{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-03-28_NA_AnwZB_3_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-03-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 3/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 3/12\n\nvom\n\n28. März 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Kammerbeitrag\nhier: Richterablehnung; Prozesskostenhilfe\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die\nRechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini\n\nam 28. März 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,\nwelche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf\nWiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss\nvom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum\nGegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der\nKläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Be-\n\nschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. aus B. beantragt.\n\n2 Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger lehnt nunmehr alle Richter des Bundesgerichtshofs\nab, welche Rechtsanwälte sind, und beantragt Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge, mit denen er die Wiederaufnahme des Verfahren erreichen und\ndie Nichtigkeit des Senatsbeschlusses feststellen lassen will, sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.\n\nII.\n\n3 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann\nwegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen\n(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit\nRücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu\ndem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in\neinem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der\nPerson des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008\n- IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des\n§ 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bilden-\n\nden Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er\nwill erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde\nliegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge\nzahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht\nzulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie\nder Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des\nFünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht,\ndass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.\n\n4 Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte\nRichter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54\nAbs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,\n§ 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI\n2004, 753, 754 [unter II 1 a]).\n\nIII.\n\n5 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Sämtliche\nbeabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers\nvollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden.\nDie sofortige Beschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 4. September\n2012 näher dargelegten Gründen nicht statthaft.\n\nIV.\n\n6 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.\n\nKayser Roggenbuck Lohmann\n\nFrey Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/anwz-b-3-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/anwz-b-3-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:45.630720+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-28/anwz-b-3-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-03-28","dockets":["AnwZ (B) 3/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-03-28_NA_AnwZB_3_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – AnwZ (B) 3/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/anwz-b-3-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,\nwelche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf\nWiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss\nvom 4. 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