{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-11-08","aktenzeichen":"1 StR 231/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 231/11\n\nvom\n\n8. November 2011\n\nin dem Verfahren\n\ngegen\n\nwegen nachträglicher Sicherungsverwahrung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n8. November 2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Wahl\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß,\nHebenstreit,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nElf,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2011 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie\ndie dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die\nStaatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Gegen den Verurteilten wurde zwei Mal wegen Totschlags seiner Ehefrau bzw. seiner Lebensgefährtin rechtskräftig Freiheitsstrafe verhängt.\n\n3 1. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn am 8. Mai 1991 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren.\n\n4 Die Ehefrau des Verurteilten hatte sich - nicht zuletzt wegen seines Alkoholkonsums - von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt. Gespräche\nzwischen beiden und Vermittlungsversuche von Verwandten blieben erfolglos.\nDer Verurteilte erfuhr schließlich von einem anberaumten Anwaltstermin seiner\nFrau, bei dem die Scheidungsunterlagen vorbereitet werden sollten. Am 1. Juni\n1990 erklärte sie ihm zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr am Telefon: „Ihr habt\nmich 15 Jahre lang ausgenutzt, jetzt zahle ich es Euch heim; heute bringt mich\nder W. [der neue Partner] heim“. Dies geschah dann um 2.15 Uhr. Der\nVerurteilte vernahm, wie sich beide für diesen Tag erneut verabredeten. Ihm\nwurde nun klar, dass er seine Ehefrau nicht bewegen konnte, sich wieder ihm\nzuzuwenden. Als sie den Hausflur betreten hatte, erstach er sie - möglicherweise nach einem Wortwechsel - mit mindestens 10 wuchtigen Messerstichen\nin den linken Brustbereich. Seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert.\nZur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration bei ihm 1,88 ‰.\n\n5 Nach der Verbüßung von zwei Dritteln der vom Landgericht Coburg verhängten Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Am 4. Februar 1995 wurde er entlassen.\n\n6 2. Der Verurteilte ging eine neue Beziehung mit der von ihrem - gewalttätigen - Ehemann getrennt lebenden S. ein. „Mit Geduld und\nGeschick kümmerte er [der Verurteilte] sich um die beiden Kinder“ seiner Partnerin. „Mit seinem Verdienst beteiligte er sich an der Rückführung der vorhandenen Schulden“. Allerdings überstiegen die finanziellen Aufwendungen alsbald\nseine wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das von ihr gewünschte häufige abendliche Ausgehen zum Tanzen und zum Essen brachte er mit seinen beruflichen\nAnforderungen nicht in Einklang. Die Beziehung geriet in eine Krise, zumal\n\nS. ihm schließlich eröffnete, dass sie eigentlich am liebsten\nihren Ehemann zurück haben wollte, trotz allem, was dieser ihr und den Kindern angetan habe. Der Verurteilte willigte schließlich in eine aus seiner Sicht\nvorläufige räumliche Trennung ein, die sich jedoch wegen noch nicht gelieferter\nMöbel für seine neue Wohnung verzögerte. Die Situation eskalierte am 11. Januar 1996, als er ab 11.45 Uhr nochmals eine versöhnende Aussprache mit\nS. suchte. Dies scheiterte. Sie warf dem Verurteilten vor, er\nbezichtige sie unberechtigt der Verschwendung, und sie verlangte, dass er die\nWohnung sofort verlässt. Er erkannte, dass sie die Rückkehr zu ihrem Ehemann ernsthaft wünscht. Als der Verurteilte S. schließlich an\nden Schultern fasste und schüttelte, suchte sie sich möglicher weiterer Angriffe\ndurch Flucht ins Bad zu entziehen. Da ergriff er einen im Flur stehenden, 630\nGramm schweren marmornen Aschenbecher und schlug der Flüchtenden damit\nwuchtig von hinten auf den Kopf. Sie ging benommen zu Boden. Dort würgte\nsie der Verurteilte, bis er von ihrem Tod überzeugt war. Um ganz sicher zu sein,\nlegte er S. in die Badewanne und ließ Wasser so