{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2014-11-24_NA_NotZBrfg_6_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2014-11-24","aktenzeichen":"NotZ (Brfg) 6/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nNotZ(Brfg) 6/14\n\nvom\n\n24. November 2014\n\nin der verwaltungsrechtlichen Notarsache\n\nwegen endgültiger Amtsenthebung\n\nDer Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den\nRichter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der 1955 geborene Kläger ist seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassen; im\nOktober 1997 wurde er zum Notar mit Amtssitz in Lüneburg bestellt. Mit Bescheid vom 9. August 2012 enthob ihn der Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8\nFall 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amtes. Seine gegen\ndiesen Bescheid gerichtete Klage wies der Notarsenat des Oberlandesgerichts\nCelle mit Urteil vom 30. Januar 2013 ab und ließ die Berufung dagegen nicht\n\nzu. Seinen Antrag, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat\nder Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 7/13; siehe auch\nBVerfG, [Nichtannahme-]Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14) abgelehnt.\n\n2 Der Beklagte enthob den Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2013 wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO)\nendgültig seines Amtes. Zur Begründung verwies er auf die Gründe des Bescheides zur vorläufigen Amtsenthebung und auf die Gründe des vorgenannten\nUrteils des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013.\n\n3 Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers blieb vor dem\nOberlandesgericht ohne Erfolg.\n\n4 Er beantragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung zuzulassen.\n\nB.\n\n5 Der Antrag ist unbegründet.\n\nI.\n\n6 Es stehen weder die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts noch die des\nerkennenden Senats in Frage. Insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2\nBNotO).\n\n7 1. Soweit der Kläger - wie bereits im Verfahren über die vorübergehende\nAmtsenthebung - die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und nunmehr\nauch des Bundesgerichtshofs rügt, bedurfte es keiner Vorabentscheidung über\nden Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Wie sich aus seinen Ausführungen zu § 111 BNotO ergibt, hält der Kläger, rechtlich zutreffend, diese Regelung für eine abdrängende Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1\nSatz 1 VwGO. Auch nach seiner Rechtsauffassung ist damit der Rechtsweg zu\nder ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Von einer Rechtswegrüge kann daher\nweiterhin (siehe bereits Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg)\n7/13 Rn. 3) nicht ausgegangen werden.\n\n8 2. Wie der Senat bereits entschieden hat, dringt aufgrund der in § 111\nAbs. 1 und Abs. 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\nund des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge\ndes Klägers, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht durch (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.\nNovember 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; vom 25. November 2013\n- NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111\nRn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ(B) 15/60, NJW\n1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).\n\n9 3. Angesichts dessen sind die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in verwaltungsrechtlichen Notarsachen im Sinne von § 111 Abs. 1\nBNotO auch für diejenigen Konstellationen geklärt, in denen der Präsident des\nzuständigen Oberlandesgerichts als die Dienstaufsicht über die Notare führende Behörde gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO den Notar (endgültig) seines Am-\n\ntes enthebt. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d\nSatz 2 BNotO besteht damit nicht.\n\nII.\n\n10 Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d\nSatz 2 BNotO greift nicht ein.\n\n11 1. Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs unter\nBerücksichtigung der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen (Dietz in Gärditz,\nVwGO, § 124 Rn. 51 aE). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von\nihm gestellten Ablehnungsgesuche jedoch ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Der Kläger stützt sich für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten\nRichter jeweils allein auf deren Zugehörigkeit zu dem Gericht, dessen Präsident\nzugleich der in diesem Verfahren Beklagte ist.\n\n12 Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden\nhat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts\nvon § 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im\nEinzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011\n- NotZ(Brfg) 7/10, Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vom\n17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11). Umstände, aus denen sich eine konkrete\nBesorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts\nCelle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt,\nhat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des Notarsenats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Gerichts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar (Senat, Beschluss vom\n\n25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 17. März\n2014 - ARNot 1/13 Rn. 11).\n\n13 Dementsprechend sind die Ablehnungsgesuche des Klägers zu Recht\nerfolglos geblieben.\n\n14 2. Ein den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d\nSatz 2 BNotO stützender Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass\ndas Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Dieser Antrag stützte sich auf ein\nBefangenheitsgesuch gegen den notariellen Beisitzer des Senats. Nachdem\ndieser Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen\nworden ist, lag nach Maßgabe der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO\nersichtlich kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der\nKläger ist selbst nicht mehr von einer Befangenheit des vormals abgelehnten\nRichters ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Gliederungsziffer IV. verwiesen.\n\nIII.\n\n15 Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d\nSatz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage\ngestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss\nvom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli\n2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8). Zweifel an der Richtig-\n\nkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit\ndes Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV\n4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013\n- 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40).\n\n16 Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen\nnicht. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen\nBescheid die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50\nAbs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für gegeben erachtet. Es hat die vorgenannte Vorschrift nach Maßgabe der Auslegung durch den Senat angewendet.