{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2010-08-25_1_StR_393_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-08-25","aktenzeichen":"1 StR 393/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 393/10\n\nvom\n25. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte wurde wegen heimtückischen Mordversuchs in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Strafkammer hat Folgendes rechtsfehlerfrei festgestellt:\n\n3 Kurz nach dem Erwerb verkaufte der Angeklagte einen einer Bank sicherungsübereigneten Pkw, die auch den Kfz-Brief hatte. Im Vertrauen auf die Angabe des Angeklagten, er sei Eigentümer, leistete der Käufer eine Anzahlung.\nMit dem ebenso falschen Vorbringen, dort sei der Kfz-Brief, lockte ihn der Angeklagte in seine Wohnung, wo er scheinbar den Kfz-Brief suchte. Der Käufer\nschaute selbst einen Ordner durch, in dem der Kfz-Brief angeblich sein könnte.\nDabei versetzte der Angeklagte ihm, vorgefasster Absicht gemäß, in Tötungsabsicht Messerstiche in den Bereich von Hals und Oberkörper, weil er weder den\nPkw noch die Anzahlung herausgeben wollte. „Nicht ausschließbar“ wollte sich\nder voll schuldfähige Angeklagte daneben auch wegen seiner „Zukunftsängste“\ndes Käufers „entledigen“, wenn sich dies auch sowenig wie ein etwaiges „Rang-\n\nverhältnis“ dieser Motive feststellen ließ. Es kam zu einem Kampf, wobei der\nKäufer sich des Messers bemächtigen konnte und damit dem Angeklagten mehrere Stiche in den Bereich der Beine versetzte; der Angeklagte seinerseits zerschlug auf dem Kopf des Käufers eine Porzellanfigur. Zuletzt konnte der dank\nglücklicher Zufälle nicht lebensgefährlich verletzte Käufer fliehen.\n\n4 2. Die Revision meint, das Mordmerkmal Heimtücke erfordere eine besonders verwerfliche, tückische Gesinnung, nicht nur die hier allein festgestellte\nAusnutzung eines Überraschungseffekts. Der Senat teilt schon die tatsächliche\nBewertung der Feststellungen nicht. Der Angeklagte hat nicht nur ausgenutzt,\ndass der Käufer ihm die Lüge glaubte, der Kfz-Brief könne in dem Ordner sein,\nsondern er hat den Käufer zunächst betrogen und dann planmäßig in Tötungsabsicht in die Wohnung gelockt. Dies geht weit über bloßes Ausnutzen eines Ü-\nberraschungseffektes hinaus. Unabhängig von diesen Umständen des Einzelfalles teilt der Senat aber auch den rechtlichen Ansatz der Revision nicht. Regelmäßig erfordert Heimtücke nicht, dass sich im bewussten Ausnutzen der Argund Wehrlosigkeit noch eine besondere Tücke und Verschlagenheit, ein verwerflicher Vertrauensbruch, zeigt (vgl. schon BGHSt <GS> 11, 13a, 144 f.; BGHSt\n<GS> 30, 105, 115 f.; vgl. auch eingehend Schneider in MK § 211 Rn. 152 ff.,\n159 mwN). Von besonderen, hier offenbar nicht in Betracht kommenden Fallgestaltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit\nnicht notwendig zur Annahme von Heimtücke führt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119;\nFischer, StGB, 57. Aufl. § 211 Rn. 48 jew. mwN), kann daher schon allein die\nAusnutzung eines Überraschungseffekts die Annahme von Heimtücke tragen\n(vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10).\n\n5 3. Die Strafkammer hat weder Habgier - möglicherweise wegen des nicht\nfestzustellenden etwaigen Rangverhältnisses zwischen Bereicherungsabsicht\nund ebenfalls nicht konkret feststellbarer etwaiger Zukunftsängste - noch das\n\nnicht fern liegende weitere Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht geprüft. Der\nSchuldspruch wäre hiervon unberührt geblieben, hinsichtlich des Strafausspruchs kann sich dies nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\n6 4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.\n\n7 a) Die Strafkammer hält im Grundsatz einen minder schweren Fall des\n(hier: versuchten) Mordes nach Maßgabe des § 213 StGB nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber hier aus einzelfallbezogenen Gründen ab. Die hieran anknüpfenden Erwägungen zur Tragfähigkeit der so begründeten Ablehnung eines\nminder schweren Falles gehen schon im Ansatz ins Leere. § 213 StGB ist bei\nMord nicht anwendbar (BGHSt 30, 105, 118, 120; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 211\nRn. 99).\n\n8 b) Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Geschehensverlaufs im Einzelnen unterschiedlich, im Kern aber insoweit stets gleich bleibend damit verteidigt, im Ausgangspunkt habe nicht er den Käufer mit einem Messer attackiert,\nsondern dieser ihn. Ohne diese Behauptung aufzugeben, ließ der Angeklagte\ngegen Ende der Hauptverhandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld anbieten, allerdings zu Konditionen, die der Käufer, der zunächst nur 1.000 € ausbezahlt bekommen sollte, nachvollziehbar ablehnte. Auf dieser Grundlage ist strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte letztlich eine „Bereitschaft zur zivilrechtlichen Verantwortungsübernahme … signalisiert“ habe. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte dem Käufer nach wie\nvor zu Unrecht die Rolle des Aggressors zuweise. Hiergegen wendet die Revision ein, die Verteidigung des Angeklagten habe die Grenzen des Zulässigen nicht\nüberschritten. Hieraus dürften ihm keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen,\nauch nicht in Form der Relativierung einer strafmildernden Erwägung.\n\n9 Der Senat sieht keinen Rechtsfehler.\n\n10 Grundsätzlich kann auch ein Versuch, mit dem Opfer zu einem Ausgleich\nzu gelangen, Rückschlüsse auf die innere Haltung des Täters zulassen und sich\nstrafmildernd auswirken (Theune in LK 12. Aufl. § 46 Rn. 214), auch wenn er an\nfehlender Einigung über die Durchführungsmodalitäten gescheitert ist. Die Auffassung, bei der konkreten Gewichtung dieses Versuchs sei es aus Rechtsgründen bedeutungslos, ob der Angeklagte zugleich sein Fehlverhalten uneingeschränkt einräumt oder ob er dem Geschädigten zu Unrecht die Schuld, zumindest ein erhebliches Mitverschulden, an dem Geschehen zuschiebt, trifft nicht zu.\nDies folgt aus den Grundsätzen zum Täter-Opfer-Ausgleich. Auch § 46a StGB\nverlangt, dass der Angeklagte die Rolle des Geschädigten (insbesondere eines\nSexual- oder, hier, Gewaltdelikts) als Opfer respektiert. Verteidigt er sich dagegen mit dem (unzutreffenden) Hinweis auf Fehlverhalten des Geschädigten,\nkommt eine Strafmilderung im Blick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich auch dann\nnicht in Betracht, wenn zugleich Zahlungen erfolgen oder angeboten werden (vgl.\nBGHSt 48, 134, 141 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es daher hier\nnicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Bewertung des Angebots\ndes Angeklagten an den Geschädigten sein sonstiges Verteidigungsverhalten\nnicht aus dem Blick verloren hat.\n\n11 c) Auch sonst ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Der Senat verweist\ninsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die\ndurch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet\nsind.\n\nNack Wahl Elf\n\nJäger Sander","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-25/1-str-393-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-25/1-str-393-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:01.022976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-25/1-str-393-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2010-08-25","dockets":["1 StR 393/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2010-08-25_1_StR_393_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.08.2010 – 1 StR 393/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-25/1-str-393-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:52:01.022976+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}