{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2010-10-25_1_StR_369_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-10-25","aktenzeichen":"1 StR 369/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 369/10\n\nvom\n25. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 29. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen\naus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie von\neinem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\nI.\n\n2 Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Beweiswürdigung\nim angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken.\n\n3 Der Tatrichter muss sich in der Fallkonstellation, in der \"Aussage gegen\nAussage\" steht, bewusst sein, dass er die Angaben der einzigen Belastungszeugin, die nicht durch zusätzliche Indizien belegt sind, einer besonderen\nGlaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen hat. Eine lückenlose Gesamtwürdigung\n\nder Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; BGH StV 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,\ndass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können,\nerkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6,\n7; 1997, 513; BGH, Beschluss vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97). Dies gilt\nbesonders, wenn die einzige Belastungszeugin in der Hauptverhandlung ihre\nVorwürfe ganz (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97) oder\nteilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten\nnicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; BGH, Beschluss\nvom 1. April 1998 - 3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Der Tatrichter muss dann jedenfalls regelmäßig\naußerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm\nermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.\n\n4 Dies war hier angezeigt vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die\nGeschädigte bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf, welchen sie bis dahin am detailliertesten geschildert hatte, nicht mehr aufrecht erhielt. Das angefochtene Urteil wird daher den genannten Anforderungen an die\nBeweiswürdigung nicht in vollem Umfang gerecht.\n\n5 Die Geschädigte hatte nämlich neben drei Taten, welche in der damals\nvon der Geschädigten und deren Mutter bewohnten Wohnung begangen worden seien und bei denen der Angeklagte die Geschädigte in zwei Fällen aufgefordert habe, ihn manuell zu befriedigen, detailliert einen Vorfall bei einer gemeinsamen Autofahrt im Pkw des Angeklagten geschildert, bei welcher sie diesen auf seine Aufforderung mit der Hand bis zum Samenerguss habe befriedi-\n\ngen müssen, wobei der Angeklagte das Ejakulat in der Folge mit einem Tempotaschentuch abgewischt habe. Diesen letztgenannten - im Vergleich zu den anderen angegebenen Taten eher außergewöhnlichen - Vorfall konnte die Geschädigte im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung trotz Vorhalts der damaligen Aussagen in der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigen. Vielmehr gab\nsie an, sie habe lediglich den Bauch des Angeklagten streicheln müssen; mehr\nsei nicht passiert.\n\n6 In ihrer Beweiswürdigung geht die Strafkammer über diesen Umstand,\nohne dafür tragfähige Gründe anzuführen oder sich damit auseinanderzusetzen, hinweg. Allein die Angabe, die Zeugin habe sich an diesen Vorfall nicht\nmehr erinnern können, reicht nicht hin, um in ausreichendem Umfang darzulegen, weshalb sie der Zeugin trotz dieser markanten \"Erinnerungslücke\" die weiteren Tatvorwürfe geglaubt hat, zumal die diesbezüglichen Schilderungen recht\ndetailarm wiedergegeben werden.\n\n7 Zwar stützt sich das Landgericht zusätzlich auch auf die Schilderungen\nder Mutter, welche zwar zu den Tatvorwürfen selbst nichts berichten konnte,\njedoch ausgesagt hatte, dass sie bemerkt habe, dass ihre Tochter sich Ende\n2008 den Arm geritzt hatte, und im Mai 2009 habe sie erneut Schnitte bemerkt.\nAllerdings setzt sich das Gericht dabei nicht damit auseinander, dass zu beiden\nZeitpunkten die Beziehung der Mutter der Geschädigten zu dem Angeklagten\nlängst beendet und auch eine räumliche Trennung herbeigeführt worden war\nund beide in einer neuen räumlichen Umgebung lebten.\n\nII.\n\n8 Die Gesamtwürdigung der Beweise, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Tatschilderungen der einzigen Belastungszeugen sprechen, erscheint\ndaher insgesamt unvollständig und leidet unter Darstellungsmängeln. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-25/1-str-369-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-25/1-str-369-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:01.353927+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-25/1-str-369-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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