{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2012-07-11_3_BGs_211_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2012-07-11","aktenzeichen":"3 BGs 211/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n3 BGs 211/12\n2 BJs 162/11-2\n\nBESCHLUSS\nvom\n\n11. Juli 2012\n\nIn dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\n... u.a.\n\nwegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung,\ndes Mordes und anderer Straftaten gemäß §§ 129a, 211 StGB u.a.\n...\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und\nnach Anhörung d. B. und Verteidiger wird gemäß\n§§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Absatz 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO\nder P. aufgegeben, dem vom Generalbundesanwalt\nbeauftragten Bundeskriminalamt\nfür die Zeit ab dem\nAuskunft zu erteilen\n\na. über sämtliche an d. B. ,\n-straße , gerichteten oder von B. herrührenden\nPostsendungen sowie\n\nb. über die näheren Umstände des Postverkehrs d. B. ....\n\n2. Soweit die gemäß Ziffer 1 a und b zu erteilende Auskunft auf dem\nWissen der für die oben genannte Anschrift zuständigen Postzustellerin B. beruht, wird der P. gestattet, ihrer Auskunftsverpflichtung durch die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die genannte Postzustellerin nachzukommen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Generalbundesanwalt führt gegen d. B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen\nVereinigung und anderer Straftaten sowie gegen weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Konkret ist d. B. verdächtig, gemeinsam mit\neine terroristische Vereinigung\ngegründet zu haben, die in der\nFolgezeit eine Serie von Straftaten, insbesondere\nbeging. Es besteht ferner der dringende Verdacht, dass sich d.\nB. neben den durchgängig bis\nan dieser Vereinigung als Mitglied beteiligt hat. Wegen\nder Einzelheiten des Sachverhalts wird insbesondere auf den Haftbefehl des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\nsowie auf die Beschlüsse des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom und vom Bezug genommen.\n\nII.\n\n2 Die bisherigen Ermittlungen drängen zu dem Schluss, dass d. B.\ngemeinsam mit vom\nbis zum die von der Gruppierung genutzte\nWohnung in der -straße in bewohnt hat. Die für diesen Bereich zuständige Postzustellerin, B. , hat gegenüber den Ermittlungsbehörden bekundet, sie könne über die näheren Umstände des Postverkehrs d. B. (Absender/Adresspersonalien, Häufigkeit von\nPostsendungen) Angaben machen, benötige hierfür jedoch eine Aussagegenehmigung ihrer Arbeitgeberin, der P. .\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat daraufhin die P. um die\nErteilung einer Aussagegenehmigung für die genannte Mitarbeiterin gebeten.\nHierzu hat die P. mit Schreiben vom 18. Mai 2012 Stellung genommen und mit Blick auf Art. 10 GG, § 39 PostG, § 206 StGB und §§ 99, 100\nStPO die Rechtsauffassung vertreten, dass sie sich ohne eine richterliche Anordnung gemäß §§ 99, 100 StPO außerstande sehe, der Postzustellerin eine\nAussagegenehmigung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben vom 18. Mai 2012 verwiesen.\n\nIII.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die P. gemäß\n§§ 99, 100 Abs. 1 StPO zu verpflichten, durch Erteilung einer Aussagegenehmigung für ihre Angestellte B. Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs d. B. zu erteilen. Die Verteidiger\n\nd. B. haben mitgeteilt, zu diesem Antrag keine Stellungnahme\nabgeben zu wollen.\n\nIV.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Postbeschlagnahme gemäß\n§§ 99, 100 StPO liegen vor.\n\n6 1. Wegen des gegen d. B. bestehenden (dringenden) Tatverdachts wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.\n\n7 2. Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO statt dieser die - mit einem geringeren Eingriff\nin das Brief- und Postgeheimnis verbundene - Auskunft über die Postsendungen verlangt werden kann, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von\nihm herrühren oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,\ndass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind (vgl. BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, unter II B; LG\nHamburg, StV 2009, 404; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO,\n25. Aufl., § 99 Rn. 29; ebenso Nr. 84 Satz 1 RiStBV).