{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2013-01-29_NA_EnVR_88_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2013-01-29","aktenzeichen":"EnVR 88/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nEnVR 88/10\n\nvom\n29. Januar 2013\nin der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn,\nDr. Grüneberg und Dr. Bacher\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober\n2012 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Die Bundesnetzagentur legte die Erlösobergrenzen für die erste Periode der Anreizregulierung\nniedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassene\nRechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 die\nvorangegangenen Entscheidungen aufgehoben und die Bundesnetzagentur\nverpflichtet, die Betroffene unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu\nbescheiden. Das weitergehende Rechtsmittel der Betroffenen hat er zurückgewiesen.\n\n2 Mit ihrer Anhörungsrüge begehrt die Betroffene, das Rechtsbeschwerdeverfahren fortzuführen, soweit über die Anpassung des Ausgangsniveaus durch\nAnsatz eines Risikozuschlags bei der Verzinsung des wie Fremdkapital zu verzinsenden Eigenkapitals entschieden worden ist. Die Bundesnetzagentur tritt\ndem Rechtsbehelf entgegen.\n\n3 II. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Betroffenen, sie\nhabe im Netzentgeltgenehmigungsverfahren wirtschaftlich einen Risikozuschlag\nbeantragt, indem sie keine doppelte Quotierung des Eigenkapitals vorgenommen habe, nicht übergangen.\n\n4 Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat im Beschluss vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, eine Anpassung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen setze voraus, dass der Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht\nhabe, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt ha-\n\nbe. Hierfür reiche es aus, wenn eine Kostenposition in den zusammen mit dem\nGenehmigungsantrag eingereichten Unterlagen ausgewiesen worden sei.\n\n5 Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht, dass\nder Senat ihr Vorbringen zur \"wirtschaftlichen\" Geltendmachung eines Risikozuschlags auf das wie Fremdkapital zu behandelnde Eigenkapital übergangen\nhat. Dem in Rede stehenden Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass die\nBetroffene einen Risikozuschlag auf den Zinssatz für Fremdkapital gerade nicht\ngeltend gemacht hat. Dass sie eine andere Kostenposition geltend gemacht\nhat, die von ihrem damaligen Rechtsstandpunkt aus unter einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu einer wirtschaftlich vergleichbaren\nAnpassung des Ausgangsniveaus geführt hätte, reicht nach der im Beschluss\nvom 9. Oktober dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht aus. Angesichts dessen ist das als übergangen gerügte Vorbringen der Betroffenen nicht\nentscheidungserheblich. Dies bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung im\nangefochtenen Beschluss.\n\n6 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.\n\nBornkamm Raum Strohn\n\nGrüneberg Bacher\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 184/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-29/envr-88-10","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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