{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-10-11_NA_AnwZ_5_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-10-11","aktenzeichen":"AnwZ 5/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ 5/13\nvom\n\n11. Oktober 2013\n\nin dem einstweiligen Anordnungsverfahren\n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Basdorf, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt\nDr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger\n\nam 11. Oktober 2013\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller gehört zu den 34 Kandidaten, die dem Wahlausschuss\nfür Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof von der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden sind. Am 29. Juli 2013 fand die Wahl statt. Der Ausschuss entschied, dem Antragsgegner, der über die Zulassung als Rechtsanwalt beim\nBundesgerichtshof entscheidet, insgesamt 16 Personen zu benennen; der Antragsteller wurde hierbei auf Platz 13 gewählt. Mit Schreiben vom 19. Septem-\n\nber 2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige,\ndie vom Ausschuss auf die Plätze 1 bis 8 gewählten Personen als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen; er werde deshalb dem Zulassungsantrag des Antragstellers nicht entsprechen. Der Antragsteller hat daraufhin\nbeantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen, solange nicht über\nseine Zulassung bestandskräftig entschieden ist.\n\nII.\n\n2 Der Antrag hat keinen Erfolg; es besteht kein Anordnungsgrund.\n\n3 1. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann\nauf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des\nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. An dieser Voraussetzung fehlt\nes. Der Antragsteller kann auch nach der vom Antragsgegner beabsichtigten\nZulassung der auf den Plätzen 1 bis 8 der Liste des Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterverfolgen. Insoweit ist die Situation anders als die bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine\nausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben\nzu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Be-\n\nwerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl.\nzum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005\n- NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine\nvergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.\n\n4 2. Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September\n2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche\nBewerber dem Wahlausschuss vorgeschlagen werden, obliegt der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof (§ 166 BRAO). Aus deren Vorschlagslisten benennt der Wahlausschuss\ndem Bundesministerium der Justiz die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die\ner für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält (§ 168 Abs. 2\nBRAO). Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt\nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der\nZulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss\nvom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m.w.N.). Über\ndie Zulassungen entscheidet dann das Bundesministerium der Justiz (§ 170\nAbs. 1 BRAO). Dieses ist an die Wahl des Ausschusses im Rahmen von § 164\nBRAO gebunden. Danach kann als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss benannt wird; dementsprechend sind auch nur die Anträge dieser Personen der Mitteilung des Ausschussvorsitzenden an das Bundesministerium der Justiz beizufügen (§ 169\nAbs. 2 BRAO). Der Wahlausschuss hat insoweit die Zulassung von 8 Rechtsanwälten als angemessen angesehen und dem Antragsgegner deshalb insgesamt 16 Personen benannt. Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entschei-\n\ndung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen\nangesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus\nder Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen\nwerden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW\n2008, 1293 Rn. 38). Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat,\nBeschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember\n2006, aaO Rn. 55). Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar\n2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).\n\n5 3. Der Antragsgegner darf allerdings die Zahl der Neuzulassungen im\nRahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben festlegen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner Entscheidung nach § 168\nAbs. 2 BRAO hat sich der Antragsgegner bei der abschließenden Festlegung\nder Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte an den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren. Er muss insoweit darauf achten, dass einerseits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltlicher Beratung und Vertretung garantiert ist, andererseits die bei dem Bundesgerichtshof singular zugelassenen Rechtsanwälte im Hinblick auf ihre Berufsausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singularzulassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausreichende Möglichkeiten\nrevisionsanwaltlicher Betätigung haben. Dies ändert aber nichts daran, dass der\nAntragsgegner einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen er die heranzuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Umfang anders gewichten kann als\nder Wahlausschuss. Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch\n\ndarauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für\nerforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte\nRechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.). Das\nBundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne zur Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter beim Bundesgerichtshof darauf hingewiesen,\ndass das im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Ziel, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen, gefährdet wäre, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch\nein ruinöser Wettbewerb unter den Revisionsanwälten einsetzen würde. Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte\nbeim Bundesgerichtshof, dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf\ndas Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ausreichend ist, damit ihre\nBerufsausübung ihnen eine ihrer Stellung auskömmliche Lebensgrundlage ermöglicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 36), ungeachtet dessen, dass mit\nder Zulassungsbeschränkung kein Schutz vor Konkurrenz zur Sicherung einer\nbesseren Einkommenssituation beabsichtigt ist (BVerfG, aaO Rn. 42).\n\n6 4. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anordnungsgrund. Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, wonach der Bedarf erheblich höher liegt, der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und eine noch zu erhebende Klage Erfolg haben\nwird, wäre es dem Antragsgegner nicht unmöglich, zusätzlich zu den bisher\nvorgesehenen und dann bereits zugelassenen 8 Rechtsanwälten auch den Antragsteller zu berücksichtigen. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn sich\n\nder angenommene Bedarf von 8 Personen zwar im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners halten würde, aber dieser seinen Spielraum bei\nder Auswahl der Kandidaten zum Nachteil des Antragstellers überschritten hätte. Für die mit der Berücksichtigung des Antragstellers verbundene Abweichung\nvom angenommenen Bedarf bestünde ein sachlicher Grund; hiermit würde\n- neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen Unrechts - dem\nAnliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im\nRahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung\nfinden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 23).\nDem Antragsgegner stünde nur dann kein Spielraum für sachlich gerechtfertigte\nzusätzliche Zulassungen zu, wenn dies den Erfordernissen der Rechtspflege\nzuwiderlaufen würde, insbesondere damit die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs unter den Revisionsanwälten entstehen könnte oder die auskömmliche\nLebensgrundlage der bereits beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälte\nbedroht wäre. Dafür spricht nach Auffassung des Senats bislang nichts.\n\nBasdorf Fetzer Seiters\n\nWüllrich Hauger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-11/anwz-5-13","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-11/anwz-5-13","retrieved":"2026-10-24 07:50:46.847291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-11/anwz-5-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-10-11","dockets":["AnwZ 5/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-10-11_NA_AnwZ_5_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – AnwZ 5/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-11/anwz-5-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/168","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"168","label":"§ 168 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/164","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"164","label":"§ 164 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/166","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"166","label":"§ 166 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/169","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"169","label":"§ 169 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":1},{"id":"BRAO/170","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"170","label":"§ 170 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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