{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-07-20","aktenzeichen":"1 StR 325/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 325/11\n\nvom\n20. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 14. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2010 wurde der\nAngeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung\nund mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Tat am\n13. und 14. Juli 2010 befand sich der Angeklagte bis zum 31. August 2010 in\nder psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg, nachdem der\nAngeklagte bei seiner Festnahme versucht hatte, sich zu erschießen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Dafür, dass der geständige Angeklagte während der Hauptverhandlung am 7. und 14. Dezember 2010 verhandlungsunfä-\n\nhig gewesen wäre gibt es weder Anhaltspunkte noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Nach der Verkündung des Urteilstenors erregte sich der\nAngeklagte allerdings sehr. Zur Entgegennahme der Urteilsbegründung musste\ner zwangsweise zu seinem Platz zurückgeführt und durch zwei Beamte fixiert\nwerden. Deshalb wurde er anschließend wieder einige Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg untergebracht.\n\n2 Der Angeklagte trägt vor, er habe am 13. April 2011 beim Bundesgerichtshof \"Antrag auf Revision\" gestellt. Er sei \"dann auf die Geschäftsstelle bei\ndem Gericht verwiesen worden, dessen Entscheidung er anfechten möchte\".\n\n3 Mit einem auf den 30. April 2011 datierten Schreiben aus der Justizvollzugsanstalt Kaisheim, das allerdings bereits am 27. April 2011 bei den Justizbehörden in Augsburg eingegangen war, hat der Angeklagte Revision eingelegt\nund beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat sein Verteidiger mit\neinem am 23. Mai 2011 verfassten und am selben Tag beim Landgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz wiederholt. In diesem hat er auch die Revision\nbegründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\n4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, der\nAngeklagte sei - in der Zeit nach der Urteilsverkündung - in der Psychiatrie medikamentös behandelt worden. Er sei dementsprechend nicht in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Eine Entscheidung über die Einlegung der Revision habe er nicht treffen können.\n\n5 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen\nVoraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision binnen einer Woche\n(§ 341 Abs. 1 StPO) fehlen.\n\n6 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer\nWoche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die\nFrist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn\nder Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die\nversäumte Frist nachzuholen (§ 45 StPO).\n\n7 Der Angeklagte hat schon nicht mitgeteilt, wann die Behandlung mit Medikamenten endete oder ihn nicht mehr beeinträchtigte, wann also das Hindernis entfiel, das ihn - nach seinem Vortrag - hinderte, rechtzeitig Revision einzulegen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung\ndes Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR\n365/10). Ohne diese Information vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die\nWochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde.\n\n8 Es fehlt zudem ein ausreichend substantiierter Vortrag der Tatsachen,\ndie ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341\nAbs. 1 StPO ausschließen könnten. Die allgemeine Erklärung, aufgrund der\nBehandlung mit Medikamenten habe er keinen klaren Gedanken mehr fassen\nkönnen, genügt nicht. Dies gibt keine Ansatzpunkte zur Überprüfung des behaupteten Hinderungsgrundes. Es hätte der Darlegung bedurft, welche Medikamente verabreicht wurden und welche Ausfallerscheinungen diese beim An-\n\ngeklagten im Einzelnen bewirkten. Dazu und für die Glaubhaftmachung genügt\ndie bloße Bezeichnung von Beweismitteln (sachverständiger Zeuge Dr. P.\n, einzuholende Krankenakten, einzuholendes Sachverständigengutachten)\nebenso wenig (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 45 Rn. 16)\nwie die eigene Erklärung des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 5. August\n2010 - 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378).\n\n9 2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1\nStPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1\nStPO).\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nHebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-20/1-str-325-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-20/1-str-325-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.729842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-20/1-str-325-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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