{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2012-06-26_1_StR_163_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-06-26","aktenzeichen":"1 StR 163/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 163/12\n\nvom\n\n26. Juni 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2012,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wahl,\nHebenstreit,\nDr. Graf,\nProf. Dr. Jäger,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 22. Dezember 2011\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndas Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges, Besitzes kinderpornographischer Schriften und falscher Verdächtigung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen vom 7. Juli 2010 und vom 24. Oktober\n2011 zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus hat es abgelehnt. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines\nKindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat es den Angeklagten aus rechtlichen\nGründen freigesprochen.\n\n2 Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegte\nund mit der Sachrüge begründete Revision ist auf das Unterbleiben einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n3 Das sachverständig beratene Landgericht hat Folgendes festgestellt:\n\n4 1. Der Angeklagte leidet an einer fixierten Pädophilie im Sinne einer sog.\nKernpädophilie sowie an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Er ist ledig und hat noch nie eine Beziehung zu einer Frau geführt. Seit\neiner Woche vor Beginn der Hauptverhandlung erhält er durch den anstaltsärztlichen Dienst nervenärztliche Präparate, weil er in der Untersuchungshaft\n„mehrfach auffällig geworden war, insbesondere nachts mit Gegenständen gegen die Wände getrommelt oder in der Dusche randaliert hat und zunehmend\neinen verwirrten Eindruck vermittelt hat.“\n\n5 Der Angeklagte wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter solchen wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften, Urkundenfälschung und Betruges sowie wegen Überlassens von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren. Im\nOktober 2004 wurden bei ihm Datenträger sichergestellt, auf denen mehr als\n22.000 Bild- und Videodateien gespeichert waren, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen und ein realitätsnahes Geschehen zum Gegenstand\nhaben. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Dateien auch zum Herunterladen\nvon seinem Rechner im Internet freigegeben, wovon in knapp 38.000 Fällen\nGebrauch gemacht worden war.\n\n6 2. Zu den - vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumten - Taten hat\ndas Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:\n\n7 a) Fall II.1 der Urteilsgründe\n\n8 Unter Vorlage eines zuvor von ihm gefälschten „Diploms“, das ihm bescheinigte, als Erzieher in einem Gemeindekindergarten tätig gewesen zu sein,\nbewarb sich der Angeklagte im Jahr 2008 um die Einstellung als Kinderpfleger\nin einem Kindergarten. Er wollte mit diesem Dokument vortäuschen, dass er\nbereits als Erzieher gearbeitet habe und über eine ausreichende Qualifikation\nund Erfahrung verfüge. Er wurde allerdings bereits wegen seines äußeren Erscheinungsbildes und seines merkwürdigen Benehmens nicht eingestellt.\n\n9 b) Fall II.2 der Urteilsgründe\n\n10 Im Dezember 2010 wurden bei dem Angeklagten 41 CD-ROMs sichergestellt, die mehr als 32.900 kinderpornographische Bild- und Videodateien sowie einige kinderpornographische Textdateien enthielten. Sie hatten sexuelle\nHandlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand. Darunter befanden sich\nauch Bilddateien, bei denen der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in\nden Anus eines höchstens einjährigen Jungen eindringt bzw. bei dem ein\nhöchstens fünfjähriges Mädchen den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in beiden Händen hält und in den Mund nimmt. Eine weitere Bilddatei zeigt\neinen Säugling, dem der erigierte Penis eines Mannes in den Mund geschoben\nwird.\n\n11 c) Fall II.3 der Urteilsgründe\n\n12 In einem wenige Tage nach der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung verfassten Schreiben an die Polizei beschuldigte der Angeklagte bewusst zu Unrecht die Pflegeeltern des Mädchens L. , dieses sexuell\n\nmissbraucht zu haben. Er wollte sich dadurch dafür rächen, dass die Pflegeeltern des Kindes ihn zuvor bei der Polizei angezeigt hatten.\n\n13 d) Fall VII. der Urteilsgründe (Teilfreispruch)\n\n14 Im Oktober 2010 ließ der Angeklagte der achtjährigen L. zu\nihrem Geburtstag als Geschenk eine Mädchenunterhose, einen Damenstringtanga sowie ein Freundebuch zukommen, in das er unter der vorgegebenen\nÜberschrift „Diese drei Dinge würde ich auf eine einsame Insel mitnehmen“ geschrieben hatte: „Dich, ein Glas Rotwein und ein Lachen im Herzen.