{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2011-01-18_1_StR_548_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-01-18","aktenzeichen":"1 StR 548/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 548/10\n\nvom\n18. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Jugendkammer Pforzheim - vom\n17. Mai 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die\nReihenfolge der Vollstreckung dahingehend geändert, dass die\nVollziehung von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein\nSiebtel ermäßigt und der Staatskasse ein Siebtel der in der\nRechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten auferlegt.\n\nDie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht\nMonate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg;\nim Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 Der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe durfte nur für die Dauer von\nsechs Monaten angeordnet werden.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober\n2010 insoweit ausgeführt:\n\n4 „Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat - bis auf die Dauer des\nVorwegvollzuges der Strafe - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\n5 Die Kammer hat - sachverständig beraten (UA S. 31, 32) - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vorliegen\n(ebenda).\nIndes kann hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzuges die Entscheidung des\nLandgerichts nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).\nWie der Beschwerdeführer auch zutreffend rügt, soll gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2\nStGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen 'Fassung' des Gesetzes zur\nSicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327ff.; im Folgenden m.F.),\ndas Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil\nder Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung\nzur Vollstreckungsreihenfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolges\nerwarten lässt. Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung\n\ndes Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im\nErkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden Teils der\nStrafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz\n3 StGB m.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung\nnach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich\nist (st.Rspr.; vgl. nur Senat vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09 -).\n\n6 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Therapie des Angeklagten eine Dauer von 18 Monaten in Anspruch nehmen wird (UA S. 31). Daher kann der Senat die Sache durch Entscheidung und die Dauer des Vorwegvollzuges selbst bestimmen (vgl. Senat vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 -). Die\nfür die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Danach dauert - wie gezeigt - die Therapie des Angeklagten voraussichtlich 18 Monate. Die Strafe beträgt 4 Jahre,\ndie Hälfte hiervon sind 2 Jahre, also 24 Monate. Somit sind 6 Monate vor der\nUnterbringung zu vollziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene Untersuchungshaft einzurechnen (BGH NStZ-RR 2009, 234).“\n\n7 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und hat die Dauer des\nVorwegvollzugs mit sechs Monaten angeordnet.\n\n8 Das Rechtsmittel hat somit zu einem geringen Teil Erfolg. Entsprechend\ndiesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Siebtel zu ermäßigen und der\nStaatskasse ein Siebtel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-18/1-str-548-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-18/1-str-548-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.193550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-18/1-str-548-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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