{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2012-07-24_1_StR_341_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-07-24","aktenzeichen":"1 StR 341/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 341/12\n\nvom\n24. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 gemäß §§ 46,\n349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom\n25. April 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.\n\n2 Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn\nan der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind\nebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGHR\nStPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 1 StR 412/09). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Angeklagten nicht gerecht.\n\n3 Zwar trägt er vor, er habe noch am „Tag der Urteilsverkündung“, mithin\nam 25. April 2012 und damit rechtzeitig, seinen Verteidiger mit einem an diesem Tag „zur Post in der JVA“ gegebenen Schreiben mit der Einlegung der Revision beauftragt. Dieses Schreiben habe den Verteidiger aus für ihn nicht\nnachvollziehbaren Gründen erst am 4. Mai 2012 erreicht. Insoweit versäumt der\n\nAngeklagte aber, Zeit und Umstände der Absendung näher zu bezeichnen (vgl.\nhierzu BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 3 und 8). Da ohne diese Angaben nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden oder Mitverschulden an der geltend gemachten Verzögerung der Postzustellung trifft,\nführt bereits dieser Mangel zur Unzulässigkeit des Antrags.\n\n4 Im Übrigen aber ist der Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Einziges Mittel\nzur Glaubhaftmachung ist der erst am 3. Juli 2012 vorgelegte Brief des Angeklagten an seinen Verteidiger. Dem auf den 25. April 2012 datierten Schreiben\nist zu entnehmen, der Angeklagte „habe derweil dem Landgericht mitgeteilt …\nin Revision gehen“ zu möchten. Tatsächlich befindet sich bei den Sachakten die\nRevisionseinlegung des Angeklagten, die bei dem Landgericht am 4. Mai 2012\neingegangen, indes mit dem Ausstellungsdatum 2. Mai 2012 versehen ist und\ndamit eine Woche nach der behaupteten Beauftragung datiert. Will der Angeklagte die Beauftragung seines Verteidigers mit der Revisionseinlegung aber\nerst nach der eigenhändigen Revisionseinlegung vorgenommen haben, ist es\ndanach nicht wahrscheinlich, dass das Beauftragungsschreiben schon am 25.\nApril 2012 verfasst und abgesandt worden ist. Mit einer Beauftragung des Verteidigers nach der eigenhändigen Revisionseinlegung am 2. Mai 2012 ließe sich\nim Übrigen ohne weiteres der behauptete Poststempel des Beauftragungsschreibens vom 3. Mai 2012 in Einklang bringen. Dass der Angeklagte bereits\nvor dem 2. Mai 2012 dem Gericht in einem weiteren Schreiben seinen Anfechtungswillen mitgeteilt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n5 Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte am 2. Mai 2012, also noch innerhalb der Frist Revision eingelegt hat, sein Rechtsmittel aber erst\nam 4. Mai 2012 und damit nicht mehr fristgerecht bei Gericht eingegangen ist,\nist ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Bei Aufgabe zur Post am letzten\n\nTag der Frist durfte der Angeklagte schon nicht damit rechnen, dass seine\nRechtsmittelschrift noch an diesem Tag bei Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 366/08, bei Cierniak/Zimmermann\nNStZ-RR 2011, 97, 100 Nr. 13: zur Aufgabe am Tag vor Fristablauf). Zumindest\ndie übliche Postlaufzeit von einem Werktag hätte er einkalkulieren müssen (vgl.\nhierzu BVerfG NJW 1992, 1952).\n\n6 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349\nAbs. 1 StPO), da die Revisionseinlegung nicht innerhalb der Frist des § 341\nAbs. 1 StPO und damit verspätet eingelegt worden ist.\n\n7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nNack Rothfuß Hebenstreit\n\nSander Cirener","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-24/1-str-341-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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