{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2012-07-23","aktenzeichen":"NotSt (Brfg) 6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nNotSt(Brfg) 6/11\n\nvom\n\n23. Juli 2012\n\nin dem Disziplinarverfahren\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, die Notarin\nDr. Doyé sowie den Notar Müller-Eising\n\nam 23. Juli 2012\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom\n29. November 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO,\n§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § 105 BNotO).\n\n2 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.\n\n3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-\n\nwegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli\n2011 - NotZ(Brfg) 10/10, BNotZ 2012, 53 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO,\n18. Aufl., § 124 Rn. 10; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2012, § 124 Rn. 30 ff.; vgl.\nauch BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f.;\nvom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978). Klärungsbedürftig ist\neine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche\nMeinungen zu ihrer Reichweite vertreten werden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile,\naaO Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09,\nNJW-RR 2010, 978; BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7, jeweils mwN). Dies gilt aber nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht\nnachvollziehbar begründet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010\n- II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978; BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 14). Nicht\nklärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem\nGesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 8/11, juris\nRn. 3; BVerwG, NJW 1986, 2205).\n\n4 b) Danach hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob\ndie an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten aufgrund der in § 64a BNotO\ni.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG getroffenen Regelung eine erzwingbare Mitwirkungsverpflichtung trifft, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar aufgrund\ndes Gesetzes beantworten und ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 VwVfG \"sollen\" die Beteiligten bei\nder Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Diese Formulierung macht deutlich,\ndass den Beteiligten keine rechtlich durchsetzbare Mitwirkungsverpflichtung\n\nauferlegt werden sollte, deren Erfüllung im Wege der Vollstreckung erzwungen\noder deren Nichterfüllung disziplinarrechtlich geahndet werden könnte (vgl.\nStelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, VwVfG, 7. Aufl., § 26 Rn. 46 f.;\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 26 Rn. 40; Eylmann/Vaasen/Starke,\nBNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 64a Rn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler/Lerch, BNotO,\n6. Aufl., § 64a Rn. 3; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 4;\nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/00, Buchholz 235\n§ 92 BDO-Nr. 4). § 26 Abs. 2 VwVfG ist im bewussten Gegensatz zu § 93 Abgabenordnung 1977 als an den Bürger gerichtete \"Soll\"-Vorschrift gestaltet\nworden. Durch sie ist lediglich eine Mitwirkungslast begründet worden, deren\nNichterfüllung nur mittelbar nachteilige Rechtsfolgen hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, aaO Rn. 47 mwN). So dürfen allein aus der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen noch keine für ihn unmittelbar nachteiligen\nSchlussfolgerungen gezogen werden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler/Lerch, aaO;\nEylmann/Vaasen/Starke, aaO; Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 43). Die Behörde\nkann eine unterlassene Mitwirkung des Beteiligten aber im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000\n- 1 DB 8/00, Buchholz 235 § 92 BDO-Nr. 4; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff,\naaO Rn. 52). Insbesondere können ihm Rechtsvorteile, deren Gewährung er\nbeantragt hat, versagt werden, wenn sich der Sachverhalt infolge einer unterbliebenen Mitwirkung nicht hinreichend klären lässt (vgl. Schippel/Bracker/Herrmann, aaO; Eylmann/Vaasen/Starke, aaO;\nArndt/Lerch/Sandkühler/Lerch, aaO).\n\n5 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 105 VwGO).\n\n6 a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits der\nobjektive Tatbestand des dem Kläger zur Last gelegten Dienstvergehens nicht\n\nerfüllt ist. Der Kläger hat nicht dadurch gegen ihm obliegende Amtspflichten\nverstoßen, dass er entgegen § 64a Abs. 1 BNotO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG an\nder Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichend mitgewirkt hätte. Wie unter\nZiff. 1 ausgeführt wird dem an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Notar\ndurch die genannten Bestimmungen keine Amtspflicht zur Mitwirkung auferlegt,\nderen Nichterfüllung disziplinarrechtlich geahndet werden könnte. Ein anderes\nVerständnis dieser Normen ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch\nnicht in Hinblick auf die Bestimmung in § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO geboten.\nDenn anders als die als Sollvorschrift gestaltete Regelung des § 64a Abs. 1\nBNotO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG ordnet § 93 Abs. 4 BNotO ausdrücklich eine\nVerpflichtung des Notars an, den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte\nzu erteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, BNotZ 1987,\n438; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, BNotZ 1993, 465). Mitwirkungspflichten als Rechtspflichten müssen vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts\ndurch Gesetz begründet werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, aaO\nRn. 46).