{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2011-01-12_1_StR_634_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-01-12","aktenzeichen":"1 StR 634/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 634/10\n\nvom\n12. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 21. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat\nan:\n\nDie Revision der Nebenklägerin ist auch zulässig, soweit der Angeklagte im Fall\nA II der Urteilsgründe (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1\nNr. 2 StGB) verurteilt wurde.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Revisionsführerin nicht erfolgreich beanstanden könnte, dass der Angeklagte nicht\nauch wegen der weiteren Tatbestandsalternative \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilt wurde. Denn die\netwaige rechtliche Würdigung, dass mehrere Tatbestandsalternativen des § 224\nStGB erfüllt sind, würde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit\nmöglicherweise zu einer höheren Strafe, nicht aber zu einem anderen Schuldspruch führen. Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht gestützt werden (§ 400 Abs. 1\nStPO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92 mwN).\n\nDie Revision der Nebenklägerin ist bezogen auf diese Tat gleichwohl ebenfalls\nzulässig. Denn in der Anklage war dem Angeklagten hinsichtlich dieser Tat\n(Nr. 5 der Anklage) nicht nur eine gefährliche Körperverletzung, sondern - tateinheitlich begangen - auch eine Vergewaltigung vorgeworfen worden (vgl.\nauch B I Nr. 4 der Urteilsgründe). Diese Vergewaltigung hat der Tatrichter\nrechtsfehlerfrei nicht ausgeurteilt, da er sich insoweit nicht die erforderliche\nÜberzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten bilden konnte. Die\nRevision der Nebenklägerin beanstandet u.a., dass der Angeklagte in diesem\nFall nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, womit sie ein zulässiges\nAnfechtungsziel verfolgt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es kann dahinstehen, ob\ndie Revision eines Nebenklägers, die hinsichtlich einer Tat zulässig (aber unbegründet) erhoben und bezüglich einer anderen Tat unstatthaft ist, bereits im\nTenor teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zu verwerfen ist\n(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09) oder einfach zu\nverwerfen ist und nur in den Gründen klargestellt wird, dass sie teilweise unzulässig und teilweise zwar statthaft, aber unbegründet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 3 StR 199/05). Geht es um eine Tat, ist die Revision\nzulässig, wenn die Verletzung eines nebenklagefähigen Delikts gerügt wird,\nselbst wenn weitere Begründungselemente der Revision auf ein unzulässiges\nAngriffsziel, z.B. die Strafzumessung, gerichtet sind. Deshalb war im vorliegenden Fall die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.\n\nDass der Generalbundesanwalt die Revision für unzulässig erachtet, \"soweit sie\nsich gegen die unterlassene Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung wendet\", steht der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Denn dieser\n\nZusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begründung hierzu ändern nichts an dem angestrebten Ziel der Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993\n- 2 StR 346/93 mwN).\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nElf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-12/1-str-634-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-12/1-str-634-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.115667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-12/1-str-634-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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