{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2010-02-24_1_StR_14_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-02-24","aktenzeichen":"1 StR 14/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 14/10\n\nvom\n24. Februar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. September 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in acht Fällen, des versuchten\nschweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle C. II. 1. a. und C. II. 2. c. der Urteilsgründe; im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurteilung des Angeklagten in den vorgenannten Fällen wegen zwei Fällen tateinheit-\n\nlich begangener Körperverletzung gemäß § 223 StGB keinen Bestand hat, da\ninsoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.\n\n3 Er hat dazu ausgeführt:\n\n4 \"Der Schuldspruch ist zu berichtigen. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung in den Fällen C.II.1.a. und C.II.2.c. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Angesichts der festgestellten Tatzeiträume\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gesetzesverletzungen zum\nZeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung (Beschuldigtenvernehmung, SA\nBl. 1 ff.) bereits verjährt waren (vgl. LK-Schmid 12. Aufl. Vor § 78 Rn. 12 ff.). Die\ntateinheitliche Verwirklichung eines anderen Tatbestandes ist unerheblich, da\njede Gesetzesverletzung gesondert verjährt (Senat, Beschl. vom 06.05.2008 - 1\nStR 176/08; BGH NStZ 1990, 80; 2008, 146; LK-Schmid 12. Aufl. § 78a Rn. 3).\"\n\nII.\n\n5 Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu\ngefasst.\n\n6 Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in zwei Fällen\ntateinheitlich bei Begehung des schweren sexuellen Missbrauchs auch noch\njeweils eine Körperverletzung zum Nachteil des Opfers begangen hat, also\nstrafschärfend auch auf die insoweit verjährten Taten abgestellt. Angesichts der\njeweiligen Tatbilder, welche entscheidend durch den schweren sexuellen Missbrauch geprägt sind, und des Umstandes, dass im Verhältnis hierzu die einfachen Körperverletzungen nicht allzu schwer ins Gewicht fallen, kann der Senat\n\nausschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangenen, verjährten Straftaten der einfachen Körperverletzung auf niedrigere Einzel- oder\nauf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Außerdem können tateinheitlich\nverwirklichte Gesetzesverletzungen auch dann strafschärfend berücksichtigt\nwerden, wenn sie verjährt sind (vgl. Senat, Beschl. vom 18. Februar 2009\n- 1 StR 14/09; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 1 StR 176/08; BGH, Beschl. vom\n12. Dezember 2008 - 2 StR 548/08; Beschl. vom 7. September 2006 - 5 StR\n364/06; Beschl. vom 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09).\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nHebenstreit Graf","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/1-str-14-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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