{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2015-08-24_NA_NotZBrfg_6_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2015-08-24","aktenzeichen":"NotZ (Brfg) 6/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nNotZ(Brfg) 6/14\n\nvom\n\n24. August 2015\n\nin der verwaltungsrechtlichen Notarsache\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2015\ndurch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann und den Richter\nProf. Dr. Radtke sowie die Notare Müller-Eising und Dr. Frank\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Galke, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und den Notar Dr. Frank werden verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 9. März 2015 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat kann in seiner nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Galke, des Richters am Bundesgerichtshof Prof.\nDr. Radtke und des Notars Dr. Frank entscheiden, obwohl der Kläger die vorstehend genannten Richter in seiner Anhörungsrüge wegen der Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt hat. Der Einholung vorheriger dienstlicher Erklärungen\nder abgelehnten Richter gemäß § 111d Satz 2 BNotO, § 54 Abs. 1 VwGO iVm\n§ 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht.\n\n2 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann im\nVerwaltungsprozess bei Wahrung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1\n\nSatz 2 GG unter strengen Voraussetzungen ein abgelehnter Richter über ein\n„gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches“ Ablehnungsgesuch selbst\nohne vorherige Durchführung des Verfahrens aus § 54 Abs. 1 VwGO iVm §§ 44\nf. ZPO entscheiden (BVerfGK 13, 72, 78 mwN; BVerfG, Beschluss vom\n11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 Rn. 28 – 30). Im Verwaltungsprozess wie auch\nim Zivil- und Strafprozess (siehe § 26a StPO) gerät in solchen Fällen unzulässiger Ablehnungsgesuche die Beteiligung des abgelehnten Richters mit Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache\nerfolgt (vgl. BVerfGK 13, 72, 79; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013\n– 1 BvR 2853/11 Rn. 30). Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters kommt regelmäßig allerdings\nnur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede\nweitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 Rn. 30). Ist eine\nüber die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum „Richter in eigener Sache machen“;\neine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des\nAblehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (vgl. BVerfGK\n11, 434, 442; BVerfGK 13, 72, 79 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 –\n1 BvR 2853/11 Rn. 30 aE).\n\n3 2. Ein Ablehnungsgesuch ist dann unzulässig, wenn dieses erst nach\ndem Abschluss der Instanz erfolgt (vgl. für das finanzgerichtliche Verfahren\nBFHE 130, 20, 21; für den Zivilprozess Gehrlein in Münchener Kommentar zur\nZPO, 4. Aufl., Bd. 1, § 44 Rn. 4 mwN). Für das Strafverfahren hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass bei aufgrund einer Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen das Erlöschen des Ablehnungsrechts nach\ndem letzten Wort des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) – also sogar noch\n\nvor dem Ergehen der die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung –\nverfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007\n– 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710 Rn. 4). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Strafverfahrensrecht außerhalb der\nGeltung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO allgemein vertretene Ansicht, das Recht\nder Richterablehnung spätestens mit dem Erlass der Entscheidung entfallen zu\nlassen (BVerfG aaO Rn. 5 mit zahlr. Nachw.). Entscheidet das Gericht, wie etwa das Revisionsgericht in Strafsachen gemäß § 349 Abs. 2 StPO, ohne\nHauptverhandlung durch Beschluss, gebietet die Verfassung nicht, das Ablehnungsrecht noch nach dem Ergehen der fraglichen Entscheidung zu gewähren\n(BVerfG aaO Rn. 7; siehe auch BeckOK-StPO/Cirener, 2. Aufl., § 25 Rn. 8a und\n8a.1).\n\n4 Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze erweist sich\nauch ein nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 111d Satz 2 BNotO iVm § 124a Abs. 4 VwGO angebrachtes\nAblehnungsgesuch als unzulässig. Mit dieser Entscheidung wird die Instanz\nvollständig abgeschlossen, das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig (§ 124a\nAbs. 5 Satz 4 VwGO). Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die\nNichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 ZPO im Zivilprozess ausgeführt, dass es sich bei dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde um\neine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare\nEntscheidung handele (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2012 – 1 BvR\n1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO\neröffnet als außerordentlicher Rechtsbehelf keine weitere Instanz (BVerfG aaO\nNJW 2011, 1497, 1498 Rn. 20).\n\n5 Für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO\ndurch das Oberverwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das\n\nfür die hier vorliegende verwaltungsrechtliche Notarsache (§ 111 BNotO) maßgeblich ist (§ 111d Satz 2 BNotO), gilt nichts anderes. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 ZPO kann der die Zulassung ablehnende Beschluss nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (siehe § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO; BeckOK-VwGO/Roth § 124a Rn. 87\nmwN). Die statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO (zur Statthaftigkeit\nBVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, NJW 2013, 3506,\n3507) eröffnet ebenfalls keine weitere Instanz.