“\n\n15 3. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß\n§ 263 Abs. 2 StGB (Fall II.1 der Urteilsgründe), als Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB (Fall II.2 der Urteilsgründe)\nund als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB (Fall II.3 der Urteilsgründe) gewertet. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der L.\nhat ihn das Landgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil eine konkrete Missbrauchsabsicht des Angeklagten nicht habe festgestellt werden können (Fall VII. der Urteilsgründe).\n\n16 4. Gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen\nDr. H. hat das Landgericht angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe aufgrund seiner fixierten Pädophilie (Kernpädophilie) als schwere andere Abartigkeit im Sinne\nvon § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Handlungen des Angeklagten in diesen Fällen seien „Ausdruck dieser Störung und als suchtartige\nBeschäftigung“ anzusehen. Dabei sei dem Angeklagten das Unrecht seines\nHandelns durchaus bewusst gewesen. Aufgrund des hochgradigen Einflusses\ndieser sexuell devianten Störung auf sein Denken und Handeln könne trotz des\n\nzielgerichteten Verhaltens nicht von einem unbeeinträchtigten Hemmungsvermögen ausgegangen werden, dieses sei aber auch nicht aufgehoben gewesen.\n\n17 Daneben leide der Angeklagte auch noch an einer Psychose aus dem\nFormenkreis der Schizophrenie, einer krankhaften seelischen Störung, die sich\nbei ihm in einem „Beeinträchtigungserleben sowie paranoidem Erleben“ äußere.\nEs sei nicht auszuschließen, dass im Fall II.3 der Urteilsgründe ein symptomatischer Zusammenhang mit dieser Störung gegeben sei. Deshalb hat das Landgericht auch in diesem Fall die Strafe dem gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des verwirklichten Tatbestands entnommen.\n\n18 5. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat das Landgericht abgelehnt.\n\n19 Es hat sich dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, der\nFolgendes ausgeführt hat: Zwar bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr\nhinsichtlich solcher Taten, die den Anlasstaten entsprächen. Insbesondere hätten die Vorverurteilungen wegen Betruges und Besitzes kinderpornographischer Schriften auf den Angeklagten keine abschreckende Wirkung entfaltet. Es\nbestehe deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu Betrugstaten oder\ndem Besitz kinderpornographischen Materials komme. Allerdings sei es bislang\nnoch nicht zu einem Missbrauch von Kindern oder einem sexuellen Übergriff\ngegenüber Kindern gekommen. Die Frage, ob in der Zukunft von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten begangen würden, die über die Gefährlichkeit der Anlasstaten hinausgehen, könne daher aus psychiatrischer Sicht\nnicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.\n\n20 Die ausgeprägten gehemmten Persönlichkeitszüge des Angeklagten ließen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu. „Einerseits sei es denkbar, dass ge-\n\nrade die Hemmung zu einem weiteren Rückzug des Angeklagten führe und er\nsich auch in Zukunft auf den Besitz kinderpornographischen Materials beschränke, ohne jemals gegenüber Kindern übergriffig zu werden. Andererseits\nsei es aber auch möglich, dass die gehemmte Persönlichkeit zu einem Rückzug\naus der Welt der Erwachsenen führe und so dazu beitrage, dass sich der Angeklagte verstärkt Kindern zuwendet und irgendwann einmal übergriffig wird. Dass\nes mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu pädosexuellen Übergriffen kommen\nwerde, lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Beide Alternativen seien gleich wahrscheinlich“. Für eine Prognoseentscheidung würden weitere Anknüpfungstatsachen fehlen, die auf eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit schließen ließen (UA S. 22).\n\n21 Das Landgericht ist der Auffassung, dass es sich bei den Anlasstaten um\neher geringfügige Straftaten handele, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten, was jedoch hinsichtlich der in Zukunft drohenden\nTaten für eine Gefährdung der Allgemeinheit erforderlich wäre. Eine erhöhte\nWahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Taten habe die Strafkammer\nmangels konkreter Anhaltspunkte bzw. Anknüpfungstatsachen nicht feststellen\nkönnen. Bagatelltaten oder Taten im Bereich geringer Kriminalität reichten nicht\naus.