{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-07-12","aktenzeichen":"1 StR 147/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 147/11\n\nvom\n12. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. November 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch in den Fällen II. 1. a) bis c) der Urteilsgründe und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen\nunerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen.\nGegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\naus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nden aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf\nlediglich die Bestimmung der von dem Angeklagten im Tatkomplex II. 1. der\nUrteilsgründe gehandelten Heroinmengen.\n\nI.\n\n2 Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte im Tatkomplex\nII. 1. der Urteilsgründe im Zeitraum von November 2006 bis September 2007 in\ndrei Fällen dem anderweitig Verfolgten K. je eine Tüte mit Heroin\nmit dem Auftrag, das Heroin jeweils an eine andere nicht näher bekannte Person zu übergeben. Das Heroin war in Tüten aus Plastik verpackt, wobei das\njeweilige Behältnis die Form einer Wurst mit einer Länge von 14,5 Zentimetern\nund einem Durchmesser von 3,5 Zentimetern aufwies. K. führte den\njeweiligen Auftrag aus, entnahm aus den Paketen jeweils etwa zehn Gramm\nHeroin als Entlohnung für den Transport und übergab jeweils mindestens\n245 Gramm Heroin der Restmenge in der ursprünglichen Verpackung an den\nEmpfänger. Das Heroin war zumindest von durchschnittlicher Qualität und wies\neinen Mindestwirkstoffgehalt von zehn Prozent Heroinhydrochlorid auf (UA\nS. 14, 15).\n\n3 Die für den Angeklagten transportierte Heroinmenge ermittelte das\nLandgericht auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei - für glaubhaft gewerteten\nAngaben des als Zeugen vernommenen K. wie folgt: Der Zeuge\nK. hatte angegeben, er habe vom Angeklagten jeweils durchsichtige, wurstähnliche Tüten mit einem braunen Pulver zum Weitergeben erhalten. Die Tüten\nseien etwa 15 Zentimeter lang gewesen, mit einem Durchmesser von etwa\n3 Zentimetern, und hätten jeweils etwa 100 Gramm beinhaltet. Genaue Anga-\n\nben zur Menge und zum Gewicht könne er nicht machen, weil er die Tüten\nnicht gewogen habe. Er habe jeweils zehn Gramm aus den Tüten als Entlohnung für den Transport zum Eigenverbrauch entnommen. Es habe sich bei\ndem Pulver um Heroin von durchschnittlicher Qualität gehandelt.\n\n4 Zur genauen Feststellung der in den Tüten befindlichen Heroinmenge\nließ das Landgericht den Zeugen K. die Form der Tüten zeichnen. Anschließend vermaß das Landgericht die Zeichnung mit einem handelsüblichen\nLineal und ermittelte dabei als Abmessungen eine Länge von 14,5 Zentimetern\nund einen Durchmesser von 3,5 Zentimetern. Um feststellen zu können, welche\nHeroinmenge sich in den von dem Zeugen K. beschriebenen wurstähnlichen Verpackungen jeweils befunden hatte, holte das Landgericht bei dem\nInstitut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg ein Sachverständigengutachten ein. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass eine\nTüte mit lockerem Heroinpulver mit den vorgegebenen Maßen 275 Gramm Heroinpulver enthalten habe. Dabei gingen die Gutachter von einer Dicke der Verpackung von maximal einem Millimeter und an den Enden der wurstähnlichen\nVerpackungseinheit von einem halben Zentimeter aus. Auf der Basis dieser\nBerechnung errechneten die Gutachter ein Innenvolumen des Behältnisses von\n444 Kubikzentimetern. Dieses Volumen multiplizierten sie mit der für locker geschütteltes Heroinpulver zunächst experimentell auf drei Nachkommastellen\n(0,628 Gramm) bestimmten, dann aber auf 0,62 Gramm pro Kubikzentimeter\nabgerundeten Dichte (UA S. 18/19).