08","aktenzeichen":"1 StR 88/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 88/12\nvom\n\n8. August 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Wahl\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Graf,\nProf. Dr. Jäger,\nProf. Dr. Sander,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nCirener,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Ellwangen vom 22. September 2011 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich der Tat Ziffer 4 der Urteilsgründe,\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher\nFälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und des Weiteren in Höhe eines Betrages von 5.610\nEuro den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verurteilung bezüglich\n\nder Tat Ziffer 4 beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt aufgrund der zulässig erhobenen Sachbeschwerde zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs hinsichtlich der\nTat Ziffer 4 sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2 1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 Am 30. Mai 2011 gegen 13.00 Uhr begab sich der anderweitig verfolgte\nF. gemäß vorheriger Verabredung zur Wohnung des Angeklagten in\nAalen und brachte 645,5 Gramm Kokaingemisch mit, dem bei einem Wirkstoffgehalt von etwas über 20 Prozent Kokainbase mindestens 143,231 Gramm\nKokainhydrochlorid zugrunde lagen. Wie zuvor abgesprochen kaufte und übernahm der Angeklagte 120 Gramm des Kokaingemischs zum Grammpreis von\n45 Euro auf Kommission von F. . 100 Gramm des Kokaingemischs\nsah der Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf an einen Verdeckten\nErmittler vor, 20 Gramm des Kokaingemischs waren für den Eigenbedarf bestimmt.\n\n4 Auf die überraschend geäußerte, nicht näher begründete Bitte des\nF. , der vom kurze Zeit später geplanten Weiterverkauf von 100 Gramm\nKokaingemisch durch den Angeklagten an einen Abnehmer wusste und nach\ndiesem geplanten Geschäft sogleich das Kaufgeld abholen wollte, bewahrte der\nAngeklagte die restliche Menge des mitgebrachten Kokaingemischs, also weitere 525,5 Gramm, für ihn in seiner Wohnung auf. Der Angeklagte wollte diese\nMenge nicht selbst handeln, sondern nach gewisser Zeit, für die er sie in Verwahrung genommen hatte, an F. zurückgeben, der diese Menge zu-\n\nsammen mit dem Kaufgeld für 100 Gramm später abholen wollte. Weitere\nÜberlegungen des Angeklagten zur späteren Verwendung des Rauschgifts\ndurch F. sind nicht bekannt.\n\n5 Nach der Übergabe des Rauschgifts verließ F. die Wohnung\ndes Angeklagten. Gegen 19.00 Uhr wurde der Angeklagte, nachdem er entsprechend seiner Absicht kurz zuvor 99,9 Gramm des Kokaingemischs zum\nPreis von insgesamt 5.500 Euro an den Verdeckten Ermittler verkauft hatte,\nfestgenommen. Das restliche Kokaingemisch wurde bei einer anschließenden\nWohnungsdurchsuchung sichergestellt.\n\n6 2. Das Landgericht hat „unter Beachtung des Grundsatzes zu Gunsten\ndes Angeklagten“ seinen Feststellungen „mangels weiterer Erkenntnisse zunächst und hauptsächlich die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten\nzu Grunde gelegt.“ Die Einlassung des Angeklagten, er habe bei F.\n120 Gramm Kokain bestellt, wovon 100 Gramm zum Weiterverkauf und\n20 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, habe sich nicht mit der\nzu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit dahingehend widerlegen lassen, dass er die gesamte Menge von 645 Gramm auf Kommission angekauft\nund übernommen habe, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen.\n\n7 Hinsichtlich des Umstandes, dass der Lieferant F. in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren angegeben hatte, er habe die Gesamtmenge von 645 Gramm Kokain an den Angeklagten verkauft, hat sich die\nStrafkammer „ohne weitere zwingende Hinweise zu Lasten des Angeklagten“\nnicht in der Lage gesehen, dies als richtig anzunehmen, weil es für F. „im\nHinblick auf den gegen ihn erhobenen Strafvorwurf des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge zumindest nach seiner eigenen Einschätzung\n\nohne ihm günstige Bedeutung gewesen sein mag, etwaige weitere Abnehmer\nzu benennen.“ Förmlich hierüber Beweis erhoben hatte die Strafkammer nicht,\nnachdem F. im Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 55\nStPO von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.\n\n8 Nach Auffassung der Strafkammer sprachen auch die durch die Lichtbilder dokumentierten Portionierungen des aufgefundenen Kokaingemischs nicht\ngegen die Einlassung des Angeklagten, er habe auf Wunsch des F.\ndie restliche (nicht für ihn bestimmte) Menge in verschiedene Portionen aufgeteilt, wobei das Landgericht jedoch auch erkannt hat, dass sich ein Sinn dieses\nVorgehens „insoweit nicht eindeutig“ erweist.\n\n9 Für die Strafkammer erschien zwar auch ein Handeltreiben des Angeklagten mit einer großen Menge nicht ausgeschlossen; deutliche Hinweise hierauf sah sie aber nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts der Aussage des Verdeckten Ermittlers, der vom Angebot des Angeklagten zum Verkauf größerer Mengen berichtet hatte. Hierbei hat die Strafkammer zusätzlich\nberücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinem Auftreten in der Hauptverhandlung zu großspurigem Vorbringen neigt, weshalb ohne weiteres auch eine\nÜbertreibung durch ihn zu bedenken ist, um sich wichtig zu machen.