{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-10-11","aktenzeichen":"AnwZ 2/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ 2/13\nvom\n\n11. Oktober 2013\n\nin dem einstweiligen Anordnungsverfahren\n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Basdorf, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt\nDr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger\n\nam 11. Oktober 2013\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller gehört zu den 34 Kandidaten, die dem Wahlausschuss\nfür Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof von der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden sind. Am 29. Juli 2013 fand die Wahl statt. Der Vorsitzende des\nAusschusses teilte anschließend dem Antragsgegner, der über die Zulassung\nals Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof entscheidet, das Wahlergebnis mit.\nDer Antragsteller befand sich nicht unter den gewählten Personen. Hierüber\n\nunterrichtete ihn der Vorsitzende des Wahlausschusses. Daraufhin beantragte\nder Antragsteller beim Ausschuss, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren.\nDem wurde nur teilweise entsprochen. Am 29. August 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht K. (3 K ) Klage gegen den Wahlausschuss erhoben. Er begehrt dort die Verpflichtung des Ausschusses, ihm\numfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahlliste des Ausschusses aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht K. (3 K ) beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, bis zur Entscheidung über seine Klage gegen den Ausschuss, längstens für die Dauer von\nsechs Monaten, aus der Wahlliste des Ausschusses keinen Rechtsanwalt beim\nBundesgerichtshof zuzulassen. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich den auf\nder Liste des Ausschusses an Platz 9 bis 16 stehenden Rechtsanwälten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die vom Ausschuss auf die Plätze 1 bis 8 gewählten\nPersonen als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2013 hat das Verwaltungsgericht\nK. im einstweiligen Anordnungsverfahren den Verwaltungsrechtsweg für\nunzulässig erklärt und das einstweilige Anordnungsverfahren an den Senat\nverwiesen.\n\nII.\n\n2 Der Antrag hat keinen Erfolg; es besteht kein Anordnungsgrund.\n\n3 1. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann\nauf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des\nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers ver-\n\neitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. An dieser Voraussetzung fehlt\nes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm ein Abwarten auf das\nErgebnis der Hauptsache zumutbar. Der Antragsteller kann auch nach der vom\nAntragsgegner beabsichtigten Zulassung der auf den Plätzen 1 bis 8 der Liste\ndes Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterverfolgen. Insoweit verweist der\nAntragsteller zu Unrecht auf die Situation bei der Besetzung von Notarstellen,\nbei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle\nvollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese\nbesetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben\nund nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und\ndeshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ\n165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.\n\n4 2. Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September\n2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche\nBewerber dem Wahlausschuss vorgeschlagen werden, obliegt der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof (§ 166 BRAO). Aus deren Vorschlagslisten benennt der Wahlausschuss\ndem Bundesministerium der Justiz die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die\ner für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält (§ 168 Abs. 2\n\nBRAO). Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt\nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der\nZulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss\nvom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m.w.N.). Über\ndie Zulassungen entscheidet dann das Bundesministerium der Justiz (§ 170\nAbs. 1 BRAO). Dieses ist an die Wahl des Ausschusses im Rahmen von § 164\nBRAO gebunden. Danach kann als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss benannt wird; dementsprechend sind auch nur die Anträge dieser Personen der Mitteilung des Ausschussvorsitzenden an das Bundesministerium der Justiz beizufügen (§ 169\nAbs. 2 BRAO). Der Wahlausschuss hat insoweit die Zulassung von 8 Rechtsanwälten als angemessen angesehen und dem Antragsgegner deshalb insgesamt 16 Personen benannt. Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entscheidung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen\nangesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus\nder Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen\nwerden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW\n2008, 1293 Rn. 38). Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat,\nBeschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember\n2006, aaO Rn. 55). Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar\n2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).\n\n5 3. Der Antragsgegner darf allerdings die Zahl der Neuzulassungen im\nRahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben festlegen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner Entscheidung nach § 168\nAbs. 2 BRAO hat sich der Antragsgegner bei der abschließenden Festlegung\nder Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte an den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren. Er muss insoweit darauf achten, dass einerseits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltlicher Beratung und Vertretung garantiert ist, andererseits die bei dem Bundesgerichtshof singular zugelassenen Rechtsanwälte im Hinblick auf ihre Berufsausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singularzulassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausreichende Möglichkeiten\nrevisionsanwaltlicher Betätigung haben. Dies ändert aber nichts daran, dass der\nAntragsgegner einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen er die heranzuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Umfang anders gewichten kann als\nder Wahlausschuss. Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch\ndarauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss\nfür erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte\nRechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.). Das\nBundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne zur Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter beim Bundesgerichtshof darauf hingewiesen,\ndass das im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Ziel, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen, gefährdet wäre, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch\nein ruinöser Wettbewerb unter den Revisionsanwälten einsetzen würde. Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte\n\nbeim Bundesgerichtshof, dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf\ndas Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ausreichend ist, damit ihre\nBerufsausübung ihnen eine ihrer Stellung auskömmliche Lebensgrundlage ermöglicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 36), ungeachtet dessen, dass mit\nder Zulassungsbeschränkung kein Schutz vor Konkurrenz zur Sicherung einer\nbesseren Einkommenssituation beabsichtigt ist (BVerfG, aaO Rn. 42).\n\n6 4. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anordnungsgrund. Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, wonach der Bedarf erheblich höher - nach Ansicht des Antragstellers sogar mindestens in Höhe der von den Anwaltskammern vorgeschlagenen 34 Personen -\nliegt, der Ausschuss seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und die\nKlage gegen den Ausschuss Erfolg haben wird, wäre der Antragsgegner nicht\ngehindert, zusätzlich zu den bisher vorgesehenen und dann bereits zugelassenen 8 Rechtsanwälten auch den Antragsteller noch zu berücksichtigen. Hieran\nwürde sich auch nichts ändern, wenn sich der angenommene Bedarf von acht\nPersonen zwar im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Ausschusses und\ndes Antragsgegners halten würde, aber diese ihren Spielraum bei der Auswahl\nder Kandidaten zum Nachteil des Antragstellers überschritten hätten. Für die\nmit seiner zusätzlichen Berücksichtigung durch den Antragsgegner verbundene\nAbweichung vom angenommenen Bedarf bestünde dann ein sachlicher Grund;\nhiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen\nUnrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit\nbesonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein\nAspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006,\naaO Rn. 23). Dem Antragsgegner stünde nur dann kein Spielraum für sachlich\n\ngerechtfertigte zusätzliche Zulassungen zu, wenn dies den Erfordernissen der\nRechtspflege zuwiderlaufen würde, insbesondere damit die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs unter den Revisionsanwälten entstehen könnte oder die auskömmliche Lebensgrundlage der bereits beim Bundesgerichtshof tätigen\nRechtsanwälte bedroht wäre. Dafür spricht nach Auffassung des Senats bislang\nnichts.\n\nBasdorf Fetzer Seiters\n\nWüllrich Hauger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-11/anwz-2-13","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-11/anwz-2-13","retrieved":"2026-10-24 07:50:46.812670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-11/anwz-2-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-10-11","dockets":["AnwZ 2/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – AnwZ 2/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-11/anwz-2-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/168","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"168","label":"§ 168 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/164","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"164","label":"§ 164 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/166","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"166","label":"§ 166 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/169","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"169","label":"§ 169 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":1},{"id":"BRAO/170","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"170","label":"§ 170 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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