{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2013-02-14_NA_RiZ_4_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2013-02-14","aktenzeichen":"RiZ 4/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nRiZ 4/12 Verkündet am:\n14. Februar 2013\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\ndes Richters am Bundesgerichtshof\n\ndienstlich:\n\nAntragsteller,\n\ngegen\n\ndie Bundesrepublik Deutschland,\n\nAntragsgegnerin,\n\n- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte\n\nwegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof\nSafari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Pamp\nsowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof und dem 2. Strafsenat zugewiesen. Die Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats war seit\n1. Februar 2011 nicht besetzt. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für 2012 wurde dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. E. vom Präsidium des Bundesgerichtshofs gem. § 21e GVG neben\ndem Vorsitz im 4. Strafsenat auch der Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen.\n\n2 Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 stellte der 2. Strafsenat unter Mitwirkung des Antragstellers in dem Verfahren 2 StR 346/11 fest, dass er nicht ordnungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung\nvon Dr. E. als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang stehe, und setzte die Hauptverhandlung\naus, \"um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben,\neine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen\". Ein\nVorsitzender Richter könne nicht gleichzeitig zwei voll ausgelastete Strafsenate\ndes Bundesgerichtshofs leiten. In anderer Besetzung entschied der 2. Strafsenat am selben Tag in der Sache 2 StR 482/11, er sei vorschriftsmäßig besetzt.\n\n3 Am 17. Januar 2012 wurden die Mitglieder des 2. Strafsenats mit Ausnahme des Vorsitzenden, der gewähltes Mitglied des Präsidiums war, vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der von Gesetzes wegen Vorsitzender des\nPräsidiums ist, darüber informiert, dass das Präsidium zu einer kurzfristig einberufenen Sitzung zusammentreten und sich vor dem Hintergrund der divergierenden Entscheidungen des 2. Strafsenats mit der Frage der Besetzung der\nStelle des Vorsitzenden im 2. Strafsenat befassen wolle. Mitglieder des\n2. Strafsenats wurden gebeten, sich für den folgenden Tag ab 17.00 Uhr für\neine weitere Anhörung erreichbar zu halten.\n\n4 Unmittelbar nach der Beratung der endgültigen Fassung des Beschlusses vom 11. Januar 2012 im Verfahren 2 StR 346/11 am 17. Januar 2012 wurde der Vorsitzende des 2. Strafsenats zum Präsidenten gerufen. Er teilte den\nSenatsmitgliedern anschließend mit, der Präsident habe um Zurückstellung der\nBekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten\nund um vorherige Mitteilung des Textes an das Präsidium gebeten. Der\n2. Strafsenat leitete dem Präsidenten einen Beschlusstext unter vorläufiger Zurückstellung der Bekanntmachung zu.\n\n5 Am 18. Januar 2012 beschloss das Präsidium des Bundesgerichtshofs,\ndie Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat nicht zu ändern. Nachdem dieser\nBeschluss gefasst war, wurde der Antragsteller, dem der Beschluss des Präsi-\n\ndiums mitgeteilt wurde, vom Präsidenten und den weiteren Präsidiumsmitgliedern befragt.\n\n6 Am 8. Februar 2012 entschied der 2. Strafsenat in dem Verfahren\n2 StR 346/11 in der Sache. Er wolle der Sache Fortgang geben, da das Präsidium seiner Rechtsauffassung zur Besetzung nicht gefolgt und den Verfahrensbeteiligten anders nicht zu einer zeitnahen Entscheidung zu verhelfen sei.\n\n7 Von Ende Februar 2012 an wurden in mehreren Verfahren Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats\ngestellt, die sich darauf stützten, dass der Senat am 8. Februar 2012 seine\nMeinung geändert habe. Grund sei vermutlich die Anhörung von Mitgliedern\ndes 2. Strafsenats am 18. Januar 2012 gewesen, in der auf Richter, die der\nRechtsansicht des Präsidiums nicht folgen wollten, entsprechender Druck ausgeübt worden sei. Davon seien auch die nicht angehörten Richter betroffen, so\ndass die Richter nicht mehr die Gewähr unbeeinflusster und unabhängiger Entscheidungsfindung böten. Die abgelehnten Richter wurden von dem Vorsitzenden der jeweils zur Entscheidung berufenen Sitzgruppe aufgefordert, dienstliche Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller gab in dem Verfahren\n2 StR 25/12 eine dienstliche Stellungnahme ab.\n\n8 Am 10. April 2012 überbrachte die Geschäftsstellenbeamtin des 2. Strafsenats der Präsidialrichterin des Bundesgerichtshofs auf deren im Auftrag des\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs geäußerte telefonische Bitte zusammen\nmit dem Senatsheft 2 StR 25/12 sechs dienstliche Erklärungen, die die Präsidialrichterin an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs weitergab. Der Präsident des Bundesgerichtshofs beauftragte eine wissenschaftliche Mitarbeiterin\nmit der Prüfung, ob er die Erklärungen an Mitglieder des Präsidiums weiterleiten\nkönne.\n\n9 Der Antragsteller trägt vor,\n\n10 das Ansinnen des Präsidenten am 17. Januar 2012, die Beschlussfassung über die schriftliche Begründung des Aussetzungsbeschlusses und die\nBekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, sei eine rechtswidrige Maßnahme der Dienstaufsicht, die die Unabhängigkeit der beteiligten Richter verletze. Der Präsident habe versucht, auf die Beschlussbegründung des\nSenats Einfluss zu nehmen. Der Vorsitzende habe nach dem Gespräch mit\ndem Präsidenten mitgeteilt, der Präsident habe vorgeschlagen, den mit Gründen versehenen Beschluss noch nicht zu unterschreiben und nicht in den Geschäftsgang zu geben, sondern vorab ihm zuzuleiten. Die Beschlussgründe\nsollten dem Präsidium vorab bekanntgegeben und von diesem erörtert werden.