weit ein,\ndass Nase und Mund bedeckt waren. Viele Gedanken schossen ihm nun durch\nden Kopf. „Er dachte daran, dass ‚es schon wieder‘ passiert sei, er dachte an\nFlucht und die drohende Gefängnisstrafe. Ihm war klar, was er den beiden Kindern seines Opfers angetan hatte“. Er verließ die Wohnung „getrieben von dem\nGedanken an Selbstmord“. In verschiedenen Apotheken kaufte er etwa 100\nSchlaftabletten, verfasste einen Abschiedsbrief an seine Eltern, trank aus seiner Whiskyflasche. Schließlich gab er seine Selbstmordgedanken auf und telefonierte mit einem Bekannten, dem er mitteilte, dass S. tot ist\n- niemand werde glauben, dass er nicht der Täter sei -. Nach Rücksprache mit\nverschiedenen Rechtsanwälten stellte er sich gegen 17.30 Uhr der Polizei.\n\n7 Zum Tatzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration beim Verurteilten\n1,27 ‰. Trotz dieser Alkoholisierung und trotz seiner affektiven Erregung war\ner bei der Tat strafrechtlich voll verantwortlich.\n\n8 Das Landgericht Bayreuth verurteilte ihn aufgrund dieses Geschehens\nam 13. Dezember 1996 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren\n(Anlassverurteilung).\n\n9 3. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des\nLandgerichts Coburg vom 8. Mai 1991 zur Bewährung wurde widerrufen. Der\nVerurteilte hat diese Strafe inzwischen voll verbüßt. Das Ende der Strafvollstreckung aus der Verurteilung durch das Landgericht Bayreuth vom 13. Dezember\n1996 war - zum Urteilszeitpunkt am 19. Januar 2011 - spätestens am 4. April\n2011 zu erwarten.\n\nII.\n\n10 Am 4. Mai 2010 hatte die Staatsanwaltschaft Bayreuth den Antrag auf\nAnordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2\nStGB gegen den Verurteilten gestellt.\n\n11 Nach dem im Ausgangsverfahren von einer Diplomsoziologin erstatteten\nGutachten verfüge der Verurteilte über eine an der oberen Durchschnittsgrenze\nliegende Erregbarkeit, eine deutlich erhöhte Selbstaggressivität, eine vorwiegend labile Affektivität, Merkmale der Gehemmtheit und eingeschränkte soziale\nKontakte, ohne dass all dem Krankheitswert zukomme.\n\n12 Im Übrigen - so die Staatsanwaltschaft - sei der Verurteilte nicht in der\nLage, Trennungen zu akzeptieren und Verlusterlebnisse in adäquater Form\naufzuarbeiten. Eine im Januar 2002 begonnene Einzeltherapie habe er bereits\nnach zwei Sitzungen abgebrochen. Die von ihm selbst beantragte Maßnahme\nin einer Sozialtherapeutischen Anstalt sei Anfang 2007 daran gescheitert, dass\ner von den Therapeuten als zu verschlossen, ohne Auseinandersetzungsbereitschaft und ausreichende Reflexionsfähigkeit eingeschätzt worden sei.\n\n13 Der Verurteilte sei weiterhin hoch gefährlich. Anders als durch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung sei nicht zu verhindern, dass er\nwieder eine Frau kennen lernt und es im Laufe der Beziehung wieder zu Problemen kommt. Aufgrund der psychischen Konstitution des Verurteilten „besteht\ndie Möglichkeit“, dass er wieder nicht in der Lage sein wird, angemessen mit\neiner solchen Situation umzugehen.\n\nIII.\n\n14 Die durch die Sachverständigen Prof. Dr. N. und\nDr. L. beratene Strafkammer ist demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels fortdauernder besonderer Gefährlichkeit des\n55-jährigen Verurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher\nSicherungsverwahrung nicht vorliegen. Diese Maßnahme sei - auch im Hinblick\nauf die Rechtsprechung des EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung -\nauf seltene Extremfälle weniger hochgefährlicher Verurteilter zu beschränken.\nDem Verurteilten könnten im Rahmen der gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht Weisungen erteilt werden, die geeignet sind, die Gefahr\neines weiteren erheblichen Gewaltdelikts deutlich zu reduzieren.