{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-03-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 4/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 4/12\n\nvom\n\n28. März 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Kammerbeitrag und Richterablehnung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die\nRechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini\n\nam 28. März 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,\nwelche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des\nAnwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Juli\n2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum\nGegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgs-\n\naussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der\nKläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. aus B. beantragt. Er lehnt alle Richter des Bundesgerichtshofs ab, welche Rechtsanwälte sind.\n\nII.\n\n2 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann\nwegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen\n(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit\nRücksichtig auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu\ndem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in\neinem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der\nPerson des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008\n- IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des §\n106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende\nSenat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er will\nerreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der\n\nAnwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des\nFünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht,\ndass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.\n\n3 Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte\nRichter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54\nAbs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,\n§ 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI\n2004, 753, 754 [unter II 1 a]).\n\nIII.\n\n4 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs\nvom 12. Juli 2012 ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten\nfür das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die\nVorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgerichtshof gleich (§ 112c Abs. 1\nSatz 2 BRAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der\nBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152\nAbs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden\nBestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof\nvielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.\n\n5\n\nDass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf den\ngesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, führt nicht zur Statthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen Beschwerde.\n\nIV.\n\n6 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1\nZPO).\n\nKayser Roggenbuck Lohmann\n\nFrey Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/anwz-b-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/anwz-b-4-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:45.656443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-28/anwz-b-4-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-03-28","dockets":["AnwZ (B) 4/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – AnwZ (B) 4/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/anwz-b-4-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,\nwelche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. 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