\n\n17 1. Der Senat hat in Bezug auf den Kläger bereits in seinem die vorläufige\nAmtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss über die Nichtzulassung\nder Berufung ausgeführt (Senat, Beschluss vom 25. November 2013\n- NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 8 - 14):\n\n\"Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines\nNotars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich\ngeltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse\ngegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen,\nVerfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß\n§ 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter\nForderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maß-\n\nnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf\nschlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder\nÜberschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu\nseiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).\n\nNach den vom Oberlandesgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgreifende Rügen nicht erhoben hat, sind diese Voraussetzungen für die\nvorläufige Amtsenthebung erfüllt. Danach haben seit dem Jahr 2000\nGläubiger des Klägers in wenigstens 46 Fällen wegen titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. 26\ndieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren\nvor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom\n12. Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des\nKlägers. Auch wenn, wie das Oberlandesgericht weitgehend berücksichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vier dieser Fälle insgesamt\n(…) und in zwei weiteren Vorgängen teilweise unzulässig (…) gewesen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des Klägers\nin jüngerer Zeit in einer erheblichen Anzahl Zwangsvollstreckungen\ngegen den Kläger haben betreiben müssen.\n\nFür die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen\nhaben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine\ndie Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschafts-\n\nführung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom\n2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat\neingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom\n13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar\n2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier\naber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der\nSachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW\n2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057,\n3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50\nRn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit\nseinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine\nfür einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch,\ndass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (…)\npünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001\n- NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November\n2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15).\n\nEbenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des\nKlägers erlaubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weiteres zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger\n\nwegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben\nmüssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es\nüberhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15\nund Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11).\n\nDas wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der\nInteressen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur\nTilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute\nGelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der\nInteressen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich\nbereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der\nNotar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er\nhabe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht.\nDies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1\nNr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen\nbeziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss,\nwährend der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als\nAmtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden\n\nnormiert (st. Rspr. z.B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO\nRn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen\nzu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden,\nderen Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig.\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8\nBNotO bestehen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen\nÜbereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als\nwichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die\nin der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind. Sie\nist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl.\nBVerfG aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt\naufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend konkretisiert.\"\n\n18 Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Verfahrens der endgültigen Amtsenthebung neue Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die zu einer abweichenden Beurteilung der\njetzigen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Amtsenthebung des\nKlägers führen könnten. Angesichts des über einen Zeitraum von rund zwölf\nJahren festgestellten Geschäftsgebarens des Klägers mit mehr als vierzig Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen ihn besteht selbst unter Berücksichtigung der seit dem Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung eingetretenen Entwicklung weiterhin die generelle Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden. Dabei hat das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise\nberücksichtigt, dass es der Kläger trotz der von ihm behaupteten geordneten\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse immer wieder und über einen langen Zeitraum zu\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Gerade\ndeswegen hat es seinem Versprechen zukünftiger Verhaltensänderung wegen\nKonsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Bedeutung zugemessen.\n\n19 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht umfassende und sorgfältige Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der endgültigen\nAmtsenthebung angestellt. Insbesondere durfte und musste auch insoweit das\nbisherige Verhalten des Klägers, der trotz zahlreicher Warnungen vor berufsrechtlichen Konsequenzen des Umgangs mit Zahlungsverlangen von Gläubigern sein diesbezügliches Verhalten nicht nachhaltig geändert hat, berücksichtigt werden.\n\nIV.\n\n20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m.\n§ 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1\nBNotO.\n\nGalke Diederichsen Radtke\n\nStrzyz Frank\n\nVorinstanz:\n\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2014 - Not 4/13","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-24/notz-brfg-6-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-24/notz-brfg-6-14","retrieved":"2026-10-24 07:51:47.768961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-24/notz-brfg-6-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Notarsachen","date":"2014-11-24","dockets":["NotZ (Brfg) 6/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2014-11-24_NA_NotZBrfg_6_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 6/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-24/notz-brfg-6-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. 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