\n\n22 Von dem Angeklagten drohe einerseits kein Vermögensschaden großen\nAusmaßes durch Betrug, weil der Betrugsversuch zulasten des Kindergartens\nund die Urkundenfälschung leicht durchschaubar gewesen wären. Zudem sei\nseine Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem\npolizeilichen Führungszeugnis zu entnehmen, das bei derartigen Einstellungen\neingeholt werde. Die Gefahr, „dass der Angeklagte tatsächlich irgendwann in\nder Zukunft durch einen ähnlichen Betrug eine Einstellung in einem Kindergarten erreichen und somit in die unmittelbare Nähe von Kindern gelangen wird“,\n\nsei gering. Selbst wenn es ihm gelänge, sich eine Beschäftigung in einem Kindergarten zu erschleichen, seien von ihm keine erheblichen Taten im Hinblick\nauf das Rechtsgut des § 184g StGB zu erwarten. Mangels konkreter Beweisanzeichen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich „jedenfalls die Gefahr übergriffiger Sexualhandlungen … nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt“ (UA S. 24). Aus dem Besitz von Dateien kinderpornographischen Inhalts lasse sich „nicht der Schluss ziehen, der Angeklagte wolle\ndie dargestellten Handlungen auch selbst an oder vor Kindern ausüben“ (UA\nS. 25).\n\nII.\n\n23 Die wirksam auf den unterbliebenen Maßregelausspruch gemäß § 63\nStGB beschränkte Revision (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR\n267/11) hat Erfolg.\n\n24 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet; die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n25 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB folgende Maßstäbe:\n\n26 Hat jemand rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20\nStGB) oder - wie vorliegend der Angeklagte - der verminderten Schuldfähigkeit\n(§ 21 StGB) begangen, ordnet das Gericht nach § 63 StGB die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung des Tä-\n\nters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) sowohl bei der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten\nals auch bei der Entscheidung der Frage, ob diese als erheblich einzustufen\nsind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu (BVerfGE 70, 297, 312). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf Grund ihrer zeitlichen\nUnbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie kann daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl.\nBGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; BGH, Urteil vom 2. März 2011\n- 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4\nStR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96,\nNStZ-RR 1997, 230).\n\n27 Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - 1 StR 689/94, NStZ\n1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Rn. 11), kann die\nFrage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR\n635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV\n2002, 477 f.; BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 305/98, BGHR StGB\n§ 63 Gefährlichkeit 25). Dabei können sich nähere Darlegungen erübrigen,\nwenn sich - wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten - eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des\nStraftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss\n\n(BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202;\nUrteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Beschluss vom\n24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73). Dagegen wird die\nAnnahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen\nzu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich\nder mittleren Kriminalität erreichen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 70, 297, 312;\nBGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 305/98, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR\n2005, 72, 73; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR\n2005, 303, 304; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011,\n240, 241). Wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden\nRechtsgutsbeeinträchtigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011\n- 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Hanack JR 1977, 170, 171).\n\n28 b) Von diesen Maßstäben ist das Landgericht im Ansatz, dass geringfügige Taten keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB sind, zutreffend\nausgegangen. Bei der Frage, ob die vom Angeklagten zukünftig zu erwartenden\nTaten mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, sind\nihm jedoch durchgreifende Wertungsfehler und Erörterungsmängel unterlaufen.