{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-04-13","aktenzeichen":"1 StR 26/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 26/11\n\nvom\n13. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:\n\n1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. März 2011 gegen\nden Senatsbeschluss vom 16. März 2011 wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Oktober 2010\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 29. März 2011, das am selben Tag zunächst ohne Unterschrift, am 7. April 2011 dann vom Verurteilten unterschrieben beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, Anhörungsrüge erhoben und die \"beschlossen habenden BGH-Richter … wegen offenkundiger Befangenheit\" abgelehnt.\n\n2 1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) in der\nnach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem\ninternen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass\ndies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention des Rechtsbehelfs. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie\ndem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06).\n\n3 Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine\nRevision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,\nwenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2007 -\n4 StR 142/07; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).\n\n4 2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da der Verurteilte nicht\nglaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden\nVerletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO).\n\n5 Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum\nNachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,\nzu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu\nberücksichtigendes, namentlich in mehreren Schreiben enthaltenes Vorbringen\ndes Verurteilten übergangen.\n\nNack Rothfuß Hebenstreit\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/1-str-26-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/1-str-26-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.832015+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-13/1-str-26-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2011-04-13","dockets":["1 StR 26/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – 1 StR 26/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/1-str-26-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. März 2011 gegen\nden Senatsbeschluss vom 16. März 2011 wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:02.832015+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}