\nEr wisse nicht, was der Präsident beabsichtige. Soweit er den Präsidenten verstanden habe, meine dieser, dass die Gründe des Senats vielleicht teilweise\nentfallen oder abgeändert werden könnten, wenn das Präsidium entschieden\nhabe. Der Antragsteller führt weiter aus, die Mehrheit des Senats sei der Auffassung gewesen, es komme nicht in Betracht, die abschließend beratenen\nEntscheidungsgründe nachträglich zu ändern. Der Senat habe dann eine nicht\nunterschriebene Fassung hergestellt und das unterschriebene Original bis zum\n19. Januar 2012 im Schreibtisch des Vorsitzenden verwahrt.\n\n11 Die Ladung zur Befragung vor dem Präsidium und die vom Präsidium\ndurchgeführte Befragung seien ebenfalls Maßnahmen der Dienstaufsicht gewesen. Da die Entscheidung des Präsidiums über die Änderung der Geschäftsverteilung bereits ausdrücklich getroffen gewesen sei, bevor seine Befragung begonnen habe, habe sie nicht mehr einem Zweck gedient, der mit einer zulässigen Aufgabe des Präsidiums in Fragen der Geschäftsverteilung zu erklären sei.\nSie habe vielmehr das Verhalten der befragten Richter beeinflussen sollen.\nSchon der telefonische Abruf sei ohne Hinweis auf den Zweck der Anhörung\n\nund auf eine fehlende Verpflichtung zum Erscheinen erfolgt. Andere Senatsmitglieder, die für das Präsidium nicht von Interesse gewesen seien, seien gar\nnicht mehr um ihr Erscheinen gebeten worden. Gegen die Fragen und Vorhaltungen der Präsidiumsmitglieder sei der Präsident nicht eingeschritten, sondern\nhabe die Antworten selbst für eigene Zwecke aufgenommen. Insgesamt sei er,\nder Antragsteller, zu seinem weiteren Prozessverhalten in der Sache\n2 StR 346/11 befragt worden. So habe unter anderem ein Präsidiumsmitglied\nsein Entsetzen über den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 zum Ausdruck\ngebracht und gefragt, ob der Antragsteller sich keine Gedanken gemacht habe,\nwas der Beschluss für Angeklagte bedeute, die meist in Untersuchungshaft seien. Ein anderes Präsidiumsmitglied habe danach gefragt, ob nicht im Gesamtsenat eine einvernehmliche Ansicht hätte gebildet werden können, der sich\nSenatsmitglieder, die anders dächten, zur Vermeidung einer Binnendivergenz\nhätten anschließen können, und andere, ob es in dem Verfahren überhaupt eine Besetzungsrüge gegeben habe und ob es eine Möglichkeit für den Antragsteller wäre, wenn er in einen anderen Senat wechseln würde. Auch sei diskutiert worden, ob die Senatsmitglieder an die Präsidiumsbeschlüsse über die Besetzung gebunden seien.\n\n12 Bei der Anordnung der Vorlage seiner dienstlichen Erklärung am\n10. April 2012, der Einsichtnahme durch den Präsidenten sowie dem Prüfauftrag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Inhalt der Erklärung handele es\nsich um weitere, ergänzende Maßnahmen der Dienstaufsicht. Für den Zugriff\ngebe es keinen rechtfertigenden Anlass. Soweit der Präsident angegeben habe,\ner habe auf Presseberichte vorbereitet sein wollen, sei eine Gegendarstellung\nirgendeiner Art in der Presse kein rechtfertigender Anlass. In dem Zugriff auf die\ndienstliche Erklärung liege eine unzulässige Einflussnahme auf das laufende\nVerfahren.\n\n13 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass\n\n1. die Aufforderung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs\nan den Vorsitzenden des 2. Strafsenats Dr. E. am\n17. Januar 2012 nach Abschluss der Fassungsberatung\nder Begründung des Aussetzungsbeschlusses des Senats\nvom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 darauf hinzuwirken,\ndass der schriftliche Beschluss zunächst nicht unterzeichnet und nicht in den Geschäftsgang gegeben, die schriftliche Begründung eines nicht unterzeichneten Exemplars\naber ihm zur Verfügung gestellt wird, damit zuerst das\nPräsidium darüber beraten könne,\n\n2. a) seine Ladung durch den Präsidenten am 17. Januar\n2012 zur Befragung vor dem Präsidium am\n18. Januar 2012 sowie der telefonische Abruf zum Erscheinen durch die Präsidialrichterin am 18. Januar\n2012 und\n\nb) die Durchführung der Befragung am 18. Januar 2012 zu\ndem weiteren Prozessverhalten in der Sache\n2 StR 346/11 nach dem zu der Anrufung des Präsidiums in der Sache 2 StR 346/11 ergangenen Präsidiumsbeschluss vom gleichen Tage,\n\n3. a) die Anweisung des Präsidenten vom 10. April 2012 an\ndie Geschäftsstelle des 2. Strafsenats, ihm u.a. mit dem\nSenatsheft die dienstliche Erklärung vorzulegen, die der\nAntragsteller gemäß § 26 Abs. 3 StPO in dem Verfahren 2 StR 25/12 über die Vorgänge vom 18. Januar\n\n2012 abgegeben hatte, ferner die spätere Anweisung\nder Vorlage des Senatshefts in dem Verfahren\n2 StR 28/12 u.a. mit der darin befindlichen weiteren\ndienstlichen Erklärung zum gleichen Thema, sowie\n\nb) die Einsichtnahme des Präsidenten in diese dienstlichen Erklärungen und\n\nc) sein Auftrag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin\nDr. H. , im Hinblick auf die dienstlichen Erklärungen in der Sache 2 StR 25/12 eine Überprüfung vorzunehmen,\n\n4. a) der von Präsident Prof. Dr. T. , Vizepräsident\nSch. , VRiBGH W. , VRiBGH Dr. E. ,\nVRiBGH K. , VRiBGH B. , VRiBGH D. ,\nVRiinBGH Dr. St. , RiBGH P. , RiinBGH\nDi. und RiBGH L. \"einstimmig\" gefasste,\nnicht mit Gründen versehene \"Beschluss\" vom\n18. Januar 2012 mit dem Tenor\n\n\"Das Präsidium hält - auch unter Berücksichtigung\naller von den Mitgliedern des 2. Strafsenats mitgeteilten Einwände(n) - an seinem Beschluss vom\n15. Dezember 2011 betreffend die Besetzung des\nVorsitzes im 2. und 4. Strafsenat fest\"\n\nb) die