{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Patentanwaltssachen","decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"PatAnwSt (B) 1/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nPatAnwSt (B) 1/11\nvom\n6. Dezember 2011\nin dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren\ngegen\n\nwegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten;\n\nhier: Richterablehnung\n\nDer Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Richter Hubert und Dr. Grabinski\n\nam 6. Dezember 2011\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3. Mai 2011\ngegen die Beisitzer Patentanwälte Dr. Weller und Dr. Becker\nwird für unbegründet erklärt.\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer Patentanwälte von\nRohr, Schaafhausen und Lasch wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom\n1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt\nund eine Geldbuße von 4.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete\nBerufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar\n2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat\nes nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Mit seiner Beschwerde\n(§ 127 Abs. 3 PAO) vom 2. März 2011 erstrebt der Patentanwalt die Zulassung\nder Revision.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat der Antragsteller - neben der Richterin am Bundesgerichtshof M. - sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des\nPatentanwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil\ndiese der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt\ndieses Schriftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äußerungen der Beisitzer Dr. Becker und Dr. Weller zur Kenntnis gebracht worden\nwaren, hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zu seinem\nAblehnungsgesuch gegen diese Beisitzer ergänzend dahin geäußert, dass die\nbeiden Patentanwälte weiterhin abgelehnt würden; auf den Inhalt dieses\nSchriftsatzes wird ebenfalls Bezug genommen.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen.\n\nII.\n\n4 Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5 1. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden\nVorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher\nRichter im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von Berufsrichtern (§ 31 Abs. 1 StPO). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem\nSchöffen im Strafverfahren vergleichbar ist (vgl. Feuerich/Weyland, 8. Aufl.,\n§ 92 PAO Rn. 1), wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund\n\nvorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der\nabgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend\nsind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N.).\n\n6 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Beisitzer\nDr. Weller und Dr. Becker nicht vor.\n\n7 a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer\nseien wegen ihrer Mitgliedschaft in der GRUR ihm gegenüber befangen. Patentanwalt Dr. Becker hat in seiner dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsantrag (§ 26 Abs. 3 StPO) mitgeteilt, dass er nicht Mitglied dieser Vereinigung ist.\nDamit ist diese Besorgnis des Antragstellers ausgeräumt (vgl. Meyer-Goßner,\naaO, Rn. 8 a.E.). Demgegenüber hat sich Patentanwalt Dr. Weller zwar dahin\ngeäußert, dass er - ohne in irgendwelchen Gremien oder Ausschüssen tätig zu\nsein - Mitglied der GRUR sei. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO,\n§ 42 Rn. 11, 32). Dass der abgelehnte Beisitzer in dem vom Beschwerdeführer\ndargelegten Streit mit der Vereinigung beteiligt gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.\n\n8 b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf die Umstände, die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zur weiteren Begründung seines\nAblehnungsgesuchs vorgetragen hat.\n\n9 aa) Soweit er darin anführt, der Beisitzer Dr. Becker werde nicht gut auf\nihn zu sprechen sein, weil er Verfahren gegen seine Kollegen wegen \"Doppelvertretungen\" recherchiert habe sowie der ehrenamtliche Beisitzer sei selbst\nvon dem \"Problem der Doppelvertretung\" zweier Firmen betroffen und verhalte\nsich deswegen ebenfalls nicht korrekt, äußert der Antragsteller lediglich Vermutungen und zeigt damit Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit des\nBeisitzers begründen könnten, nicht auf. Dies gilt auch für die Ankündigung, er\nwerde \"die Unterlagen zu dieser Doppelvertretung in Kürze der Münchner\nStaatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen\".\n\n10 bb) Soweit der Antragsteller eine Besorgnis der Voreingenommenheit\ndes Beisitzers Dr. Weller damit begründet, dieser sei in einer Kanzlei mit dem\nPatentanwalt Dr. W. tätig, der als Vertreter der Patentanwaltskammer ein\nberufsgerichtliches Verfahren gegen ihn geführt habe, kann dies die Ablehnung\ndes Beisitzers ebenfalls nicht begründen. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten, von Patentanwalt Dr. W. unterzeichneten Schreiben der Patentanwaltskammer an ihn vom 27. Juli 1998 ergibt sich die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht; vielmehr enthält das Schreiben lediglich die Aufforderung, zu Teilen eines Zeitungsartikels, indem der Antragsteller zitiert wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Eine eigene Beteiligung des abgelehnten\nBeisitzers Dr. Weller an der damaligen Angelegenheit ist weder vorgetragen\nnoch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der ehrenamtliche Richter nunmehr\n- rund 13 Jahre später - derselben Kanzlei angehört wie - neben einer ganzen\nReihe anderer Patentanwälte - Patentanwalt Dr. W. , kann die Besorgnis der\n\nBefangenheit nach den dargestellten Maßstäben nicht rechtfertigen. Dieser\nUmstand gibt mit Blick auf die Angelegenheit aus dem Jahre 1998 auch im Übrigen keinen berechtigten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Beisitzers Dr. Weller gegenüber dem Antragsteller zu zweifeln, zumal nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass Patentanwalt Dr. W. oder diese Kanzlei am gegenständlichen berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller zu irgendeiner Zeit beteiligt oder mit diesem sonst befasst war.\n\n11 3. Das gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats von\nRohr, Schaafhausen und Lasch gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.\n\n12 Die abgelehnten Richter sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des\nSenats an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Nachdem\nwegen der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen die zur Entscheidung berufenen Beisitzer Dr. Becker und Dr. Weller eine Beteiligung der anderen abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in Betracht kommt, ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig.\n\n13 Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nKessal-Wulf Hubert Grabinski\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) -\nOLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA-St 2/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/patanwst-b-1-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/patanwst-b-1-11","retrieved":"2026-10-24 07:51:48.684909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-06/patanwst-b-1-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Patentanwaltssachen","date":"2011-12-06","dockets":["PatAnwSt (B) 1/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.12.2011 – PatAnwSt (B) 1/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/patanwst-b-1-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3. Mai 2011\ngegen die Beisitzer Patentanwälte Dr. Weller und Dr. Becker\nwird für unbegründet erklärt.\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer Patentanwälte von\nRohr, Schaafhausen und Lasch wird als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/31","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"31","label":"§ 31 StPO","mentions":2},{"id":"PatAnwO/92","law":"PatAnwO","abbreviation":"PatAnwO","ref":"92","label":"§ 92 PatAnwO","mentions":1},{"id":"PatAnwO/98","law":"PatAnwO","abbreviation":"PatAnwO","ref":"98","label":"§ 98 PatAnwO","mentions":1},{"id":"StPO/24","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"24","label":"§ 24 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/26","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"26","label":"§ 26 StPO","mentions":1},{"id":"PatAnwO/127","law":"PatAnwO","abbreviation":"PatAnwO","ref":"127","label":"§ 127 PatAnwO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:48.684909+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}