\n\n29 aa) Das Landgericht hält es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen\nSachverständigen für wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere mit den Anlasstaten vergleichbare Taten begehen wird, sich also auch wieder kinderpornographische Schriften in Form von Dateien verschaffen wird, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB\nzum Gegenstand haben. Gleichwohl ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndass es sich bei den Anlasstaten um eher geringfügige Taten handele, die sich\n\nnoch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten. Dabei hat das Landgericht die Anlasstat des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß\n§ 184b StGB, deren Wiederholung es für wahrscheinlich hält, von vornherein\nals unerheblich für die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB\nangesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit solcher Taten ableiten lässt.\n\n30 (1) Vorliegend hatte der Angeklagte nicht etwa nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt, sondern insgesamt 41 CD-ROMs mit mindestens 317\nVideodateien und 32.601 Bilddateien in seinem Besitz (UA S. 9). Der Inhalt dieser Dateien betrifft erhebliche sexuelle Handlungen, die auch mit dem Eindringen in den Körper der Kinder verbunden sind, wie etwa das Eindringen des erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen oder in den Mund eines in einem Autokindersitz sitzenden Säuglings (UA S. 10). Sie erfüllen damit den Straftatbestand des § 176a Abs. 2\nStGB, der hierfür eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wie der Vertreter\nder Bundesanwaltschaft bereits in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt\nhat, ist damit schon mit Blick auf den hier vorliegenden Umfang und die Verletzungstiefe allein der Besitz kinderpornographischer Dateien geeignet, eine\nschwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen.\n\n31 (2) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der bloße Besitz\nsolcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst keinen Kontakt\nmit den dort abgebildeten Kindern habe. Denn bei der Frage, ob Delikte eine\nschwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darstellen, ist auch das Schutzgut\nder betroffenen Straftatbestände in den Blick zu nehmen. Deshalb hätte das\nLandgericht hier auch den Schutzzweck des § 184b StGB und die mit dieser\n\nVorschrift verbundenen Wertungen des Gesetzgebers beachten müssen. Mit\ndieser Strafvorschrift soll zum Schutze von Kindern jeglicher Umgang mit kinderpornographischen Schriften unter Strafe gestellt werden. Die Vorschrift zielt\ndamit auf die Bestrafung einer mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. § 184b Rn. 2 mN), mit dem typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden bei kindlichen Opfern\nverbunden ist. Indem der Umgang mit kinderpornographischen Schriften letztlich auch neue Nachfrage nach solchen Schriften auslöst, fördert er mittelbar\nden sexuellen Missbrauch von Kindern zur Herstellung solcher Schriften. Damit\nkommt auch dem bloßen Besitz kinderpornographischer Schriften eine Außenwirkung zu. Auch eine solche allgemeine abstrakte Gefährlichkeit von Delikten\nkann Grundlage von § 63 StGB sein (vgl. zu § 66 StGB BGH, Urteil vom\n24. März 2010 - 2 StR 10/10). Auf ein eigenes fremdaggressives Verhalten des\nTäters gegenüber Kindern kommt es daher für die Gefahrenprognose nicht\nmehr an.\n\n32 (3) Bei der Bewertung des Gewichts der von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten hätte das Landgericht auch berücksichtigen müssen, dass\nnach dem Willen des Gesetzgebers mit der Bestrafung des Besitzes und Erwerbs der zunehmenden Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet nachdrücklich mit den Mitteln des Strafrechts Einhalt geboten werden soll\nund dass der Gesetzgeber deshalb mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung\nanderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007) das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften\nvon einem Jahr auf zwei Jahre erhöht hat (s. dazu BT-Drucks. 15/350, S. 10).\nMit dieser Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt des\nBesitzes und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften stärker betonen,\n\nein Signal für eine nachdrückliche Strafverfolgung solcher Taten setzen und\nzugleich die generalpräventive Wirkung gegen potentielle Täter verstärken (vgl.\nBT-Drucks. 15/350, S. 21). Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber die\nTathandlung des Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht dem Bereich\nder Bagatellkriminalität zuordnet.\n\n33 (4) Das erhebliche Gewicht solcher Taten wird auch im Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003\nzur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl. EU Nr. L 13 vom 20. Januar 2004, S. 44) hervorgehoben. Danach\nsoll der unberechtigte Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie - mit oder\nohne Verwendung eines EDV-Systems - von den Mitgliedstaaten unter Strafe\ngestellt werden (s. dort Art. 3 Buchst. d) und mit ausreichend schweren Sanktionen geahndet werden (9. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses). Denn\ndie „Kinderpornographie, eine besonders schwere Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern, findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Internets immer stärkere Verbreitung“ (5. Erwägungsgrund). Der Rahmenbeschluss\nweist ausdrücklich darauf hin, dass die „sexuelle Ausbeutung von Kindern und\ndie Kinderpornographie … schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und\ndas Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung\ndar(stellen)“ (4. Erwägungsgrund).\n\n34 (5) Diese Bewertung wurde durch die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung\ndes sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie\nder Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses\n2004/68/JI des Rates (ABl. EU vom 17. Dezember 2011 Nr. L 335, S. 1 i.V.m.\nABl. EU vom 21. Januar 2012 Nr. L 18/7) bekräftigt (s. dort insbesondere Art. 5\n\nAbs. 2). In der Richtlinie wird u.a. ausgeführt: „Zur Bekämpfung der Kinderpornographie muss die Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von\nKindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger Inhalte in das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Daher müssen die\nInhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der\nVerbreitung oder des Herunterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht\nhaben, festgenommen werden“ (46. Erwägungsgrund). Hierdurch wird das erhebliche Gewicht allein des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften\n(Dateien) nochmals ausdrücklich betont.\n\n35 bb) Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann auch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände zur Frage, ob von dem Angeklagten zukünftig erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind, lückenhaft ist. Das Landgericht hat nicht\nin den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur wegen Besitzes, sondern auch wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften vorbestraft ist.\nFür solche Straftaten sieht das Gesetz aber einen erhöhten Strafrahmen von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB),\nwas in die Bewertung der von dem Angeklagten zu erwartenden Taten einzubeziehen gewesen wäre.\n\n36 cc) Auch die Annahme des Landgerichts, es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich verstärkt Kindern zuwende und „irgendwann einmal übergriffig“ werde, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt wesentliche Umstände im Verhalten des Angeklagten außer\nBetracht.\n\n37 Zum einen lässt das Landgericht insoweit unerörtert, dass der Angeklagte versucht hatte, sich mit einer Anstellung im Kindergarten Zugang zu Kindern\nzu verschaffen. Er hatte sich somit gerade nicht weiter zurückgezogen, sondern\nhatte aktiv den Kontakt mit Kindern gesucht. Zum anderen hat das Landgericht\nin diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft nicht die tatsächlichen Feststellungen zu dem Geschehen berücksichtigt, hinsichtlich dessen es den Angeklagten\naus rechtlichen Gründen freigesprochen hat (Fall VII. der Urteilsgründe). Denn\nin diesem Fall hat der Angeklagte sogar Kontakt zu einem konkreten Kind aufgenommen. Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob hierin nicht\neine Intensivierung der auf den Kontakt zu Kindern zielenden Handlungen des\nAngeklagten im Laufe der Zeit zu sehen ist, beginnend mit dem Besitz kinderpornographischer Dateien über den Versuch der Zugangsverschaffung zu Kindern allgemein bis hin zu einer Kontaktaufnahme mit einem konkreten Kind.\n\n38 2. Die Frage, ob gegen den Angeklagten eine Maßnahme nach § 63\nStGB anzuordnen ist, bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Auch wenn\ndie Teilaufhebung des Urteils lediglich durch Wertungsfehler bedingt ist, hebt\nder Senat auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht\nzu ermöglichen, gegebenenfalls neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Angeklagten widerspruchsfrei mit zu berücksichtigen.\n\nNack Wahl Hebenstreit\n\nRiBGH Dr. Graf ist\nurlaubsabwesend und\ndeshalb an der Unterschrift\ngehindert.\n\nNack Jäger","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-26/1-str-163-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184g","ref_norm":"184g","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-26/1-str-163-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:05.506133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-26/1-str-163-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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