Nichtwahrnehmung der Dienstaufsicht der Bundesministerin der Justiz gegen den Vorschlag der Zurückstellung der Bekanntmachung eines beratenen Be-\n\nschlusses (oben I.1.), den kompetenzwidrigen Vorlagenverwerfungsbeschluss (oben I.4.a)), die anschließenden Richterbefragungen (oben I.2.)) und den Zugriff\ndes Präsidenten auf deren dienstliche Erklärungen\n(oben I.3.) und\n\n5. die Erklärung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013,\nder Antragsteller sei nicht dazu befugt, als erkennender\nRichter die Geschäftsverteilungsregelungen des Präsidiums auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen,\n\nrechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben\noder noch verletzen,\n\nhilfsweise\n\n1. einen Divergenzausgleich bei dem Gemeinsamen Senat\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes herbeizuführen,\nsofern das Dienstgericht des Bundes von der Ansicht aller\nobersten Gerichtshöfe abweichen will, dass Richter von\nAmts wegen die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsverteilung\nohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder anderer Richter zu prüfen haben, oder\n\n2. die Sache im Hinblick auf BVerfGE 95, 322 ff.; 107, 395 ff.\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Sinne eines Normerlassbegehrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,\nwenn es der Ansicht sein sollte, dass die Bindung des\nPräsidiums an die Meinung eines gerichtlichen Spruchkörpers oder aber die Bindung der Richter an die Meinung\n\ndes Präsidiums im Sinne von BVerwGE 50, 11, 21 mangels einer von Verfassungs wegen gebotenen positivrechtlichen Regelung der Rangordnung unter Präsidium und\nGericht im Gerichtsverfassungsgesetz gegen Art. 20\nAbs. 3, Art. 92, Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nverstößt oder ein verfassungsrechtlich, nach Art. 19 Abs.\n4, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG notwendiger Rechtsbehelf im System der Kontrolle fehlt,\n\nhöchst hilfsweise,\n\ndie Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn und\nsoweit sich das Dienstgericht des Bundes für nicht zuständig erachte.\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14 Am 17. Januar 2012 habe der Präsident des Bundesgerichtshofs von\ndem Vorsitzenden des 2. Strafsenats erfahren, dass die Beratung der Gründe\ndes Aussetzungsbeschlusses abgeschlossen und er unterzeichnet sei. Der\nPräsident habe gefragt, ob es möglich sei, dem Präsidium die Gründe des Beschlusses mitzuteilen und ihn vor der Beratung des Präsidiums noch nicht an\ndie Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Die Frage, die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten vor der Beratung des Präsidiums noch nicht vorzunehmen, habe\nauf dem Anliegen beruht, die Entscheidungsfreiheit des Präsidiums zu wahren.\nDer Präsident habe vor Kenntnis der Beschlussgründe nicht ausschließen können, dass der Beschluss Ausführungen enthalte, die die Beratungen des Präsidiums beeinflussen könnten. Ohne auf die Begründung des Senatsbeschlusses\n\nEinfluss nehmen zu wollen, habe er umgekehrt auch nicht ausschließen können, dass der 2. Strafsenat das Ergebnis der Beratungen zum Anlass nehmen\nkönnte, seinerseits Erwägungen des Präsidiums zusätzlich zu berücksichtigen.\nDie Zurückstellung der Zustellung und die Überlassung der Beschlussgründe an\ndas Präsidium hätten im Senat besprochen und dort entschieden werden sollen. Als Maßnahme der Dienstaufsicht komme nur ein Verhalten einer die\nDienstaufsicht ausübenden Stelle in Frage. Das sei das Präsidium aber nicht\nund damit auch der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums nicht, wenn er\ndiese Aufgaben, etwa durch Vorbereitung der Beratung des Präsidiums, wahrnehme.\n\n15 Das Schreiben des Präsidenten vom 17. Januar 2012, mit dem dem Antragsteller eine weitere Anhörung ermöglicht werden sollte, sei weder eine\nMaßnahme der Dienstaufsicht noch liege darin ein Eingriff in die sachliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Es sei dem Adressaten freigestellt gewesen,\nob er sich erreichbar halten werde. Als bloße Vorfeldmaßnahme sei die Einladung schon generell ungeeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.\n\n16 Die Anhörung am 18. Januar 2012 sei trotz des Beschlusses des Präsidiums, am Doppelvorsitz festzuhalten, sinnvoll gewesen, um Handlungsmöglichkeiten zu erörtern, die einerseits die unterschiedlichen Rechtsauffassungen\nund andererseits den gesetzlichen Auftrag des Bundesgerichtshofs berücksichtigten, die anhängigen und eingehenden Revisionsverfahren in angemessener\nZeit zu erledigen. Das Präsidium habe mit der Anhörung keine Dienstaufsicht\nwahrgenommen; erst recht gelte dies, wenn die richterlichen Mitglieder des\nPräsidiums im Gespräch mit dem Antragsteller ihre Rechtsauffassung dargelegt\nund die Rechtsauffassung von Mitgliedern des 2. Strafsenats kritisiert hätten.\nGegenstand des Gesprächs des Präsidiums mit dem Antragsteller seien ver-\n\nschiedene in Betracht zu ziehende Handlungsmöglichkeiten gewesen. Dem\nAntragsteller sei nicht angesonnen worden, auf eine Änderung des Aussetzungsbeschlusses hinzuwirken oder irgendeine andere von seiner - nach eigenem Bekunden teilweise noch offenen - Rechtsauffassung abweichende Entscheidung zu treffen.\n\n17 Weder die Anforderung noch die Einsichtnahme in das Senatsheft mit\nden dienstlichen Erklärungen seien Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die Handlungen hätten allein der Unterrichtung über einen Vorgang gedient, der möglicherweise Gegenstand von Presseberichten sein würde und die Aufgaben des\nPräsidiums berühre, dessen Beratungen der Präsident vorzubereiten habe. Der\nAnforderung und Einsichtnahme wohne keinerlei Weisungsgehalt inne.