{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2010-07-01_1_StR_196_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"1 StR 196/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 196/10\n\nvom\n1. Juli 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 gemäß §§ 349\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2009 aufgehoben, soweit ein\nAusspruch über die Gesamtstrafe unterblieben ist, und zwar mit\nder Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu\ntreffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. November\n2007 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 1. der Urteilsgründe; zwei\nJahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der\nUrteilsgründe; drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt, 800 € als Wertersatz für verfallen erklärt\nund den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in weiteren acht Fällen\nnach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben.\n\n2 Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 4. September\n2008 (NStZ-RR 2009, 22) lediglich aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nder Tat II. 1. verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie diejenige des Angeklagten\nhat er verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3 2. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember\n2009 wegen der Tat II. 1. erneut wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, zwei Monate dieser Strafe „zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer“ für vollstreckt erklärt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 800 € angeordnet.\nDer Angeklagte rügt mit seiner hiergegen eingelegten Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\n4 3. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist;\nim Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2010 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n5 Das Landgericht hat die Bildung einer Gesamtstrafe zu Unrecht unterlassen. Denn die nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten und die durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. November 2007 für die Tat II. 2. verhängte dreijährige Freiheitsstrafe waren\nmiteinander gesamtstrafenfähig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB sind erfüllt, insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten wegen der\nTat II. 2. seit dem Urteil des Senats vom 4. September 2008 rechtskräftig (vgl.\nBeschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 StR 195/10).\n\n6 4. Der Senat macht von der - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung eröffneten (vgl. Kuckein in KK, StPO 6. Aufl. § 354 Rdn. 26i) -\nMöglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, so dass das erkennende\nGericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß den §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. BGH,\nBeschl. vom 9. Juli 2008 - 1 StR 336/08 m.w.N.). Er weist vorsorglich daraufhin,\ndass die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der festgestellten\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf die Gesamtstrafe zu beziehen\nsein wird und der Angeklagte hierdurch im Vergleich zum angefochtenen Urteil\nnicht schlechter gestellt werden darf (vgl. BGHSt - GS - 52, 124, 147).\n\n7 5. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht\ndem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung auch hinsichtlich des Schuldspruchs umfassend angegriffen hat, mit der\nallein die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung nur\neinen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163; BGH,\nBeschl. vom 14. Februar 2008 - 1 StR 542/07).\n\nNack Wahl Hebenstreit\nElf Sander","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-01/1-str-196-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-01/1-str-196-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:00.705778+00:00"}}