{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Patentanwaltsenat_NA_2012-07-23_NA_PatAnwZ_3_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Patentanwaltssachen","decided":"2012-07-23","aktenzeichen":"PatAnwZ 3/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nPatAnwZ 3/11\nvom\n23. Juli 2012\n\nin der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Pauge und Dr. Schäfer sowie\ndie Patentanwälte Dr. Becker und Lasch\n\nam 23. Juli 2012\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter\nam Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wird für unbegründet erklärt.\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den patentanwaltlichen Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen wird für begründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011\n- PatA-Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer\nauf Herausgabe einer \"aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)\" abgewiesen. Den Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 abgelehnt. An der Entscheidung haben unter\n\nanderem die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski sowie der\npatentanwaltliche Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen mitgewirkt.\n\n2 Mit am 2. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012\nhat der Kläger \"Gegenvorstellung\" gegen den Senatsbeschluss vom\n16. Dezember 2012 erhoben. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung hat er bereits mit Schreiben vom 24. und 25. Februar 2012 die\nRichter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wegen der Besorgnis\nder Befangenheit ausdrücklich abgelehnt.\n\n3 Zur Begründung macht der Kläger insbesondere geltend: Richter am\nBundesgerichtshof Hubert und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski,\nwelcher Mitglied der GRUR sei, hätten in der vorliegenden Sache rechtswidrig\nmit dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Schaafhausen zusammengearbeitet. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski sei bekannt gewesen, dass es\nsich bei Patentanwalt Schaafhausen um den Vizepräsidenten der GRUR handele. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski unterstehe dessen Fehlweisungen. In seinen Schreiben wendet sich der Kläger im Übrigen generell gegen\ndie Mitwirkung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Schaafhausen im vorliegenden Verfahren.\n\n4 In seiner dienstlichen Äußerung vom 9. Mai 2012 hat Richter am Bundesgerichtshof Hubert erklärt, ihm sei bislang nicht bekannt gewesen, dass\nPatentanwalt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei.\n\n5 Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat in seiner dienstlichen\nStellungnahme vom 9. Mai 2012 ausgeführt, er sei nicht Mitglied der GRUR. Er\nhabe bisher lediglich an einer Ausschusssitzung der GRUR teilgenommen und\nim Übrigen bei Veranstaltungen der GRUR Vorträge gehalten. Dass Patentanwalt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei, sei ihm bislang nicht bekannt\n\ngewesen, sondern lediglich, dass es sich bei diesem um den Vorsitzenden einer Bezirksgruppe der GRUR handele.\n\n6 Der hierzu angehörte Kläger hat sich im vorliegenden Verfahren nicht\nweiter geäußert.\n\nII.\n\n7 Mit seinen im Zusammenhang mit der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 eingereichten Schreiben vom 24., 25.\nund 28. Februar 2012 hat der Kläger nicht nur die Richter am Bundegerichtshof\nHubert und Dr. Grabinski, sondern bei der gebotenen Auslegung seiner Eingaben auch das patentanwaltliche Senatsmitglied Patentanwalt Schaafhausen\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat darin nämlich - neben der\nausdrücklichen Ablehnung der genannten Berufsrichter - auch zum Ausdruck\ngebracht, dass er dessen Mitwirkung ablehnt, weil dieser Vizepräsident derjenigen Vereinigung ist, deren Mitgliederliste Gegenstand des Streits ist. Die Ablehnungsgesuche haben nur teilweise Erfolg.\n\n8 1. Nach der hier gemäß § 94d Satz 2 PAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54\nAbs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit\nund Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus\nder Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\n\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Februar\n2011 - AnwZ (B) 13/10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rn. 8 m.w.N.). Dafür\ngenügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten\nZweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern\ndarum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die\nRichterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich\ngewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu\nmüssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom\n15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 m.w.N.).\n\n9 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Richter\nam Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski nicht vor, während die Ablehnung von Patentanwalt Schaafhausen Erfolg hat.\n\n10 a) Das gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.\n\n11 aa) Dass dieser - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers -\nnicht Mitglied der GRUR ist, hat der Kläger auf die dienstliche Äußerung hin\njedenfalls nicht bestritten. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist im Übrigen ohnehin für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/\nVollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 11, 32 m.w.N.; Senatsbeschluss vom\n6. Dezember 2011 - PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 7). Nichts anderes gilt für die\nTeilnahme an einer Ausschusssitzung der GRUR und die bei Veranstaltungen\nder Vereinigung gehaltenen Vorträge des abgelehnten Richters (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 32 m.w.N.). Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Klägers, der\n\nabgelehnte Richter trage durch sein - allgemein gehaltenes und knappes - Lob\nan einem Markenrechtskommentar wesentlich zur \"Verbreitung von GRUR-Fälschungen\" bei.