{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-05-22","aktenzeichen":"1 StR 174/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 174/12\n\nvom\n22. Mai 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 14. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der\ngegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen\nsind.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit bewaffnetem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate Freiheitsstrafe\nvor der Maßregel zu vollziehen sind.\n\n2 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet\ni.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. April\n2012 zutreffend ausgeführt hat, hätte das Landgericht bei der Berechnung der\n\nDauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe deren als vollstreckt geltenden\nTeil nicht abziehen dürfen. Der Senat hat daher den diesbezüglichen Ausspruch gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB geändert\n(§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog). Dies war ihm möglich, weil das\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Therapie des Angeklagten\nzwei Jahre dauern wird (UA S. 21). Das Verschlechterungsverbot steht einer\nVerlängerung der Zeit des Vorwegvollzugs nicht entgegen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12 mwN).\n\n4 Der Anregung des Generalbundesanwalts, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfallen zu lassen, ist der Senat\nnicht nachgekommen. Bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Tatbild war die\nFreiheitsberaubung nicht nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des\n(besonders) schweren Raubes; es kommt ihr vielmehr eigener Unrechtsgehalt\nzu.\n\n5 Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine\nKostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.\n\nNack Rothfuß Hebenstreit\n\nRiBGH Prof. Dr. Sander\nist infolge Krankheit an der\nUnterschrift gehindert.\n\nGraf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/1-str-174-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/1-str-174-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:05.376761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-22/1-str-174-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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