{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-03-06","aktenzeichen":"1 StR 50/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 50/12\n\nvom\n6. März 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 8. November 2011, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und\n\nb) soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet.\n\n2 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist\nes unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafenbildung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n4 2. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung\nnicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des\n§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung\ngeboten ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).\n\n5 Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles\neine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Der Angeklagte ist\n- von den hier abgeurteilten binnen weniger Minuten begangenen Taten abgesehen - nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2006\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Taten haben bei den beiden Geschädigten\n\"keine bleibenden Verletzungen\" verursacht, weshalb die Strafkammer jeweils\nfeststellte, \"dass sich die Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung\nstehenden Strafrahmens bewegen kann\" (UA S. 20). Der Angeklagte hat die\nTaten nicht bestritten, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich\nnicht zur Sache einzulassen. Zu dem Motiv der Tat hat die Strafkammer keine\nFeststellungen getroffen.\n\n6 3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) war ebenfalls aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob - entsprechend den\nAusführungen des Generalbundesanwalts - ein Hang, berauschende Mittel im\n\nÜbermaß zu sich zu nehmen, hier ohne weiteres verneint werden kann, wenn\nman die Feststellung der Kammer für rechtsfehlerfrei erachtet, dass der Angeklagte sich pro Tag zwei bis drei Gramm Heroin spritzt (UA S. 10). Das Fehlen\nvon Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schließt - abgesehen davon, dass hierzu keine näheren Feststellungen getroffen sind - nicht\nnotwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus, wenn diesem Umstand\nauch indiziell Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommt (vgl. u.a.\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11 Rn. 9).\n\n7 Ohne Feststellungen zum Motiv der Tat lässt sich jedenfalls nicht überprüfen, ob die Tat Symptomwert für den Hang hat.\n\n8 Die Unterbringungsanordnung war hier aber schon deshalb aufzuheben,\nweil die Maßregelentscheidung im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen\nmaßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt,\ndass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl.\nhierzu u.a. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 118/02; auch BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 212/03).\n\n9 Deshalb hat der Senat auch davon abgesehen - wie vom Generalbundesanwalt aber beantragt -, eine eigene Sachentscheidung zur Unterbringungsanordnung zu treffen.\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nHebenstreit Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-06/1-str-50-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-06/1-str-50-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:04.949542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-06/1-str-50-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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