{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2015-05-20","aktenzeichen":"AnwSt (B) 7/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwSt (B) 7/15\n\nvom\n20. Mai 2015\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren\ngegen\n\nwegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin\ndes Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert\nsowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer\n\nam 20. Mai 2015 beschlossen:\n\nDer Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit dort die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen\ndas Urteil des vorgenannten Gerichts vom 7. Februar 2014 verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor\nAblauf der in § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO bezeichneten Frist zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung\nder Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes\ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2014 - insoweit\nunter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags - und die\nBeschwerde gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.\n\nDer Rechtsanwalt hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom\n7. Februar 2014 hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts\n\nwegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO,\n§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen und die Revision nicht zugelassen. Das\nUrteil ist dem Rechtsanwalt am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Gegen das\nUrteil und gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der\nRechtsanwalt am 21. März 2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde\neingelegt und \"bezüglich der Verfristung\" Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Anwaltsgerichtshof die Beschwerde gegen das Urteil als unzulässig verworfen, den Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und der Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen.\n\n2 2. Die Rechtsmittel des Rechtsanwalts haben im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n3 a) Allerdings war der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Februar 2015 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.\nDenn der Anwaltsgerichtshof war weder für die Verwerfung des gegen sein Urteil gerichteten Rechtsmittels noch für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO) zuständig. Zu Letzterem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bindung des Revisionsgerichts an eine durch das unzuständige Gericht ausgesprochene Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht\nbesteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59; vom\n29. März 1960 - 4 StR 143/60; vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 587/76, MDR\n1977, 284; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 46 Rdn. 7).\n\n4 b) Die gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete \"Beschwerde\" ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel ist.\n\nc) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig erhoben. Denn der\n5\nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der\nNichtzulassungsbeschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 116\nAbs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die von ihm behauptete\n\"Computerpanne\" wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich\ngemacht, wobei das Vorbringen darüber hinaus in erhebliche Spannung tritt\nzum Eingang des Antrags bei Gericht am 21. März 2014 erst kurz vor Mitternacht.\n\nd) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit schon wegen Fristversäumung unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise\nangesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - AnwSt (B) 8/12).\n\nLimperg König Remmert\n\nQuaas Schäfer\n\nVorinstanzen:\n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 07.02.2014 - 2 AGH 10/13\n\nAnwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 26.01.2013 - EV 865/12","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/anwst-b-7-15","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/anwst-b-7-15","retrieved":"2026-10-24 07:51:10.456470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-20/anwst-b-7-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2015-05-20","dockets":["AnwSt (B) 7/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwSt (B) 7/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/anwst-b-7-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des 2. 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