\n\n6 Das Recht der Ablehnung der mit der Entscheidung über den Zulassungsantrag befassten Richter endete dementsprechend mit dem Ergehen des\nBeschlusses vom 24. November 2014, durch den die Instanz und das Verfahren insgesamt vollständig abgeschlossen wurden. Eine Befangenheit in Bezug\nauf das Anhörungsrügeverfahren wurde nicht geltend gemacht. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof.\nDr. Radtke sowie den Notar Dr. Frank sind damit unzulässig. Einer inhaltlichen\nBefassung mit den Gesuchen bedurfte es nicht, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 1\nGG der Mitwirkung der Vorgenannten nicht entgegensteht.\n\n7 3. Über die Ablehnungsgesuche musste nicht durch gesonderten Beschluss entschieden werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – V S\n13/14 und V S 15/14 Rn. 5 mwN bzgl. § 51 Abs. 1 FGO iVm § 42 Abs. 1 ZPO).\n\nII.\n\n8 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf\nGewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.\n\n9 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass\nder Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).\nAuch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die\nden Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen\nRechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21,\n191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht\ndas von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (st. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschluss\nvom 24. Februar 2009 – 1 BvR 189/09 Rn. 9). Das Gericht braucht nicht jedes\nVorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu\nbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in\n§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss\nüber den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.\n\n10 2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf\nGewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht\nfestzustellen.\n\n11 a) Der Senat hat insbesondere das Vorbringen des Klägers über die\n– von ihm auf die angenommene Verfassungswidrigkeit von § 111 BNotO gestützte – vermeintliche Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt. Er hat unter\nBezugnahme auf die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag\ndargelegt, warum es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg gemäß\n§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bedurfte. Anders als in dem von dem Kläger ebenfalls\nbetriebenen, bei dem Senat unter dem Aktenzeichen NotZ(Brfg) 12/14 geführ-\n\nten Verfahren war von ihm vorliegend keine Vorabentscheidung begehrt worden.\n\n12 b) Im Hinblick auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO\n(iVm § 111d Satz 2 BNotO) hat der Senat sich auch mit den diversen Ablehnungsgesuchen des Klägers gegen Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts umfassend beschäftigt. Wie sich sowohl aus dem Zulassungsantrag als\nauch der Anhörungsrüge ergibt, führt der Kläger nach wie vor die geltend gemachte Befangenheit der betroffenen Richter der Sache nach allein auf die Zugehörigkeit zu dem Gericht zurück, dessen Präsident Beklagter in den von dem\nKläger betriebenen Verfahren ist. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, resultiert daraus keine Befangenheit.\n\n13 c) Zudem hat sich der Senat auch mit den Ausführungen des Klägers zu\nden Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO auseinandergesetzt und\ndargelegt, warum an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts auch\nunter Berücksichtigung der Entwicklungen seit der vorläufigen Amtsenthebung\ndes Klägers keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm\n\n§ 111d Satz 2 BNotO). Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt,\nstellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) dar.\n\nGalke Wöstmann Radtke\nMüller-Eising Frank\n\nVorinstanz:\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2014 - Not 4/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-24/notz-brfg-6-14","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-24/notz-brfg-6-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:47.890841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-24/notz-brfg-6-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Notarsachen","date":"2015-08-24","dockets":["NotZ (Brfg) 6/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2015-08-24_NA_NotZBrfg_6_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.08.2015 – NotZ (Brfg) 6/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-24/notz-brfg-6-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Galke, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und den Notar Dr. Frank werden verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 9. März 2015 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/111d","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111d","label":"§ 111d BNotO","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":5},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":2},{"id":"StPO/25","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"25","label":"§ 25 StPO","mentions":2},{"id":"ZPO/44","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"44","label":"§ 44 ZPO","mentions":2},{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":2},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":2},{"id":"FGO/51","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"51","label":"§ 51 FGO","mentions":1},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":1},{"id":"StPO/26a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"26a","label":"§ 26a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1},{"id":"BNotO/50","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"50","label":"§ 50 BNotO","mentions":1},{"id":"VwGO/152a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152a","label":"§ 152a VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:51:47.890841+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}