{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2014-01-16","aktenzeichen":"AnwZ 3/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ 3/13\nvom\n\n16. Januar 2014\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nhier: Antrag auf Beiladung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin\nDr. Fetzer als Berichterstatterin\n\nam 16. Januar 2014 beschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers vom 22. November 2013 auf Beiladung zu dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren\nAnwZ 3/13 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65\nAbs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.\n\n2 Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65\nAbs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis\nderart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur\neinheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die\nEntscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (BVerwG, NJW\n1977, 1603). An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den\nVerfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber\nden beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier. Weder erstreckt sich\ndie Rechtskraft dieser Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie\nunmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu BVerwG, aaO).\nDas vom Antragsteller letztlich verfolgte Ziel, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen zu werden, ist im Falle der Begründetheit der von ihm verfolgten Ansprüche unabhängig davon erreichbar, ob die von den Klägern ange-\n\nstrengten Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die vom Wahlausschuss gewählten Kläger als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zulassen, erfolgreich sind oder nicht. Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013\n(AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.\n\n3 2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren\nAnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.\n\n4 a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen\ndurch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1\nVwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des\nDritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das\nUnterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder\nverbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR\n1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2;\njeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden\nkönnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/\nBier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).\n\n5 Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist\nzweifelhaft. Der Antragsteller ist - anders als die Kläger in den genannten Verfahren - vom Wahlausschuss nicht gewählt worden. Er begehrt daher in einem\nbeim Verwaltungsgericht K. anhängig gemachten Verfahren seine Auf-\n\nnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz vorzulegende Liste der gewählten Rechtsanwälte. Erst wenn er diese Rechtsposition\nerlangt hat, könnte er vom Bundesjustizministerium im Rahmen der von diesem\nzu treffenden Zulassungsentscheidung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden (§§ 164, 170 Abs. 1 BRAO).\n\n6 Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober\n2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf\ndie vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass\nder Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre, wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten. Der Senat hat\ndort ausgeführt, dass die Zulassung der acht damals vom Bundesministerium\nder Justiz zur Ernennung vorgesehenen - zwischenzeitlich ernannten - Kandidaten einer zusätzlichen Berücksichtigung des Antragstellers nicht entgegen\nstünde, falls der Bedarf fehlerhaft festgestellt und/oder der Antragsteller zu Unrecht nicht gewählt und nicht ernannt worden wäre. Nahezu gleichlautende Ausführungen finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den\nvon den beiden Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes (AnwZ 4/13 und AnwZ 5/13, juris, jeweils Rn. 6). Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13\nund AnwZ 6/13 obsiegen sollten. Da es nicht um die Besetzung von Planstellen\ngeht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben\nwäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und\n5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu\nernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht\nernannt worden wäre. Dies gälte auch bei einem unterstellten Bedarf von\nhöchstens zehn Rechtsanwälten (acht bereits ernannte Rechtsanwälte zuzüglich der beiden Kläger).\n\n7 b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Denn bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens ist von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in\ndie Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung\ndienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.\n\n8 aa) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der\nHauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör\nzu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121\nVwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR\n1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das\nGericht von einer Beteiligung des Antragstellers in den hiesigen Verfahren ab.\n\n9 bb) Die Beiladung ist vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte\nim Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die\nvon ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand dieser Verfahren ist allein die\nFrage, ob das Bundesministerium der Justiz den jeweiligen Kläger als einen\nvom Wahlausschuss gewählten und damit zum Kreis der zulassungsfähigen\nBewerber zählenden Kandidaten zu Unrecht nicht ernannt und diesen daher\nzusätzlich zu den acht bereits ernannten Rechtsanwälten zu ernennen hat. Ob\nauch der Antragsteller durch die ihn nicht berücksichtigende Wahl des Wahlausschusses und die darauf basierende Entscheidung des Bundesministeriums\n\nder Justiz in seinen Rechten verletzt ist, ist dagegen nicht Verfahrensgegenstand. An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung\nnichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09,\njuris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Im Falle der Beiladung des Antragstellers\nwäre mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) nur festgestellt,\ndass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt\nbeim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach\n§ 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen\nRechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen\nBegründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, aaO § 65 Rn. 12; § 66\nRn. 8).\n\n10 Selbst wenn der Antragsteller mit der Darlegung seines Rechtsstandpunkts zur Bestimmung eines höheren als vom Wahlausschuss und dem Beklagten festgesetzten Bedarfs die Kläger in den hiesigen Verfahren unterstützen\noder aber Gesichtspunkte vorbringen könnte, welche den Beklagten in seiner\nEinschätzung bestärkten, die Kläger seien nicht zu Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zu ernennen, würde seine Rechtsposition mit dem Obsiegen\noder dem Unterliegen der Kläger allenfalls faktisch verbessert. Denn der Erfolg\nseines Begehrens hängt - wie bereits dargelegt - nicht von dem Ausgang der\nvorliegenden Verfahren ab. Maßgebend ist allein, ob der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung in dem von ihm angestrengten, beim Verwaltungsgericht\nK. anhängigen Verfahren durchdringt. Neben diesem Verfahren ist eine\nBeiladung des Antragstellers zur Sicherung seiner Rechtsstellung nicht geboten. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nfür eine Beiladung schon im Allgemeinen kein Raum, wenn der Dritte bereits\nseinerseits Klage erhoben hat (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 94, 95).\n\n11 cc) Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Beiladung des Antragstellers nicht geboten. Sie ist nicht geeignet, weiteren Rechtsstreitigkeiten\nvorzubeugen. Der Antragsteller führt bereits einen eigenständigen Prozess. Eine Beschleunigung der hier anhängigen Verfahren würde durch eine Beteiligung des Antragstellers ebenfalls nicht erreicht. Vielmehr würde sich im Gegenteil die Erledigung dieser Verfahren aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Ausgangsposition des Antragstellers grundlegend von der der Kläger unterscheidet,\nda diese vom Wahlausschuss gewählt worden sind und daher nur in Frage\nsteht, ob sie vom Beklagten hätten ernannt werden müssen. Demgegenüber\nmüsste der Antragsteller zunächst seine Aufnahme in die Wahlliste gerichtlich\ndurchsetzen. Auch dies lässt eine Beiladung des Antragstellers als unzweckmäßig erscheinen.\n\n12 3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.\n\nDr. Fetzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/anwz-3-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/anwz-3-13","retrieved":"2026-10-24 07:50:47.454975+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-16/anwz-3-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2014-01-16","dockets":["AnwZ 3/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – AnwZ 3/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/anwz-3-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers vom 22. 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