\n\n10 3. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n11 a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das\n11 Tatgericht einen Angeklagten von einem Tatvorwurf freispricht oder vorliegend\nwegen Teilen einer Tat nicht verurteilt, weil es insoweit Zweifel an dessen Tat-\n\nhandlungen und subjektivem Täterwillen hat bzw. diese nicht zu überwinden\nvermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch,\nwenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die\neinzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen\nBeweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH, Urteile\nvom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07, Rn. 18; vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09,\nNStZ 2011, 108, 109 und vom 1. Februar 2011 - 1 StR 408/10, Rn. 15).\n\n12 b) Zwar hat das Landgericht vorliegend die den Angeklagten belastenden Indizien dargestellt und im Einzelnen gewürdigt. Deren Bewertung genügt\nden vorstehenden Grundsätzen jedoch nicht.\n\n13 So hat die Strafkammer keinen nachvollziehbaren Grund dafür gesehen,\nweshalb der Angeklagte das ihm nach seiner Einlassung nur zur kurzfristigen\nAufbewahrung übergebene Kokaingemisch in völlig unterschiedliche Portionen\nvon 132 Gramm, 148,5 Gramm, 241 Gramm und 24,1 Gramm aufteilte und abpackte, zumal keine dieser Portionen derjenigen von 20 Gramm entsprach,\nwelche er neben der an den Verdeckten Ermittler verkauften Teilmenge von\n100 Gramm für sich erworben hatte. Das Landgericht hat dabei verkannt, dass\ndieses Indiz auf eine eigene Weiterverwendung des Rauschgifts hindeutet.\n\n14 c) Das Landgericht beschränkt sich im Übrigen rechtsfehlerhaft darauf,\ndie einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen\nBeweiswert zu prüfen. Es setzt sich hingegen nicht damit auseinander, ob die\nBelastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht\nausreichen, in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung hätten begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 StR\n15/04, wistra 2004, 432 mwN).\n\n15 Hinsichtlich der Auskunftsverweigerung F. s wäre die als unwiderlegbar hingenommene Einlassung des Angeklagten bezüglich der behaupteten\nBitte F. s um kurzfristige Aufbewahrung des Kokaingemischs nicht ohne\nweiteres als unwiderlegbar hinzunehmen, sondern den Angaben F. s in\nseinem eigenen Strafverfahren gegenüber zu stellen gewesen. Die bloßen\nVermutungen der Strafkammer, ob und welche Bedeutung entsprechende Angaben für F. in seinem eigenen Strafverfahren gehabt haben könnten,\nkönnen jedenfalls nicht ausschließen, dass dessen Angaben, mit denen er sich\nauch eines größeren Handelsumfangs belastete, zutreffend waren. Die neu zur\nEntscheidung berufene Kammer wird auch der Frage nachzugehen haben, ob\nF. noch immer ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.\n\n16 Schließlich wäre in diesem Gesamtzusammenhang auch noch zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte nach der Durchsuchung und Beschlagnahme des Kokains gegenüber dem Polizeibeamten P. äußerte, 20 Minuten\nspäter sei nichts mehr in der Wohnung gewesen, was er aber eigentlich nicht\nwissen konnte; denn nach seiner Einlassung war mit F. nichts Genaues\nausgemacht, wann dieser das Kokain wieder abholen sollte.\n\n17 4. Hinsichtlich der Tat Ziffer 4 war daher der Schuldspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Der neue Tatrichter wird insoweit die Feststellungen\nneu zu treffen haben. Falls die Hauptverhandlung erneut ergeben sollte, dass\nhinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Menge ein Handeltreiben\nnicht in Betracht kommt, wird sich die Strafkammer damit auseinandersetzen\nmüssen, ob der Angeklagte neben dem unerlaubten Besitz sich nicht doch\nauch tateinheitlich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben strafbar gemacht hat; denn es liegt nicht nahe und wäre daher zu erörtern gewesen, weshalb der Lieferant F. eine solch große Menge zum Eigenverbrauch vorhalten wollte, zumal dann auch das vom Angeklagten vorgenommene Aufteilen\ndieser Menge keinerlei Sinn gemacht hätte.\n\n18 Die Einzelstrafe im Fall Ziffer 4 sowie die Gesamtfreiheitstrafe können\nkeinen Bestand haben und sind entsprechend dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung neu zu bemessen.\n\nWahl Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger ist\nwegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.\nWahl\n\nSander Cirener","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-08/1-str-88-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-08/1-str-88-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:05.822121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-08/1-str-88-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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