{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2014-03-17","aktenzeichen":"AR (Not) 1/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nARNot 1/13\nvom\n\n17. März 2014\n\nin der verwaltungsrechtlichen Notarsache\n\nwegen Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ: nein\nBGHR: ja\n\nVwGO § 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a\n\nZur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.\n\nBGH, Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 -\n\nDer Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz\n\nbeschlossen:\n\nZuständig für die vom Antragsteller beabsichtigte \"Leistungs- und\nZwischenfeststellungsklage\" gegen die Antragsgegner wegen\nRückabwicklung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 16. April\n2002 ist das Oberlandesgericht München.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der mittlerweile im Ausland lebende Antragsteller war Notar in München.\nVertreter des Antragsgegners zu 1 und er schlossen am 16. April 2002 einen\nöffentlich-rechtlichen Vergleich, der im Kern die Entlassung des Antragstellers\naus dem Amt als Notar auf eigenen Antrag und im Gegenzug die Einstellung\nvon Maßnahmen der Antragsgegner, die auf die Amtsenthebung des Antragstellers gerichtet waren, sowie die Beseitigung von deren Folgen zum Gegenstand hatte. Der Antragsteller hält diesen Vergleich für nichtig gemäß § 138\nBGB und für unwirksam nach § 779 BGB. Ferner hat er den Rücktritt von dem\nVergleich erklärt, weil die Antragsgegner seiner Ansicht nach die darin übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Er beabsichtigt deshalb, gegen\n\ndie Antragsgegner eine \"Leistungs- und Zwischenfeststellungsklage\" zu erheben. Der Klageentwurf sieht die Anträge vor, zu erkennen, dass die künftigen\nBeklagten schuldig seien, \"Wertersatz\" für die entgangenen Nutzungen der\nvormaligen Notarstelle zu zahlen und Amtshaftungsansprüche anzuerkennen.\nFerner beabsichtigt der Antragsteller, zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen, ihm zu erlauben, die Bezeichnung \"Notar außer Dienst\" zu führen. Schließlich kündigt er den Klageantrag an, im Falle der Begründetheit eines der vorgenannten Anträge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die Unwirksamkeit des Vergleichs\nvom 16. April 2002 festzustellen.\n\n2 Der Antragsteller beantragt, das für diese Klage zuständige Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) zu bestimmen, wobei er der Auffassung ist, das\nOberlandesgericht München sei unzuständig.\n\nII.\n\n3 1. Der Antrag ist entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m.\n§ 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n4 2. Das für die beabsichtigte Klage im Rechtsweg nach § 111 BNotO örtlich\nzuständige Gericht ist gemäß § 111a Satz 1 BNotO das Oberlandesgericht\nMünchen. Nach der genannten Bestimmung ist in notariellen Verwaltungssachen das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk (unter anderem) ein begehrter Verwaltungsakt zu erlassen wäre (Halbsatz 1) oder hoheitliche Maßnahmen zu treffen wären, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten\nder Beteiligten verwirklichen (Halbsatz 2).\n\n5 a) Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt,\nihm zu erlauben, die Bezeichnung \"Notar\" mit dem Zusatz \"außer Dienst (a.D.)\"\nweiterzuführen, handelt es sich um eine auf den Erlass eines Verwaltungsakts\ngerichtete Verpflichtungsklage. Die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung mit der genannten Ergänzung weiterzuführen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO) stellt einen\nVerwaltungsakt dar (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 52 Rn. 6;\nLerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 52 Rn. 8). Für die Erteilung\nder begehrten Erlaubnis ist gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung zur\nRegelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 10. Februar 2000 (GVBl. 2000, S. 60) i.V.m. § 112 BNotO und § 3 Nr. 8 der Verordnung\nzur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl. 1999,\nS. 339) in der Fassung von § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung und der Delegationsverordnung vom 9. November 2009 (GVBl. 2009, S. 556) der Antragsgegner zu 2 als Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Amtsbezirk der Antragsteller tätig war, zuständig. Mithin wäre die Erlaubnis im Bezirk des Oberlandesgerichts München zu erteilen.\n\n6 b) Soweit der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage die Feststellung\nder Verpflichtung der Antragsgegner zum \"Wertersatz für entgangene Nutzungen\" seiner vormaligen Notarstelle und zum Anerkenntnis von Amtshaftungsansprüchen begehrt, folgt die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus § 111a Satz 1, Halbsatz 2 BNotO. Die durch den Urteilsspruch angestrebte Zuerkennung von \"Wertersatzansprüchen\" und Amtshaftungsansprüchen durch die Antragsgegner wegen des infolge des öffentlich-rechtlichen\nVergleichs eingetretenen Amtsverlusts des Antragstellers wäre eine hoheitliche\nMaßnahme, die dessen aus seinem früheren Notaramt resultierenden Rechte\n\nverwirklichte. Von § 111a Satz 1, Halbsatz 2 BNotO erfasst sind Leistungs- und\nFeststellungsklagen (Custodis, DNotZ 2009, 895, 898; ders. in Eylmann/\nVaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 111a BNotO Rn. 3; Herrmann in Schippel/\nBracker, BNotO, 9. Aufl., § 111a Rn. 4 f; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler,\nBNotO, 7. Aufl., § 111a Rn. 9). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers\nauch für Klagen, die auf die Herbeiführung hoheitlicher Handlungen der Landesjustizverwaltung gerichtet sind. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass\ndie Bestimmung auch solche Maßnahmen erfasst, die auf die Verwirklichung\nberufsrechtlicher Rechte der Notare gerichtet sind. Die vom Antragsteller angestrebten Maßnahmen der Antragsgegner wären ebenfalls im Bezirk des Oberlandesgerichts München zu vollziehen.