{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2015-04-27","aktenzeichen":"AnwZ 1/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnw Z 1/15\nvom\n\n27. April 2015\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nhier: Befangenheit\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Becker, die Richter Seiters und Dr. Remmert, den Rechtsanwalt Prof.\nDr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer\n\nam 27. April 2015\n\nbeschlossen:\n\nEs besteht im Hinblick auf die Mitwirkung der Präsidentin des\nBundesgerichtshofs L. am Verfahren keine Besorgnis der\nBefangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger gehört zu den 16 Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten\nWahl der damaligen Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO\nbenannt hat. In der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge der Bewerber\nnahm der Kläger den Platz 12 ein. Die Bundesministerin der Justiz ließ nach\nder Wahl zunächst acht Rechtsanwälte, die in der Rangfolge des Wahlausschusses die Plätze 1-8 belegt hatten, bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte\ndem Kläger - wie den übrigen sieben nicht berücksichtigten Rechtsanwälten -\nmit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, dass deren Zulassungsanträgen nicht entsprochen werde.\n\n2 Gegen die ablehnenden Bescheide haben die in der Rangfolge des\nWahlausschusses auf die Plätze 9, 10 und 13 gesetzten Bewerber Klage gegen\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhoben. Die\nübrigen nicht berücksichtigten Rechtsanwälte haben die Ablehnung bestandskräftig werden lassen. Während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte im\nHerbst 2014 die drei o.a. Kläger unter Aufhebung der ihnen gegenüber ergangenen Bescheide zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zugelassen. Der hiesige Kläger hat daraufhin gegenüber dem Beklagten beantragt,\nauch die ihm gegenüber ergangene Entscheidung zurückzunehmen und ihn\nzuzulassen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 hat der Beklagte dies abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der im Wesentlichen unter Hinweis auf\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG\ndie Vorgehensweise des Beklagten als rechtswidrig rügt.\n\n3 Mit dienstlicher Äußerung vom 27. Januar 2015 hat die mit Wirkung zum\n1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen,\ndass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei\ndem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre\nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat mitgeteilt, er habe\n\"selbstverständlich\" keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Präsidentin. Seine Klage richte sich nicht gegen den Wahlausschuss, sondern gegen die inkonsistente Vorgehensweise des Beklagten im Hinblick auf die Zulassung der vom\nWahlausschuss auf die Plätze 9, 10 und insbesondere 13 gesetzten Bewerber\nund der ihm gegenüber erfolgten wiederholten Ablehnung, obwohl er vom\nWahlausschuss auf Platz 12 gesetzt worden sei. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n4 Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs,\nmit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO\nin Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund\nbesteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu verneinen.\n\n5 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der\nBesorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nMisstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall,\nwenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des\nRichters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012\n- V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2013\n- AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt\nes, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von\nRichtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden\nUnvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).\n\n6 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Ablehnungsgrund vor.\n\n7 Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende\ndes Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt\n\nnach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den\nVorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte\nbei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie\nvom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht in einer Weise betroffen, die die Besorgnis der Befangenheit begründet.\n\n8 Die Präsidentin war an der den Bescheiden des Beklagten vom 19. September 2013 vorausgegangenen Entscheidung des Wahlausschusses vom\n29. Juli 2013 nicht beteiligt. Zwar kann sich - wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. August 2014 (AnwZ 3/13; NJW-RR 2014, 1469 Rn. 7 ff.), der\ndie verbundenen Klageverfahren der in der Rangfolge des Wahlausschusses\nauf die Plätze 9 und 13 gesetzten Bewerber betraf, ausgeführt hat - ungeachtet\ndessen eine potentielle Betroffenheit der Präsidentin vom Ausgang des Rechtsstreits ergeben. Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts nach Maßgabe der\nkonkreten Umstände des Einzelfalls hat der Senat insoweit insbesondere für\nden Fall als gegeben angesehen, dass die dortigen Kläger zwar eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1\nBRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer\nneuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter\nBeteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten.\nDies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die\nRechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden - insoweit waren unter anderem auch Verfahrensfehler des Wahlvorgangs beim Bundesgerichtshof gerügt worden - durchdringen sollten.\n\n9 Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Es ist insbesondere\nnichts dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Entscheidung des Beklagten, den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid nicht\nzugunsten des Klägers im Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzunehmen, rechtmäßig war, eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit\ndem Zulassungsbegehren des Klägers veranlasst sein könnte.\n\nBecker Seiters Remmert\n\nQuaas Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-27/anwz-1-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-27/anwz-1-15","retrieved":"2026-10-24 07:51:10.334922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-27/anwz-1-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2015-04-27","dockets":["AnwZ 1/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.04.2015 – AnwZ 1/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-27/anwz-1-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es besteht im Hinblick auf die Mitwirkung der Präsidentin des\nBundesgerichtshofs L. am Verfahren keine Besorgnis der\nBefangenheit.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwVfG/48","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"48","label":"§ 48 VwVfG","mentions":2},{"id":"BRAO/106","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"106","label":"§ 106 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/164","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"164","label":"§ 164 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/165","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"165","label":"§ 165 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/169","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"169","label":"§ 169 BRAO","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/46","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"46","label":"§ 46 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/48","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"48","label":"§ 48 ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/170","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"170","label":"§ 170 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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