{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2011-06-06_1_StR_490_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-06-06","aktenzeichen":"1 StR 490/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 490/10\nvom\n6. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 8. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2010 ist der Verurteilte\nwegen Vorteilsannahme in 70 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten\nverurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nGegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel\nwar nur teilweise erfolgreich. Mit Beschluss vom 8. Februar 2011 hat der Senat\ndas genannte Urteil in zweien der abgeurteilten Fälle aufgehoben und das Verfahren insoweit wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; im Übrigen hat er die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\nHiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. März 2011 - der Sache\nnach (§ 300 StPO) - eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese\nist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (nachfolgend unter 1.). Sie hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (nachfolgend\nunter 2.).\n\n2 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller trägt selbst vor,\ndass er die Senatsentscheidung vom 8. Februar 2011 bereits am 10. März\n\n2011 erhalten habe. Damit endete die Wochenfrist am 17. März 2011 (§ 43\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach\nAblauf dieser Frist am 19. März 2011 ein; sie ist daher verspätet.\n\n3 2. Unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.\n\n4 a) § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\nDies ist hier nicht der Fall:\n\n5 Zwar lag dem Senat der an das Landgericht Koblenz gerichtete Verteidigerschriftsatz vom 13. September 2010, in dem die - bis dahin - lediglich allgemein erhobene Sachrüge hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Verurteilten und seines Vorsatzes bezüglich der Steuerhinterziehungen näher ausgeführt wurde, bei seiner Revisionsentscheidung nicht vor. Das weitere Vorbringen in dem vorgenannten Schriftsatz, den der Verurteilte nunmehr im Rahmen\nseines Rügevorbringens vorgelegt hat, hätte jedoch in der Sache zu keiner anderen Entscheidung geführt. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob\ndieser Schriftsatz - wie der Verurteilte behauptet - tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Der Senat hat bei der Revisionsentscheidung vom 8. Februar\n2011 insbesondere auch die Fragen der Amtsträgereigenschaft des Verurteilten\nund seines Vorsatzes hinsichtlich der Steuerhinterziehungen aufgrund der\nrechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen umfassend geprüft und dabei\nauch die zu diesen Fragen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des\nVerurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.\n\n6 b) Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene\nBegründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des\n\nVerfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte\nnicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).\n\n7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und\nBGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).\n\nNack Wahl Hebenstreit\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-06/1-str-490-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-06/1-str-490-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.277461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-06/1-str-490-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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