\n\n15 Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen beim Verurteilten keine Dissozialität, keine Psychopathie und keine sexuelle Deviation vor. Er gehört\ndaher keiner Risikogruppe mit erhöhter Rückfallgefahr an. Bei dem Verurteilten\nist allerdings eine besondere Vulnerabilität bzw. Empfindlichkeit gegeben; er ist\neine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, aber auch selbstgerechte Persönlichkeit; eine Konfliktbewältigungsstrategie hat er nicht entwickelt. Auf diese\nDefizite war die Therapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht ausgerichtet. Diese hatte dissoziale Täterpersönlichkeiten im Blick, zu denen der Verurteilte nicht gehört. Auf den dementsprechend konfrontativen Therapieversuch\nreagierte der Verurteilte - wie von Kindheit an gelernt - mit Ausweichen, Kopfeinziehen und dem Ziel, möglichst ungekränkt aus den Gesprächen herauszukommen. Deshalb wurde er aus der Therapie entlassen. Beim Verurteilten\nhandelt es sich nicht um einen „klassischen Therapieverweigerer“, der Therapieversuche bewusst blockiert oder zurückweist. Die angebotene Behandlung\nwar schlicht ungeeignet.\n\n16 Stattdessen ist bei dem Verurteilten eine zunächst ausreichendes\nSelbstwertgefühl vermittelnde Therapie - als Einzeltherapie im Rahmen der\nFührungsaufsicht - angezeigt und Erfolg versprechend, wobei allerdings ein\n„langer Atem“ erforderlich sein wird. Zu dieser Behandlung ist der Verurteilte\nauch bereit. Er ist bei ausreichender Intelligenz willens und dann auch fähig,\nvorbeugende Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Insbesondere aus dem\nzweiten Tatgeschehen hat er gelernt.\n\n17 Für den Fall, dass der Verurteilte keine neue Partnerschaft mit einer gemeinsamen Wohnung eingehen sollte, liegt die Gefahr eines Rückfalls „gleich\nnull“. Andernfalls läge ein in gewissem Umfang erhöhtes Risiko vor.\n\n18 Im Übrigen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht einmal gesagt werden, ob der 55-jährige Verurteilte in Anbetracht seiner Erfahrungen\nüberhaupt noch einmal eine enge Partnerschaft eingeht. Und selbst wenn es\ndoch dazu käme, könnte dies im Rahmen der Führungsaufsicht seitens des\nBewährungshelfers begleitet werden und so in Verbindung mit der Therapie\nvorbeugend eine Vermeidung von Situationen erreicht werden, bei denen die\nGefahr einer gewaltsamen Eskalation besteht.\n\nIV.\n\n19 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision gegen die Nichtanordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.\nDie Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer inhaltlich unvollständigen,\neinseitigen und in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung.\n\nV.\n\n20 Grundlage der Bewertung ist § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften\nüber die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 - auch für\n§ 66 Abs. 2 StGB maßgebende Tatsachen i.S.v. § 66b Abs. 1 StGB sind seitdem auch solche gemäß § 66b Abs.1 Satz 2 StGB. Mit dem am 1. Januar 2011\nin Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 wurde § 66b Abs. 2 StGB zwar aufgehoben.\nGemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB gilt das bisherige Recht der Sicherungsver-\n\nwahrung aber für die bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Taten, wegen\nderen Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, fort. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings § 66b Abs. 2 StGB\nin der oben genannten Fassung mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09\nu.a. - für verfassungswidrig - weil für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\nArt. 104 GG - erklärt. Zugleich hat es aber gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis\nzum 31. Mai 2013, angeordnet. § 66b Abs. 2 StGB darf während seiner Fortgeltung aber nur nach Maßgabe einer insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Dabei sind die Möglichkeiten der\nFührungsaufsicht auszuloten. Es ist zu prüfen, inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Verurteilten hierüber reduziert werden kann. Zu berücksichtigen sind\nzudem die Wertungen in Art. 5 und Art. 7 EMRK. Während der Weitergeltung\nder Vorschriften über die Sicherungsverwahrung ist deshalb insoweit auf das\nam 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen (zur Verfassungsgerichtsrechtsprechung BVerfG, Beschlüsse vom\n8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2011 - 2 BvR\n1516/11, Rn. 22 ff.).