\n\n18 Der Präsident des Bundesgerichtshofs habe erfahren, dass in einzelnen\nVerfahren Ablehnungsgesuche gegen Richter des 2. Strafsenats eingegangen\nseien, die sich auf das Verhalten von Mitgliedern des 2. Strafsenats nach dem\nAussetzungsbeschluss vom 11. Januar 2012 bezogen hätten. Er habe erwartet,\ndass der Gang des Ablehnungsverfahrens in die Öffentlichkeit getragen würde,\nwie zuvor schon die unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die ordnungsgemäße Besetzung des 2. Strafsenats. Außerdem habe er erwartet, dass er\nvon Mitgliedern des Präsidiums nach dem Inhalt der Ablehnungsgesuche und\ndem Verfahrensstand gefragt werden würde. Über den Inhalt der Ablehnungsgesuche und der dienstlichen Erklärungen habe er keine Vorstellungen gehabt.\nEr habe daher auch nicht die Absicht gehabt, durch eine öffentliche Erklärung\noder durch Erklärungen gegenüber den abgelehnten Richtern dem Inhalt der\ndienstlichen Erklärungen entgegenzutreten, sondern er habe lediglich auf Presseberichte vorbereitet sein wollen.\n\n19 Er habe, obwohl er es rechtlich nicht für erforderlich gehalten habe, den\nVorsitzenden der Spruchgruppe gefragt, ob er Bedenken habe, dass der Präsi-\n\ndent Einsicht in die Ablehnungsgesuche und die dienstlichen Erklärungen nehme. Dieser habe erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präsidenten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Nach Einsichtnahme habe er\ndem Präsidium am 11. April 2012 mitgeteilt, er lasse prüfen, ob er berechtigt\nsei, die dienstlichen Erklärungen an die Präsidiumsmitglieder zu verteilen. Davon habe er nach der Prüfung abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20 Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\n21 I. Der Antrag ist nicht schon unzulässig, weil das nach § 66 Abs. 2, § 62\nAbs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG jedenfalls für die Prüfungsanträge zu 1 bis 4 erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist. Ein Antrag ist ohne Vorverfahren\nzulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26\nAbs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als\nunbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81,\nBGHZ 85, 145, 148; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris; Urteil vom\n10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359; Urteil vom 3. November 2004\n- RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der\nPrüfungsanträge zu 1 bis 5 beantragt. Die Hilfsanträge sind keine Sachanträge\nnach § 26 Abs. 3 DRiG, sondern Verfahrensanträge.\n\n22 II. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt bei den Vorgängen, die den\nPrüfungsanträgen zugrunde liegen, schon unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers nicht vor, so dass die Anträge unzulässig sind.\n\n23 Ein Prüfungsantrag ist nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme der\nDienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom\n\n15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil\nvom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Nach ständiger\nRechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte\n- nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44,\njuris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).\nDie Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so wie behauptet\nvorgenommen worden sind und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen,\nist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags.\n\n24 1. Die vom Antragsteller teilweise als Vorschlag, teilweise als Aufforderung bezeichnete Äußerung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den\nBeschlusstext zur Verfügung zu stellen und die Bekanntmachung der Gründe\ndes Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, die über den\nVorsitzenden des Senats an die Mitglieder des 2. Strafsenats übermittelt wurde,\nist keine Maßnahme der Dienstaufsicht.\n\n25 a) Die Bitte oder Aufforderung um Überlassung des Entscheidungstextes\ngehört als Maßnahme der Vorbereitung der Präsidiumssitzung nicht zu den\ndienstaufsichtlichen Maßnahmen.\n\n26 Soweit der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums des Bundesgerichtshofs gehandelt hat, liegt keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Maßnahmen des Präsidenten in Funktion und Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden\nzur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtlichen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84,\nBGHZ 93, 238, 242). Das Präsidium ist kein Dienstaufsichtsorgan, jedenfalls\nsoweit es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteil vom\n\n4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425; Urteil vom 30. November\n1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100, 101).\n\n27 Die Bitte um Überlassung des Entscheidungstextes diente der Vorbereitung der Präsidiumssitzung am 18. Januar 2012. Mit dem Beschluss vom\n11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 die\nHauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die\nGelegenheit zu geben, eine andere Regelung zur Senatsbesetzung herbeizuführen. In der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 sollte darüber beraten\nwerden. Dazu war es jedenfalls nützlich, wenn das Präsidium den Inhalt des\nAussetzungsbeschlusses kannte.