\n\n8 Die Auskunft kann sich in entsprechender Anwendung des § 99 StPO\nauch auf solche Sendungen beziehen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des\nPostunternehmens befinden (BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, aaO; Nack in KK-StPO, aaO; BeckOK-StPO/Graf,\nStand 1. Juni 2012, § 99 Rn. 16; ebenso Nr. 84 Satz 2 RiStBV; a.A. LG\nHamburg, aaO S. 404 f.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, aaO Rn. 30).\n\nV.\n\n9 Angesichts der Schwere des Vorwurfs und des Verdachtsgrades ist die\nangeordnete Maßnahme auch verhältnismäßig, zumal nicht der konkrete Inhalt\nvon Postsendungen, sondern lediglich ihre äußeren Umstände Gegenstand der\nAnordnung sind. Die Maßnahme ist zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts\nerforderlich. Angesichts der besonders intensiven Abschottung d. B.\nund der weiteren Mitglieder gegenüber der Außenwelt sind Erkenntnisse über die Art und den Umfang der dennoch erfolgten Kommunikation von hoher Bedeutung, um näheren Aufschluss sowohl über das Verhalten d. B.\nund der übrigen Mitglieder\nals auch über das Verhalten und die Kommunikationswege der\nbereits bekannten und möglicher weiterer Unterstützer der Gruppe zu gewinnen.\n\n10 Ein milderes Mittel, das ebenso erfolgversprechend wie die angeordnete\nMaßnahme ist, steht nicht zur Verfügung. Auch ist angesichts des vorstehend\ngenannten Ermittlungszwecks eine engere als die in Ziffer 1 des Tenors vorgenommene Eingrenzung der Auskunftsverpflichtung weder in zeitlicher Hinsicht\nnoch in Bezug auf die Art der Postsendungen sachgerecht. Die Anordnung ist\nvielmehr angesichts der hier gegebenen Besonderheiten auf den gesamten\nZeitraum, in dem d. B. ihren Wohnsitz in der -straße in\nhatte, und auf alle an sie gerichteten oder von ihr herrührenden Postsendungen zu erstrecken.\n\nVI.\n\n11 Im Hinblick darauf, dass die P. als Auskunftsverpflichtete\nin ihrer oben genannten Stellungnahme für den Fall des Erlasses eines richter-\n\nlichen Beschlusses gemäß §§ 99, 100 StPO in Aussicht gestellt hat, der für den\nfrüheren Wohnsitz d. B. zuständigen Postzustellerin\nB. eine Aussagegenehmigung zu erteilen, ist es sachgerecht, der\nP. zu gestatten, ihrer Auskunftsverpflichtung, soweit die Auskunft auf dem Wissen der genannten Postzustellerin beruht, durch die Erteilung\neiner Aussagegenehmigung nachzukommen (Ziffer 2 des Tenors). Die Auskunftsverpflichtung der P. hinsichtlich möglicher weitergehender Erkenntnisse bleibt hiervon unberührt.\n\nDr. Bünger\nRichter am Bundesgerichtshof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/3-bgs-211-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/3-bgs-211-12","retrieved":"2026-10-24 07:51:33.413969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-11/3-bgs-211-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Ermittlungsrichter","date":"2012-07-11","dockets":["3 BGs 211/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2012-07-11_3_BGs_211_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – 3 BGs 211/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/3-bgs-211-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/99","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"99","label":"§ 99 StPO","mentions":7},{"id":"StPO/100","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100","label":"§ 100 StPO","mentions":5},{"id":"GG/10","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"10","label":"Art 10 GG","mentions":1},{"id":"StGB/206","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"206","label":"§ 206 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/169","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"169","label":"§ 169 StPO","mentions":1},{"id":"PostG 2024/39","law":"PostG 2024","abbreviation":"PostG 2024","ref":"39","label":"§ 39 PostG 2024","mentions":1},{"id":"StGB/129a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129a","label":"§ 129a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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