\n\n5 Das Landgericht schloss sich dieser Berechnung an, wobei es ebenfalls\nzugunsten des Angeklagten davon ausging, dass es sich um kein gepresstes\nHeroinpulver gehandelt habe. Von der errechneten Heroinmenge zog das\nLandgericht die von dem Zeugen K. als Entlohnung entnommene Menge ab\n\nund gelangte schließlich zu einer Gesamtmenge von mindestens 245 Gramm\nHeroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10 Prozent. Bei der Bestimmung\nder von dem Zeugen K. entnommenen Heroinmenge schätzte das Landgericht dessen Gewicht nicht auf den vom Zeugen K. angegeben Wert von\n10 Gramm, sondern legte zugunsten des Angeklagten 10 Prozent der von ihm\nauf dem dargestellten Weg ermittelten Gesamtheroinmenge von 275 Gramm\nHeroingemisch zugrunde (UA S. 19).\n\nII.\n\n6 Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; demgegenüber kann aber der Strafausspruch keinen Bestand haben,\nweil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten von einer zu hohen Heroinmenge ausgegangen ist.\n\n7 1. Die Bestimmung der von dem anderweitig Verfolgten K.\ntransportierten Heroinmenge ist rechtsfehlerhaft und beschwert den Angeklagten. Sie hält bereits deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil dem\nLandgericht - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - ein Rechenfehler unterlaufen ist, der zu einer um den Faktor vier zu hohen Heroinmenge geführt hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das\nLandgericht das Transportbehältnis als zylinderförmiges Behältnis angesehen\nund für die Berechnung von dessen Innenvolumen die mathematische Formel\nfür Kreiszylinder grundsätzlich für anwendbar erachtet hat. Dabei hat es jedoch\nmathematisch und damit auch rechtlich fehlerhaft die Höhe des Zylinders statt\nmit dem quadrierten Radius mit dem mit sich selbst multiplizierten Durchmesser\nder Grundfläche vervielfacht. Dies führte zu einem um den Faktor vier überhöhten Rechenergebnis.\n\n8 2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge wird von diesem Rechtsfehler nicht berührt. Angesichts der vom\nLandgericht festgestellten Schätzungsgrundlagen kann der Senat ausschließen, dass sich bei einer rechtsfehlerfreien Schätzung der Heroinmengen Wirkstoffmengen ergeben könnten, welche unterhalb der Grenze zur nicht geringen\nMenge liegen.\n\n9 3. Bei einer um den Faktor vier überhöhten Schätzung der von dem Angeklagten transportierten Heroinmengen beruhen allerdings die Strafaussprüche im Tatkomplex II. 1. der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf diesem Rechtsfehler. Die Sache ist daher insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur neuen Bestimmung der vom\nAngeklagten gehandelten Heroin-Wirkstoffmenge und zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\n10 Im Hinblick auf die Bestimmung der Rauschgiftmenge weist der Senat\nfür die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:\n\n11 Kann eine Auskunftsperson - wie hier der Zeuge K. - nur vage Angaben zur Menge und Qualität des Rauschgifts machen, dann ist der Tatrichter\ngehalten, die notwendigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt im\nWege einer Schätzung nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätzen zu treffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01;\nvom 10. September 2009 - 3 StR 293/09; Beschluss vom 1. Oktober 2008\n- 2 StR 360/08). Eine \"exakte\" Bestimmung der Menge, womöglich noch auf\ndrei Nachkommastellen mittels einer Berechnung, die - wie hier - auf vagen\nParametern aufbaut, ist in derartigen Fällen in der Regel nicht geboten, sogar\nuntunlich; sie führt unter diesen Voraussetzungen nur zu einer Scheingenauigkeit. Derartige Berechnungen können allenfalls dazu dienen, die Angaben der\n\nAuskunftsperson im Wege einer Plausibilitätskontrolle auf ihre Verlässlichkeit\nzu überprüfen. Hier lässt eine \"richtige\" Nachrechnung die Mengenangaben\ndes Zeugen (jeweils etwa 100 Gramm) durchaus plausibel erscheinen, so dass\nder Tatrichter nicht gehindert gewesen wäre, diese Angaben seiner Überzeugung zugrunde zu legen.\n\nNack Wahl Elf\n\nGraf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/1-str-147-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/1-str-147-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.596722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-12/1-str-147-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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