{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2011-11-30_1_StR_341_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-11-30","aktenzeichen":"1 StR 341/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 341/11\n\nvom\n\n30. November 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß,\nHebenstreit,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nElf,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2011 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen\nKörperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der\nSachrüge die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sollte insoweit eine Beschränkung der Revision erfolgen,\nist diese unwirksam. Eine getrennte Prüfung von § 63 StGB und der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB ist nicht möglich, weil das Bejahen von § 20 StGB\neine Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist. Das Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der Angeklagte leidet nach langwierigem Verlauf an einer krankhaften\nseelischen Störung in Form eines schizophrenen Residuums. Von Januar bis\nJuli 2011 stand er unter Betreuung, ohne den Kontakt zum Betreuer einzuhalten. Seit ca. 15 Jahren ist er ohne dauerhaften festen Wohnsitz. Er lebt überwiegend im Wald. Die Nutzung von Unterkünften für Obdachlose lehnt er ab. Er\ntrinkt seit Jahren verstärkt Alkohol in Form von Bier und war deswegen wiederholt zur Ausnüchterung in Kliniken. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch\nfreiwillige Leistungen Dritter. Er ist vielfach vorbestraft. Die letzten beiden Vorstrafen ergingen wegen einschlägiger Delikte.\n\n4 2. Am 11. Mai 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Monat. Der Angeklagte hatte am 4. Juli 2008 gegen 7.15 Uhr eine\nihm unbekannte Frau auf offener Straße mit den Worten beleidigt: \"Du blöde\nFotze, was schaust du so blöd? Du kriegst ein paar auf Dein Maul\" und hatte\nsich ihr laut schreiend mit erhobener, zur Faust geballter Hand genähert, um sie\nzu schlagen. Er setzte der Fliehenden nach, konnte aber sein Vorhaben nur\ndeshalb nicht umsetzen, weil zwei Passanten dazwischen gingen.\n\n5 Am 24. Februar 2010 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten wegen einer am 2. Juli 2009 gegen 16.00 Uhr begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Er hatte einen damals 9-jährigen Jungen auf der Straße am Nacken gepackt und ihn gegen eine Häckselmaschine gestoßen. Das Kind erlitt eine Rötung im Nackenbereich.\n\n6 3. Am 29. Juni 2010 hielt sich der Angeklagte gegen 18.20 Uhr in Nürnberg auf dem Albrecht-Dürer-Platz auf. Er hatte eine offene Bierflasche in der\nlinken Hand. Die Nebenklägerin lief schnellen Schrittes in seine Richtung. Der\n\nAngeklagte nahm sie wahnbedingt als Bedrohung für sich wahr. Als sie an ihm\nvorbeigehen wollte, sagte er zu ihr: \"Immer schön locker bleiben\" und schlug ihr\nmit der rechten Faust ins Gesicht. Er traf sie im Bereich des linken Auges. Anschließend ging er im normalen Tempo weiter.\n\n7 Der Nebenklägerin brach durch den Schlag ein Teil eines oberen\nSchneidezahnes auf der linken Seite ab. Sie erlitt einen gut vier Wochen lang\nsichtbaren Bluterguss und eine Schwellung im Gesicht. Sie hatte eine Woche\nlang starke Schmerzen und ist insofern dauerhaft beeinflusst, dass sie die Straßenseite wechselt, wenn ihr alkoholisierte oder obdachlose Personen begegnen. Sie stellte Strafantrag.\n\n8 4. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von\n2,56 ‰. Infolge eines akuten psychotischen Schubs fehlte ihm bei der Tatbegehung die Einsicht, Unrecht zu tun. Die sachverständig beratene Kammer geht\ndavon aus, dass der Angeklagte wegen einer krankhaften seelischen Störung in\nForm eines schizophrenen Residuums dauerhaft in seiner Steuerungsfähigkeit\nerheblich vermindert ist. Darüber hinaus komme es in unregelmäßigen Abständen zu akuten psychotischen Schüben, die seine Einsichtsfähigkeit aufheben.\nGleichwohl lehnt sie eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\ngemäß § 63 StGB ab, weil sie die vom Angeklagten infolge seines Zustandes\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Taten als \"nicht zwingend erheblich\" (UA S. 20) einstuft und daher eine Gefahr für die Allgemeinheit verneint.