{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-02-15","aktenzeichen":"1 StR 19/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 19/11\n\nvom\n15. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 9. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, mit der die Revision beanstandet, eine im Urteil ausdrücklich als „verlesen“ angegebene eidesstattliche\nVersicherung der Geschädigten sei in Wirklichkeit nicht gemäß § 249 StPO als\nUrkunde verlesen worden, deckt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler auf.\n\nDer Senat schließt - die Zulässigkeit der Rüge unterstellt (vgl. dazu BGH,\nBeschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, StV 2007, 569, 570\nmwN) - aus, dass das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen könnte. Denn der Umstand, dass sich der schon von der Zeugin S. geschilderte Sachverhalt auch in der in den Urteilsgründen angesprochenen eidesstattlichen Versicherung der Geschädigten findet, der ihrem Scheidungsantrag beigefügt war, stellt lediglich ein Randindiz dar. Sein Fehlen könnte das Ergebnis der\nsehr sorgfältigen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten\n\nnicht in Frage stellen, zumal dieses Indiz lediglich eine der verjährten Taten des\nAngeklagten betrifft. Für die Strafzumessung hat dieses Indiz ebenfalls keine\nBedeutung, da das Landgericht die verjährten Taten lediglich allgemein und\nohne Bezugnahme auf einzelne Fälle strafschärfend gewürdigt hat.\n\n2. Auch die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf (erneute) Einvernahme des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C. im Hinblick auf\ndie Geschädigte zu Unrecht unter Berufung auf die eigene Sachkunde und damit unter Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Unter den gegebenen Umständen durfte sich das Landgericht die erforderliche eigene Sachkunde zutrauen.\nMit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass hier für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben\ndie Hinzuziehung der forensisch erfahrenen Psychologin H. ausreichend war. Anhaltspunkte dafür, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder volljährigen und aus nervenärztlicher Sicht keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit unterliegenden Geschädigten\nder Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte,\nbestanden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09,\nNStZ 2010, 100; BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 438/99,\nNStZ 2000, 214; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 74 mwN; vgl. auch\nBVerfG, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03, NJW 2004, 209, 211).\n\n3. Die Strafzumessung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:\n\na) Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten einen nicht gerechtfertigten Härteausgleich vorgenommen. Durch den Erlass einer an sich gesamtstrafenfähigen Bewährungsstrafe konnte für den Angeklagten keine aus-\n\ngleichspflichtige Härte entstehen, er hatte hierdurch sogar einen Vorteil (vgl.\nFischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 21a mwN). Der Härteausgleich beschwert\nden Angeklagten jedoch nicht.\n\nb) Dasselbe gilt für die in ihrer Höhe rechtlich nicht mehr nachvollziehbare (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, StV 2007, 461) Anordnung, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zur\nEntschädigung für eine festgestellte Verfahrensverzögerung von drei Jahren\nund neun Monaten insgesamt zwei Jahre und sieben Monate als vollstreckt zu\ngelten haben. Die Strafkammer hat bereits bei der Strafzumessung die überaus\nlange Verfahrensdauer mildernd berücksichtigt. Schon deshalb wird sich die\nAnrechnung - wie regelmäßig - auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu\nbeschränken haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR\n416/07, StV 2008, 298; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07,\nNStZ 2008, 234, 236).\n\n4. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Februar 2011 lag dem Senat\nvor.\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/1-str-19-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/1-str-19-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.325744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-15/1-str-19-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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