\n\n7 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die mit der Klage angegriffene Disziplinarverfügung vom 12. Mai 2011 auch nicht von der weiteren\nBegründung getragen, der Kläger habe wissentlich falsche oder unvollständige\nAngaben gemacht.\n\n8 aa) Zwar ist der Notar verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, wenn er sich äußert. Er darf die Aufsichtsbehörde nicht belügen. Diese\nWahrheitspflicht folgt aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege sowie aus\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem\nNotaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Auch wenn der\n\nNotar rechtlich nicht verpflichtet ist, sich zu äußern, müssen seine Angaben,\nwenn er sie denn macht, richtig sein; sie dürfen auch nicht den irrigen Eindruck\nerwecken, als seien sie vollständig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember\n1971 - NotSt (Brfg) 3/70, DNotZ 1973, 174, 176; vom 29. Oktober 1973 - NotSt\n(Brfg) 2/73, DNotZ 1975, 53, 54; vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR\n2012, 632 Rn. 11 f.; vom 10. März 1997 - NotZ 22/96, BNotZ 1997, 894 Rn. 14;\nSchippel/Bracker/Herrmann, aaO, § 95 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom\n27. Februar 1978 - AnwSt(R) 13/77, BGHSt 27, 374 Rn. 28; Fürst/Weiss, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, 14. Ergänzungslieferung III. 81,\nJ 970).\n\n9 bb) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte - der dem Kläger die Verletzung der Wahrheitspflicht erstmals in der angegriffenen Disziplinarverfügung\nvorgeworfen hat - das Disziplinarverfahren vor Erlass der Disziplinarverfügung\ngemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 19 Abs. 1 BDG auf diesen Vorwurf hätte\nausdehnen, die Ausdehnung aktenkundig machen und anschließend gemäß\nden §§ 20 ff. BDG hätte verfahren müssen (vgl. dazu Urban/Wittkowski, BDG,\n§ 19 Rn. 2, 5).\n\n10 cc) Denn wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, kann\nein Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht nicht bejaht\nwerden. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt das Ergebnis der\ndurchgeführten Ermittlungen nicht die Annahme, der Kläger habe ihm gegenüber wissentlich falsche oder den irrigen Eindruck der Vollständigkeit erweckende Angaben gemacht.\n\n11 (1) Der Kläger hatte mit Schreiben vom 10. März 2010 beantragt, die\nverhängte Geldbuße ratenweise bei der Gerichtskasse einzahlen zu dürfen, und\nzur Begründung ausgeführt, dass seine Einkommensverhältnisse es ihm erlaubten, monatliche Raten in Höhe von 500 € zu leisten. Mit Schreiben vom\n\n2. Juni 2010 hatte er ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner \"derzeitigen wirtschaftlichen Situation\" nicht möglich gewesen sei, die offenen Raten für die\nMonate April und Mai 2010 zu bezahlen. Nach dem Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Ermittlungen steht nicht fest, dass diese Angaben des Klägers unzutreffend waren. Ebensowenig steht fest, dass die von ihm durch Vorlage von Einnahme- und Überschussrechnungen für die Zeit von Januar 2009\nbis Mai 2010, des Jahresabschlusses für 2009 sowie durch Auflistung seiner\ngeschäftlichen und privaten Verbindlichkeiten gemachten Angaben zu seinen\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen unzutreffend oder unvollständig\nwaren.\n\n12 (2) Entgegen der Auffassung des Beklagten erlaubt das Ergebnis der\nErmittlungen auch nicht die Schlussfolgerung, dass entweder die Angaben des\nKlägers in seinen Schreiben vom 10. März und 2. Juni 2010 falsch oder die\nnachfolgende Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nunvollständig und unrichtig gewesen sein müsse. Denn die Erklärungen des\nKlägers stehen nicht notwendigerweise im Widerspruch zueinander. Ausweislich des von RLG Dr. L. erstellten Vermerks über das Gespräch mit dem\nKläger vom 15. Juni 2010 hatte dieser seine Angaben, es sei ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich gewesen, die offenen Raten für April\nund Mai 2010 zu zahlen, damit begründet, dass sein Dispositionsrahmen durch\nanderweitige Ausgaben ausgeschöpft gewesen sei. Es erscheint durchaus\nmöglich, dass der Kläger in den Monaten März bis Mai 2010 einen vorübergehenden Liquiditätsengpass hatte, weil er erhebliche Ausgaben - beispielsweise\nzu privaten Zwecken - getätigt hatte, denen keine Leistungsverpflichtung zugrunde lag.\n\n13 Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger - wie ihm in\nder Disziplinarverfügung zur Last gelegt wird - vorsätzlich falsche oder den irri-\n\ngen Eindruck der Vollständigkeit erweckende Angaben gemacht hat. Auf die\nMöglichkeit den Kreditrahmen ausschöpfender anderweitiger Angaben hatte er\nhingewiesen.\n\n14 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 105 BNotO, § 77 Abs. 1\nBDG, § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nGalke Diederichsen von Pentz\n\nDoyé Müller-Eising\n\nVorinstanz:\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 X (Not) 11/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/notst-brfg-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/notst-brfg-6-11","retrieved":"2026-10-24 07:51:47.116643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-23/notst-brfg-6-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Notarsachen","date":"2012-07-23","dockets":["NotSt (Brfg) 6/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.2012 – NotSt (Brfg) 6/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/notst-brfg-6-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom\n29. 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