\n\n7 In diesem Zusammenhang ist allerdings - ohne dass es hierauf für die\nvorliegende Entscheidung ankommt, da die Prozessvoraussetzungen der beabsichtigten Klage im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts\ngrundsätzlich nicht zu prüfen sind (Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl.,\n§ 53 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86,\nBGHR ZPO § 37 Prozessfähigkeit 1 und vom 21. November 1955 - II ARZ 1/55,\nBGHZ 19, 102, 106 jeweils zu § 36 ZPO) - anzumerken, dass Amtshaftungsansprüche nicht in die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtswegezuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen (§ 111 Abs. 1 BNotO) fallen.\nVielmehr sind hierfür gemäß Art. 34 Satz 3 GG die allgemeinen Gerichte der\nordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar erstinstanzlich die Landgerichte (§ 71\nAbs. 2 Nr. 2 GVG), zuständig.\n\n8 c) Die Zuständigkeit für die Zwischenfeststellungsklage folgt derjenigen\nder Hauptklage. Da sowohl für die begehrte Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 1\nBNotO als auch für die auf \"Wertersatz\" und Amtshaftungsansprüche gerichte-\n\nten Klageanträge die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München\nbesteht, gilt dies auch für den in Aussicht genommenen Zwischenfeststellungsantrag.\n\n9 d) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Auffangnorm des § 111a Satz 2 BNotO auch einen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Justizverwaltungsbehörde begründet (siehe hierzu die, soweit ersichtlich, einhellige Meinung in der Literatur: Custodis, DNotZ 2009, 895, 898; ders.\nin Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 111a BNotO Rn. 3; Herrmann in\nSchippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111a Rn. 6; Sandkühler in Arndt/Lerch/\nSandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 111a Rn. 11), kommt es nicht mehr an, da die\nörtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für sämtliche angekündigten Klageanträge bereits aus § 111a Satz 1 BNotO folgt.\n\n10 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Oberlandesgericht\nMünchen nicht deshalb unzuständig, weil dessen Präsident Beklagter in dem\nangestrebten Prozess sein wird und seinerzeit als Vizepräsident für das dem\nAbschluss des Vergleichs vom 16. April 2002 vorangegangene, auf die Amtsenthebung des Antragstellers gerichtete Verwaltungsverfahren verantwortlich\nwar und später als Generalstaatsanwalt Vorgesetzter der Bediensteten der\nStaatsanwaltschaft wurde, die strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller führten.\n\n11 Hieraus folgt nicht, dass das Oberlandesgericht München gemäß § 53\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Soweit der Antragsteller geltend\nmachen möchte, dass der Notarsenat mit Richtern besetzt ist, die der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts unterliegen, hat dies nicht den\n\nEintritt der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1\nBNotO zur Folge. Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden\nMaßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m.\n§ 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere\nUmstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der\nRichter (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 und vom\n21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts München würden die gebotene Neutralität gegenüber den Parteien des in Aussicht genommenen Rechtsstreits nicht wahren, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unbeachtlich ist,\nob sich der derzeitige Präsident des Oberlandesgerichts in Abweichung von\n§ 102 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 4 BNotO gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG zum\nVorsitzenden des Senats für Notarsachen bestimmen könnte, wie der Antragsteller befürchtet. In diesem Fall wäre der Präsident in dem angestrebten Verfahren bereits gemäß § 41 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1\nSatz 1 BNotO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Ohne dass\nes für die Entscheidung noch erheblich ist, ist ergänzend anzumerken, dass die\nrichterlichen Mitglieder des Notarsenats in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1\nSatz 2 GVG bestimmten Jährlichkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden (§ 102 Satz 1 BNotO). Das Präsidium des Oberlandesgerichts\nMünchen hat zum Beginn des Geschäftsjahres 2014 Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. zum Vorsitzenden des Senats für Notarsachen für die Dauer von fünf Jahren bestellt, und der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich, wie bisher, dem Fideikomisssenat angeschlossen. Deshalb ist die Besorgnis des Klägers, der Oberlandesgerichtspräsident werde den\n\nVorsitz des Senats für Notarsachen übernehmen, schon in tatsächlicher Hinsicht fernliegend.\n\nGalke Herrmann Wöstmann\n\nDoyé Strzyz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-17/ar-not-1-13","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-17/ar-not-1-13","retrieved":"2026-10-24 07:51:46.245255+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-17/ar-not-1-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Notarsachen","date":"2014-03-17","dockets":["AR (Not) 1/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.03.2014 – AR (Not) 1/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-17/ar-not-1-13","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Zuständig für die vom Antragsteller beabsichtigte \"Leistungs- und\nZwischenfeststellungsklage\" gegen die Antragsgegner wegen\nRückabwicklung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 16. 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