\n\n21 Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht\nvertritt, hat zu dieser in seiner Zuschrift vom 12. Juli 2011 und dem entsprechend in der Hauptverhandlung unter anderem Folgendes ausgeführt:\n\n„Das Bundesverfassungsgericht hat alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und\nDauer der Sicherungsverwahrung und damit auch § 66b Abs. 2 StGB,\n\nauf den die Staatsanwaltschaft ihren Unterbringungsantrag stützt und\ndessen Verletzung sie mit ihrer Revision rügt, für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urt. vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09,\n2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10). Bis zum Inkrafttreten einer detaillierten gesetzlichen Neuregelung hat es zwar für längstens zwei\nJahre eine Übergangsregelung getroffen. Danach kommt die Anordnung\neiner nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen des § 66b Abs. 2\nStGB und - wie das Bundesverfassungsgericht unlängst klargestellt hat\n(Beschl. vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09) - des § 66b Abs. 1 Satz 1 und\n2 StGB nur in Betracht, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder\ndem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer\npsychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) MRK,\nkonkretisiert durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, leidet.\n\n1. Vorliegend ist nach den Feststellungen des Urteils, insbesondere\nauf Grund der Stellungnahmen der beiden Sachverständigen - unabhängig von den Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung der\nStrafkammer - eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Verurteilten auszuschließen. Danach ist noch nicht einmal von einer überwiegenden Gefahr für solche Delikte auszugehen (UA\nS. 65, 65f).\n\n2. Zudem besteht nach den Urteilsgründen in der Person des Verurteilten keine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG\n(vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 [2 BvR 2365/09 u.a.] Rdnr. 151f).\n….\n\nDergleichen konnten die psychiatrischen Sachverständigen und\nmehrere als sachverständige Zeugen gehörte Psychologen beim Verurteilten aber nicht feststellen. Bei ihm bestünden keine Dissozialität, keine\nPsychopathie, keine sexuelle Deviation oder irgendeine andere psychische Erkrankung (UA S. 61, 65); individuelle Auffälligkeiten im Strafvollzug seien nicht aufgetreten (UA S. 58, 59). Bei ihm seien lediglich eine\nbesondere Empfindlich- und Selbstgerechtigkeit als Persönlichkeitszüge\nerkennbar, die eine Tataufarbeitung bislang verhindert hätten und für die\nZukunft erschweren würden (UA S. 61ff, 65). Nach den Urteilsgründen\n(UA S. 64 und 65) und den vorbereitenden schriftlichen Gutachten sind\ndiese Persönlichkeitszüge aber nicht derart ausgeprägt, dass sie eine\nPersönlichkeitsstörung im klinischen Sinn begründen könnten.“\n\n22 Dem tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil des Landgerichts wird\nden gesetzlich bestimmten und den vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Maßstäben gerecht, obgleich das Landgericht noch vor Erlass der hierzu\nergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geurteilt hat. Die\n\nEntscheidung der Strafkammer - aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen -, gegen den Verurteilten keine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn\nauch eine gewisse Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zu verkennen ist.\n\nWahl Rothfuß Hebenstreit\n\nRiBGH Prof. Dr. Jäger ist\nwegen Urlaubsabwesenheit\nan der Unterschrift gehindert.\n\nElf Wahl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/1-str-231-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":10},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/1-str-231-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:04.083725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-08/1-str-231-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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