\n\nII.\n\n9 Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n10 1. Der gehörte Sachverständige, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss die Alkoholisierung des Angeklagten als Ursache für dessen\nwahnhaftes Erleben aus. Er prognostizierte, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder zu akuten psychotischen Schüben kommen und der Angeklagte aggressive Handlungen begehen werde, die mit der Anlasstat vergleichbar seien, wenn er nicht medikamentös mit Neuroleptika behandelt werde. Es\nsei zu erwarten, dass sich die Tatfrequenz, aber nicht die angewendete Gewalt,\nsteigern werde. Nach seiner Auffassung belegten bereits die beiden letzten\nVorstrafen einen Hang des Angeklagten zu aggressiven rechtswidrigen Handlungen (UA S. 18).\n\n11 2. Die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB beruht\nauf einem Wertungsfehler.\n\n12 Bereits die Anlasstat, die die Kammer selbst der mittleren Kriminalität\nzuordnet, ist symptomatisch für künftige Taten, die vom Angeklagten infolge\nseines Zustandes bei einem psychotischen Schub zu erwarten sind. Dass\ndadurch der Rechtsfrieden erheblich gestört wird, versteht sich aus der Tat\nselbst. Die mittlere Kriminalität wird vom Anwendungsbereich des § 63 StGB\nmiterfasst (vgl. BGHR § 63 StGB Gefährlichkeit 9 mwN). Die Kammer bezeichnet die beiden Körperverletzungstaten aus den Vorstrafen als mit der Anlasstat\nvergleichbare Taten, ordnet sie jedoch abweichend vom Sachverständigen als\nBagatelldelikte ein, die den Rechtsfrieden nicht erheblich stören. Dabei hat sie\nnicht hinreichend bedacht, dass der Angeklagte bei Taten, bei denen er sich in\neiner wahnhaften Bedrohungssituation befindet und ihm die Einsichtsfähigkeit\nfehlt, Unrecht zu tun, es nicht in der Hand hat, die Verletzungsfolgen seines\n\naggressiven Vorgehens zu steuern. Der Umfang der Verletzungen bleibt vielmehr dem Zufall überlassen, wie die drei Körperverletzungsdelikte zeigen. Nur\ndurch das Eingreifen Dritter blieb es in einem Fall beim Versuch; auch die geringfügige Verletzung des 9-jährigen Jungen hing vom Zufall ab. Vorsätzliche\nKörperverletzungen gegen bislang völlig unbekannte Personen stören in der\nRegel den Rechtsfrieden erheblich. Der Täter stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.\n\n13 3. Das Übermaßverbot nach § 62 StGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom\nAngeklagten begangenen und zu erwartenden Taten gegen die körperliche Unversehrtheit willkürlicher Opfer und des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des\nvon der Maßregel nach § 63 StGB Betroffenen steht dieser Eingriff hier nicht\naußer Verhältnis.\n\n14 4. Das Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers insgesamt aufzuheben. Eine beschränkte Aufhebung kommt hier, wie oben dargelegt, nicht in\nBetracht, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Auch die zugrunde liegenden Feststellungen können nicht bestehen bleiben. Da der Angeklagte das Urteil nicht hätte anfechten können, obwohl die Begehung einer rechtswidrigen\nTat durch ihn festgestellt ist, scheidet die Möglichkeit, ihn belastende Feststellungen - etwa zum äußeren Tatgeschehen - aufrechtzuerhalten von vorneherein\naus (vgl. BGHSt 16, 374; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99).\n\nNack Rothfuß Hebenstreit\n\nElf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-30/1-str-341-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-30/1-str-341-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:04.244795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-30/1-str-341-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2011-11-30","dockets":["1 StR 341/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2011-11-30_1_StR_341_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.11.2011 – 1 StR 341/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-30/1-str-341-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2011 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":7},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:04.244795+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}