\n\n28 b) Dagegen bereitete das Ersuchen, die Übermittlung des Beschlusses\nan die Beteiligten zu verschieben, die Präsidiumssitzung nicht vor. Mit der Vorbereitung der neuerlichen Entscheidung des Präsidiums über die Besetzung\ndes 2. Strafsenats lässt sich das Ansinnen, die Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an die Beteiligten hinauszuschieben, nicht begründen. Es zielte\nvielmehr darauf ab, dass der 2. Strafsenat den Entscheidungstext noch nach\nder Entscheidung des Präsidiums inhaltlich verändern konnte. Der Inhalt einer\nEntscheidung eines Spruchkörpers ist keine Angelegenheit des Präsidiums,\nsondern nur der zur Entscheidung berufenen Richter (vgl. BVerfG, NJW 1996,\n2149, 2150).\n\n29 Das Ersuchen war dennoch keine Maßnahme der Dienstaufsicht. Es zielte nicht auf eine bestimmte Abänderung der Beschlussgründe ab. Die Entscheidung sowohl über eine Verschiebung der Bekanntgabe als auch eine Veränderung des Beschlusstextes blieb den Richtern des 2. Strafsenats vorbehalten.\n\n30 aa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff \"Maßnahme der\nDienstaufsicht\" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der\nrichterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher\nweit ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt.\nErforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden\nBehörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine\nbestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall\nzwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st.\nRspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01, NJW-RR 2002,\n929, 931; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25\nmwN; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23). Eine\nMaßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem\ndienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet\nsein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind etwa bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als\n\"Maßnahme der Dienstaufsicht\" im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl.\netwa BGH, Urteil vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 f.;\nUrteil vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73, DRiZ 1974, 99, 100; Urteil vom\n5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79, DRiZ 1980, 229, 230; Urteil vom 26. Juni 1984\n- RiZ(R) 2/84, NJW 1984, 2471, 2472; Urteil vom 15. November 2007\n- RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25).\n\n31 Dienstaufsichtliche Maßnahmen müssen nicht ausdrücklich als solche\nbezeichnet sein. Schon Fragen können einen Vorhalt darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 371), und die Anregung, eine zu treffende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstauf-\n\nsichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, kann als die richterliche\nUnabhängigkeit beeinträchtigende Weisung verstanden werden (vgl. BGH,\nUrteil vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197, 201 f.). Andererseits sind ein Rat, eine schlichte Anfrage oder Bitte um Überprüfung noch keine\nMaßnahmen, wenn damit keine zumindest mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme und Verhaltenssteuerung in eine bestimmte Richtung einhergeht. Auf das Verhalten eines Richters wird kein mittelbarer Einfluss genommen, wenn es ihm überlassen bleibt, einer Anfrage zu folgen oder sich in\neiner bestimmten Art und Weise zu verhalten, ohne dass psychischer Druck\nausgeübt wird. Dabei ist nicht das subjektive Verständnis des Adressaten maßgebend, sondern die den Umständen zu entnehmende objektive Bedeutung\neines Verhaltens.\n\n32 bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Ansinnen des Präsidenten des Bundesgerichtshofs keine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil ihm\nnicht der Gehalt einer Weisung zukommt. Der Antragsteller berichtet selbst nur\nvon einem durch den Vorsitzenden des Senats übermittelten \"Vorschlag\" des\nPräsidenten, den er im Antragstext auch als \"Aufforderung\" bezeichnet, und\ndavon, dass ein einvernehmliches Handeln von Präsident und Senatsvorsitzendem nicht zu erkennen gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass die\nMöglichkeit offen gehalten werden sollte, die Bekanntmachung der Begründung\ndes Beschlusses im Fall einer bestimmten Entscheidung des Präsidiums entweder ganz entfallen zu lassen oder die Begründung abzuändern. Das lässt\nnicht erkennen, dass auf die Entscheidung, wie weiter verfahren werden sollte,\nEinfluss genommen werden sollte, zumal die Äußerungen des Präsidenten nur\nvermittelt durch den Senatsvorsitzenden weiter gegeben wurden. Erst recht\nlässt sich dem nicht entnehmen, dass der Beschlusstext in eine bestimmte\nRichtung verändert werden sollte.\n\n33 Dabei ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Beschluss bereits\nunterzeichnet und dies dem Präsidenten bekannt war. Die Gründe eines bereits\nunterschriebenen Beschlusses können inhaltlich geändert werden, jedenfalls\nsolange er nicht aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes hinausgegeben\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26).\n\n34 2. Die Anhörung in der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 und die\nEinladung dazu sind ebenfalls keine Dienstaufsichtsmaßnahmen.\n\n35 a) Die Einladung zur Anhörung und der Abruf zur Präsidiumssitzung sowie die Befragung sind keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, weil das Präsidium kein Dienstaufsichtsorgan ist. Die Einladung war ebenso wie der Abruf eine\nMaßnahme zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung. Die Einladung zur Anhörung und der Abruf dienten der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die betroffenen Richter. Dass über die Besetzung des 2. Strafsenats mit einem Vorsitzenden Richter bereits vor der Anhörung des Antragstellers entschieden war,\nändert daran nichts, weil angesichts des Zerwürfnisses, das die widerstreitenden Entscheidungen des 2. Strafsenats aufzeigten, und der sich aus der Aussetzungsentscheidung ergebenden Folgen für die Rechtspflege gegebenenfalls\nauch über die weitere Besetzung des Senats zu entscheiden sein konnte. Ob\ndazu eine zulässige Entscheidung getroffen werden konnte, konnte auch von\nder Anhörung der Richter des 2. Strafsenats abhängen.