{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2013-01-02_NA_NotZBrfg_13_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2013-01-02","aktenzeichen":"NotZ (Brfg) 13/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nNotZ(Brfg) 13/12\n\nvom\n\n2. Januar 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Notarsache\n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung\n\nDer Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2013\ndurch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann\nsowie den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Brose-Preuß\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 - 10 A 131 - SH V - anzuordnen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDer Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1\nVwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 111b Abs. 1 BNotO statthaft und auch\nim Übrigen zulässig. Über den Antrag hat der Senat zu entscheiden, da die\nHauptsache aufgrund des vom Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der\nBerufung gegen das am 17. beziehungsweise am 18. Oktober 2012 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle bei\nihm anhängig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO).\n\n2 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da nach dem derzeitigen Sach- und\nStreitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtmäßig ist (vgl.\nKopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 158), mithin die Berufung des Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zuzulassen und erfolgreich sein wird.\n\n3 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen\nUrteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von\nFällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen.\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem\nSchriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige\nTage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht\nam 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen.\n\n4 Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine\nAmtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach\n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar\nbefugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in\nerheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden,\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderun-\n\ngen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden.\nDies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse,\nVermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn\nzu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss\nvom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).\n\n5 Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der\nmündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art seiner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer\nvorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit\ndes Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedigen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeitraum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche\nKlagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies\ndeutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus\nNachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen - nicht in der Lage ist, fällige Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu begleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Steigerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger\nnicht bestritten - vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe\nallein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers\nden mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat.\nDer Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine sol-\n\nche - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - \"Quersubvention\"\ndes Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht\neiner stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation.\n\nGalke Appl Herrmann\n\nStrzyz Brose-Preuß\n\nVorinstanz:\nOLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 18/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-02/notz-brfg-13-12","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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