{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2014-07-28_NA_AnwZ_3_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2014-07-28","aktenzeichen":"AnwZ 3/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ 3/13\nvom\n\n28. Juli 2014\n\nhier: Antrag auf Beiladung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin\nDr. Fetzer als Berichterstatterin\n\nam 28. Juli 2014 beschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu\nden beim Bundesgerichtshof anhängigen, inzwischen verbundenen Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter\ndem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65\nAbs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.\n\n2 Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65\nAbs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis\nderart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur\neinheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die\nEntscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (Senatsbeschluss\nvom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 2; BVerwG, NJW 1977, 1603).\nHieran fehlt es im Streitfall. Weder erstreckt sich die Rechtskraft der gegenüber\nden Klägern zu treffenden Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen\nsie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO; BVerwG, aaO).\n\n3 2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren\nAnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.\n\n4 Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen\ndurch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1\nVwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des\nDritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das\nUnterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder\nverbessern könnte (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO\nRn. 4; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276;\nBVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2; jeweils\nm.w.N.).\n\n5 Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch\ndie Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Verfahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist -\nzweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Falle wäre\nbei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens\nvon einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung\ndienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.\n\n6 a) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der\nHauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteili-\n\ngen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör\nzu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121\nVwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR\n1001/04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das\nGericht von einer Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ab.\n\n7 b) Die Beiladung ist - worauf der Kläger zu 1 in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat - vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte\nim Falle seiner Beiladung keine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand des vorliegenden (verbundenen) Verfahrens ist allein die Frage, ob die Bundesministerin der Justiz die vom\nWahlausschuss auf die Plätze 9 und 13 gewählten Kläger bei ihrer Zulassungsentscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Beklagte sie daher zusätzlich zu den bereits zugelassenen acht Rechtsanwälten zu ernennen hat.\nDagegen ist nicht Verfahrensgegenstand, ob auch der auf Platz 15 gewählte\nAntragsteller durch die Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, ihn nicht\nzur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, in seinen\nRechten verletzt ist.\n\n8 An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung\nnichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO\nRn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000/09, juris Rn. 5;\nBVerwGE 40, 101, 104). Vielmehr wäre im Falle der Beiladung des Antragstellers mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) lediglich festgestellt,\ndass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt\nbeim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach\n\n§ 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen\nRechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen\nBegründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2006,\n§ 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8).\n\n9 Der Antragsteller könnte mit einer - bislang zurückgestellten - Darlegung\nseines Rechtsstandpunkts allenfalls die Kläger in ihrer Argumentation partiell\nunterstützen oder umgekehrt erreichen, dass diese in dem hiesigen Verfahren\nunterliegen. Hierdurch würde seine Rechtsposition aber nur faktisch verbessert.\n\n10 c) Eine Beiladung des Antragstellers ist aus den unter 2 b angeführten\nGründen auch nicht mit Blick auf die Prozessökonomie geboten, zumal eine\nBeschleunigung des anhängigen Verfahrens hierdurch nicht erreicht würde.\nVielmehr würde sich im Gegenteil dessen Erledigung aller Voraussicht nach\ndurch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren\nund ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n\n11 3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.\n\nFetzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-28/anwz-3-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-28/anwz-3-13","retrieved":"2026-10-24 07:51:09.114594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-28/anwz-3-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2014-07-28","dockets":["AnwZ 3/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2014-07-28_NA_AnwZ_3_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2014 – AnwZ 3/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-28/anwz-3-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers vom 24. 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