\n\n36 Die Art und Weise der Befragung scheidet als dienstrechtliche Maßnahme aus, weil das Präsidium kein Dienstrechtsorgan ist. Das Dienstgericht des\nBundes hat allerdings erwogen, auf einen offensichtlich rechtswidrigen Eingriff\nin die richterliche Unabhängigkeit durch das Präsidium § 26 Abs. 3 DRiG entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84,\nBGHZ 93, 100, 101; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991,\n\n425). Ob dies angesichts des verwaltungsrechtlichen Schutzes gegen rechtswidrige Maßnahmen des Präsidiums weiterhin in Frage kommt, kann hier dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die richterliche Unabhängigkeit durch die Befragung nicht beeinträchtigt wurde. Eine Einflussnahme auf das künftige Entscheidungsverhalten eines Richters liegt nicht vor, wenn bei einer Befragung\nkeine direkten oder indirekten Folgen ausgesprochen oder angedeutet werden,\ndie zu einem Verlust der Unabhängigkeit führen können (vgl. BVerfG, NJW\n2012, 2334 Rn. 30). Solche - angesprochenen oder angedeuteten - Folgen hat\nder Antragsteller nicht vorgetragen. Die Frage, ob es eine Möglichkeit für den\nAntragsteller wäre, wenn er in einen anderen Senat wechseln würde, enthielt\nentgegen der Auffassung des Antragstellers keine Drohung, eine Umsetzungsmaßnahme gegen seinen Willen vorzunehmen, wenn er seine Rechtsansicht\nnicht ändere. Mit der Diskussion im Präsidium, ob sein Beschluss, an der Besetzung der Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat festzuhalten, verbindlich sei, lag\nentgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf der Hand, dass ein\nFesthalten am Aussetzungsbeschluss als \"Leistungsverweigerung\" angesehen\nund mit disziplinarischem Einschreiten beantwortet worden wäre. Dass solche\nFolgen nicht ausdrücklich angesprochen wurden, trägt er selbst vor.\n\n37 Dass die Fragen Kritik an der Rechtsauffassung des Antragstellers erkennen ließen, macht aus der Befragung noch keine psychisch vermittelte Einflussnahme. Kritik an seiner Rechtsauffassung, die nicht vom Dienstvorgesetzten, sondern von anderen Richtern kommt, muss ein Richter jedenfalls in der\nherausgehobenen Position eines Richters an einem obersten Bundesgericht\naushalten können, ohne darin psychischen Druck zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Änderung seiner Rechtsauffassung zu erblicken. Aus diesem\nGrund liegt eine Dienstaufsichtsmaßnahme auch nicht darin, dass der Präsident\ndes Bundesgerichtshofs nicht gegen die Art und Weise der Befragung des Antragstellers in der Sitzung des Präsidiums eingeschritten ist.\n\n38 b) Eine die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende Einflussnahme liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände - des Ansinnens, die Beschlussgründe vorerst nicht zuzustellen, der Einladung zur Anhörung sowie der Art und Weise der Befragung durch das Präsidium - nicht vor.\nAus den dargelegten Gründen ist nicht festzustellen, dass sich das Präsidium\ndes Bundesgerichtshofs mit der Anhörung des Antragstellers sozusagen in den\nDienst der Dienstaufsicht gestellt und versucht hat, ihn zu disziplinieren.\n\n39 3. Bei der Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelte es sich ebenfalls nicht um eine\nMaßnahme der Dienstaufsicht. Die Einsichtnahme ist weder als Stellungnahme\nzu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen.\n\n40 a) In der Beschaffung der dienstlichen Erklärungen und in der Einsichtnahme in diese liegt keine Stellungnahme zu einem Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit. Sie enthält keine Wertung und ist daher ein insoweit\nneutraler Vorgang. Zwar wurde in einer außerordentlichen Dienstprüfung ohne\nWissen des betroffenen Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen,\nweil diese als Ausdruck des Misstrauens empfunden werden könne (BGH,\nUrteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156). Einer Dienstprüfung steht die Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen im vorliegenden Fall aber nicht gleich, weil sie nicht einer Überprüfung der ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG) diente.\n\n41 Die Einsichtnahme wird auch nicht dadurch zu einer Stellungnahme zum\nVerhalten des Antragstellers, weil der Präsident des Bundesgerichtshofs sich\ndadurch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf eventuelle Presseanfragen\nvorbereiten wollte. Eine Stellungnahme zum Verhalten eines Richters kann\nzwar auch in einer Erklärung gegenüber der Presse liegen (BGH, Urteil vom\n\n12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn. 30, juris). Ob eine Pressemitteilung eine wertende Stellungnahme enthält, hängt aber von ihrem Inhalt ab. Die Informationsbeschaffung für eine eventuelle Presseerklärung ist noch nicht die Stellungnahme selbst und kein Ausdruck einer Missbilligung.\n\n42 b) Die Einsichtnahme ist nicht geeignet, sich auf die künftige Tätigkeit\ndes Antragstellers unmittelbar oder mittelbar auszuwirken.