\n\n12 bb) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit\ndes Abgelehnten zu rechtfertigen, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen\ndes Klägers zur Mitwirkung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Schaafhausen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hatte weder die Möglichkeit\nnoch Anlass, diese Mitwirkung zu verhindern. Bis zum Abschluss des Verfahrens hatte kein Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt Schaafhausen vorgelegen. Zudem war Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski die Stellung von\nPatentanwalt Schaafhausen als Vizepräsident der GRUR nicht bekannt, so\ndass sich aus seiner Sicht die Frage nach einer angeblichen Rechtswidrigkeit\nder Mitwirkung des Vizepräsidenten der GRUR nicht stellen konnte.\n\n13 Der Kläger hat auch keine Umstände aufgezeigt, die aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten Anlass zu der Annahme geben könnten, Richter\nam Bundesgerichtshof Dr. Grabinski habe entgegen seiner dienstlichen Äußerung von dieser Stellung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Kenntnis gehabt. Auch ein - vom Kläger in einem anderen Gerichtsverfahren hierfür angeführter - Vortrag des abgelehnten Richters bei der Jahrestagung 2011 der\nGRUR, in deren Rahmen Patentanwalt Schaafhausen zum neuen Vizepräsidenten gewählt worden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht.\n\n14 cc) Soweit der Kläger eine Weisungsabhängigkeit des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski gegenüber dem Vizepräsidenten der GRUR geltend macht, ist ein Ablehnungsgrund nicht dargetan. Abgesehen davon, dass\nbereits die zugrundeliegende Behauptung, der abgelehnte Richter sei Mitglied\nder GRUR ausweislich der dienstlichen Äußerung nicht zutrifft, ist nicht ersicht-\n\nlich, woraus sich eine Weisungsbefugnis gegenüber einem einfachen Vereinsmitglied ergeben sollte. Dass Patentanwalt Schaafhausen auf Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski Einfluss genommen habe, hat der Kläger weder\nkonkret behauptet noch sind aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters hierfür Anzeichen erkennbar.\n\n15 b) Die Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Hubert ist jedenfalls\nunbegründet. Der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe die Mitwirkung von\nPatentanwalt Schaafhausen nicht verhindert, geht in Bezug auf Richter am\nBundesgerichtshof Hubert erst recht fehl. Wie bereits ausgeführt, folgt dies\nschon daraus, dass auch ihm die Vizepräsidentschaft von Patentanwalt Schaffhausen nicht bekannt gewesen ist.\n\n16 3. Das Ablehnungsgesuch gegen das patentanwaltliche Senatsmitglied\nPatentanwalt Schaafhausen ist begründet.\n\n17 a) Nach dem bereits aufgezeigten Maßstab ist die Stellung als Vizepräsident der Vereinigung GRUR aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Würdigung\ngeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anders als ein einfaches, gegebenenfalls in fachlichen oder örtlichen Gremien besonders engagiertes Mitglied unterliegt Patentanwalt Schaafhausen als Vizepräsident und damit\nGesamtvorstandsmitglied vereinsrechtlichen Treuepflichten, insbesondere der\nPflicht, im Rahmen seiner geschäftsführenden Tätigkeit die Interessen des Vereins zu wahren und drohende Schäden vom Verein abzuwenden. Dazu gehört\netwa die Pflicht, im Interesse des Vereins über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen Stillschweigen zu bewahren (vgl. dazu insgesamt MünchKommBGB/\nReuter, 6. Aufl., § 27 Rn. 44 m.w.N.).\n\n18 Ein aktueller Interessenwiderstreit für Patentanwalt Schaafhausen ergibt\nsich hieraus zwar nicht zwingend. Denn er ist im vorliegenden Verfahren nicht\n\nunmittelbar (auch) in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der GRUR betroffen und erst recht nicht als solches zur Mitwirkung berufen. Die Klage auf\nHerausgabe der Mitgliederliste richtet sich nicht gegen die Vereinigung, sondern gegen die Patentanwaltskammer; unterstellte man ihre Begründetheit, so\nläge in der Mitwirkung von Patentanwalt Schaafhausen an einer stattgebenden\nEntscheidung keine Verletzung seiner vereinsrechtlichen Treuepflicht. Indes\nsind die Umstände geeignet, aus Sicht eines vernünftigen Ablehnenden den\nbösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu begründen, wie sie der Kläger nun offenbar befürchtet.\n\n19 b) Der Senat kann ohne die Einholung einer dienstlichen Erklärung des\nabgelehnten patentanwaltlichen Beisitzers Patentanwalt Schaafhausen entscheiden. Der letztlich maßgebliche - objektive - Umstand seiner Vizepräsidentschaft in der Vereinigung GRUR, deren Interessen mittelbar durch den Ausgang\n\ndas Verfahren berührt sein können, ist aus dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Vereinigung ersichtlich.\n\nKayser Pauge Schäfer\n\nBecker Lasch\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - PatA-Z 2/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/patanwz-3-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 94d","ref_norm":"94d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/patanwz-3-11","retrieved":"2026-10-24 07:51:48.805738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-23/patanwz-3-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Patentanwaltssachen","date":"2012-07-23","dockets":["PatAnwZ 3/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Patentanwaltsenat_NA_2012-07-23_NA_PatAnwZ_3_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.2012 – PatAnwZ 3/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/patanwz-3-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter\nam Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wird für unbegründet erklärt.\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den patentanwaltlichen Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen wird für begründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatAnwO/94d","law":"PatAnwO","abbreviation":"PatAnwO","ref":"94d","label":"§ 94d PatAnwO","mentions":1},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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