\n\n43 aa) Beschaffung und Einsichtnahme allein haben, auch wenn sie dem\nAntragsteller bekannt werden, keinen Bezug zur künftigen Tätigkeit des Antragstellers und können sie nicht unmittelbar beeinflussen. Zur Entscheidung über\ndas Befangenheitsgesuch war der Antragsteller nicht berufen. Auch wenn der\nAntragsteller in der Zukunft weitere dienstliche Erklärungen zu den Vorgängen,\ndie zum Gegenstand der Befangenheitsgesuche gemacht worden waren, abgeben muss, wird deren Inhalt nicht schon dadurch beeinflusst, dass der Präsident die abgegebenen dienstlichen Erklärungen kennt. Abgesehen davon war\ndamit zu rechnen, dass die dienstlichen Erklärungen in diesem Verfahren nach\nder Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten früher oder später an die Öffentlichkeit gelangen und damit auch dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bekannt würden.\n\n44 Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident unabhängig von diesen Vorfällen in dienstliche Erklärungen des Antragstellers Einsicht nehmen würde, bestehen nicht. Aus diesem Grund scheidet es auch aus, die Einsichtnahme unter\ndem Gesichtspunkt als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen, dass sie zu\ndem Gefühl einer heimlichen Überwachung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs und insoweit zu einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung\nführen könnte.\n\n45 bb) Als dienstaufsichtliche Maßnahme kommt die Einsichtnahme daher\nnur in Frage, wenn sie als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche\nMaßnahmen zu verstehen wäre, um damit mittelbar das weitere Verhalten des\nAntragstellers zu steuern. Die Einordnung eines Geschehens als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen kann sich zum einen daraus ergeben, dass eine Maßnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme im\nRahmen der Dienstaufsicht gekennzeichnet ist; die Einordnung kann sich aber\nauch aus der den Umständen zu entnehmenden objektiven Bedeutung ergeben. Die Befürchtung eines Richters, ein Vorfall diene der Vorbereitung dienstaufsichtlicher Maßnahmen, die in den Umständen bei objektiver Betrachtung\nkeinen hinreichenden Anhaltspunkt findet, genügt dagegen nicht, um aus einem\nGeschehen eine Vorbereitungsmaßnahme zu machen.\n\n46 (1) Im Streitfall hat der Präsident des Bundesgerichtshofs die Einsichtnahme nicht als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht bezeichnet. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Präsident des Bundesgerichtshofs die Einsichtnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme bezeichnet habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Präsident des Bundesgerichtshofs habe lediglich auf Presseanfragen und auf Nachfragen der Präsidiumsmitglieder vorbereitet sein wollen.\n\n47 (2) Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Einsichtnahme dienstaufsichtliche Maßnahmen vorbereiten sollte. Der Antragsteller behauptet zwar\nauch, dass der Zugriff des Präsidenten des Bundesgerichtshofs darauf gerichtet\ngewesen sei, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls\nkünftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches\nEntscheidungsverhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls\nRechtsansichten, die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzugeben. Unter dem Blickwinkel eines objektiven Maßstabes gibt es aber auch unter\n\nBerücksichtigung der Vorgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass\ndie Kenntnisnahme vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen Vorhaltungen ermöglichen sollte, als Vorstufe für ein Auskunftsverlangen an den Richter über\nsein zukünftiges Entscheidungsverhalten dienen oder bezwecken sollte, den\nRichter zur Aufgabe von Rechtsansichten zu veranlassen. Nach der Mitteilung\nan die Verfahrensbeteiligten war zu erwarten, dass der Inhalt der dienstlichen\nErklärungen öffentlich bekannt würde. Wäre es dem Präsidenten um die Prüfung oder Vorbereitung von Vorhalten oder ähnliches gegangen, hätte er das\nöffentliche Bekanntwerden abwarten und sich die dienstlichen Erklärungen danach beschaffen können. Gegen die Vorbereitung von Maßnahmen, gerade\nden Antragsteller zur Aufgabe von Rechtsansichten zu bewegen oder um ihm\nVorhaltungen zu machen, spricht auch, dass sich der Präsident das Senatsheft\nmit allen in dem Verfahren abgegebenen dienstlichen Erklärungen vorlegen\nließ.\n\n48 Ob der Präsident des Bundesgerichtshofs - wie der Antragsteller in Frage stellt - befugt war, auf die dienstlichen Erklärungen zuzugreifen, hat das\nDienstgericht nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Zugriff auf die Erklärungen\nfür die Vorbereitung auf Presseanfragen oder Fragen des Präsidiums nicht notwendig und der Präsident dazu nicht befugt gewesen sein sollte, folgte daraus\nnoch nicht, dass es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige beeinträchtigende Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG\nhandelte.\n\n49 c) Die Beauftragung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit der Erstellung eines Gutachtens zu einer Rechtsfrage ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht.\n\n50 4. Keinen Erfolg hat der Antrag auch, soweit der Antragsteller die\nRechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Januar 2012 und der\n\nNichtwahrung der Dienstaufsicht durch die Bundesministerin der Justiz festgestellt wissen will.\n\n51 a) Der Präsidiumsbeschluss ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht und\nscheidet daher als Gegenstand eines Prüfungsantrags nach § 62 Abs. 1 Nr. 4e,\n§ 26 Abs. 3 DRiG aus. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch\nden Geschäftsverteilungsplan ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (BVerwGE 50, 11). Wenn der Antragsteller durch den Präsidiumsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt ist und kein verwaltungsgerichtliches\nVerfahren einleiten kann, steht ihm nicht \"ersatzweise\" das Prüfungsverfahren\nnach § 26 Abs. 3 DRiG zur Verfügung. Im Prüfungsverfahren kann nur eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Antragstellers\ngerügt werden. Das Präsidium hat am 18. Januar 2012 auch keine Geschäftsverteilung beschlossen, sondern von einer Änderung des beschlossenen Geschäftsverteilungsplans abgesehen.\n\n52 b) Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstaufsichtliche Maßnahme in der \"Nichtwahrung der\nDienstaufsicht\" (Antrag 4b) festgestellt wissen will, fehlt es an einer dienstaufsichtlichen Maßnahme, die Gegenstand eines Prüfungsantrags sein könnte. Ein\nRichter hat keinen Anspruch auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen\nandere Richter. Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem\nanderen, weil es kein Verhalten gegenüber diesem durch die dienstaufsichtsführende Stelle ist. Ein Verhalten einer dienstaufsichtsführenden Stelle gegenüber einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Gruppe von Richtern ist\naber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtliche Maßnahme (vgl.\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905, 906).\n\n53 5. Schließlich hat auch der Antrag zu 5 keinen Erfolg. Eine Äußerung der\nAntragsgegnerin in einem Schriftsatz im vorliegenden Verfahren, der Antragsteller sei nicht dazu befugt, als erkennender Richter die Geschäftsverteilungsregelungen des Präsidiums auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen, die sich in dem angegebenen Schriftsatz vom 14. Januar 2013 so nicht findet, wäre keine dienstaufsichtliche Maßnahme. Mit der Äußerung einer Rechtsauffassung, die sich auf ein konkretes Prüfungsverfahren bezieht, wird kein Einfluss auf das Verhalten des Antragstellers genommen.\n\n54 6. Auf die Hilfsanträge war weder eine Vorlage an den Gemeinsamen\nSenat der obersten Gerichtshöfe des Bundes noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht noch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht veranlasst.\n\n55 a) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes liegen nicht vor. Sie setzt nach § 2\nAbs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I\n1968 S. 661) voraus, dass von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abgewichen werden soll. Das\nDienstgericht weicht von solchen Entscheidungen nicht ab. Insbesondere entscheidet es nicht darüber, ob Richter von Amts wegen die Geschäftsverteilung\nohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder anderer Richter zu prüfen\nhaben.\n\n56 b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Zwar ist eine Vorlage möglich,\nwenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und\nein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen\nSchutzpflicht für unzureichend hält. Entsprechend hält das Bundesverfassungs-\n\ngericht Vorlagen auch dann für zulässig, wenn das vorlegende Gericht die unterlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung\nals Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (BVerfG, NJW 2013, 1148\nRn. 21). Eine Entscheidung über die Bindung des Präsidiums an die Meinung\neines gerichtlichen Spruchkörpers oder die Bindung der Richter an die Meinung\ndes Präsidiums, die nach dem Hilfsantrag Voraussetzung für die Vorlage sein\nsoll, ist aber nicht Gegenstand der Prüfung des Dienstgerichts. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Wege der Dienstaufsicht besteht keine Schutzlücke.\n\n57 c) Die Voraussetzungen für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht\nliegen ebenfalls nicht vor. Nach § 17a Abs. 2 GVG setzt eine solche Verweisung voraus, dass der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu dem\nDienstgericht des Bundes unzulässig ist. Das Dienstgericht des Bundes ist bei\nAnfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26\nAbs. 3 DRiG zuständig, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG. Der Antragsteller hat\ndie Feststellung begehrt, dass die im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen als\nMaßnahmen der Dienstaufsicht rechtswidrig waren und ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt haben. Wenn ein Richter behauptet, dass eine\nMaßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, entscheidet\nnach § 26 Abs. 3 DRiG das Dienstgericht.\n\n58 7. Dem Antragsteller war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf\nden Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 zu gewähren. Nach\n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO kann ein Schriftsatznachlass gewährt\nwerden, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Neu war im Schriftsatz der Antragsgegnerin allenfalls\nder Vortrag, dass es dem Präsidenten nicht darum gegangen sei, die Unter-\n\nzeichnung des Beschlusses zu verzögern, und nur der Vorsitzende des\n2. Strafsenats damit die Erwartung verbunden habe, dass die Beschlussgründe\ngegebenenfalls geändert werden könnten. Dazu konnte sich der Antragsteller,\nder in die Vorgänge eingebunden war, bei der Erörterung der Sach- und\nRechtslage ausführlich äußern. Ein Schriftsatzrecht ist darüber hinaus nur zu\nentscheidungserheblichem Vorbringen zu gewähren. Ob der Beschluss bereits\nunterschrieben war, ist für die Entscheidung nicht erheblich (II 1 b) bb)). Davon,\ndass die Bitte des Präsidenten darauf zielte, dem 2. Strafsenat zu ermöglichen,\ndie Beschlussgründe noch ändern zu können, ist das Dienstgericht ohnehin\nausgegangen.\n\n59 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung\nmit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt (§ 52\nAbs. 2, § 39 Abs. 1 GKG).\n\nBergmann Safari Chabestari Drescher\n\nPamp Menges","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-14/riz-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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