{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-03-28_NA_ARAnw_1_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-03-28","aktenzeichen":"AR (Anw) 1/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nARAnw 1/12\n\nvom\n\n28. März 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen gerichtlicher Bestimmung der Zuständigkeit\nhier: Richterablehnung und Prozesskostenhilfe\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die\nRechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini\n\nam 28. März 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,\nwelche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann\nwegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen\n(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit\nRücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu\ndem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in\n\neinem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der\nPerson des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008\n- IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des §\n106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende\nSenat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er\nscheint erreichen zu wollen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine\nKammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses\nAnliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat\nist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die\nVorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden,\nwelcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.\n\n2 Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte\nRichter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54\nAbs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,\n§ 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI\n2004, 753, 754 [unter II 1 a]).\n\nII.\n\n3 Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 \"Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen, Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsanträge\" zu erheben sowie vorrangig \"Tatbestandsberichtigung, hilfswei-\n\nse Beschlussberichtigung und … Beschlussergänzung\" zu beantragen. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ein zuständiges Gericht gibt, welches in der in §§ 101, 104 BRAO\nvorgesehenen Besetzung die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.\n\nIII.\n\n4 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.\n\nKayser Roggenbuck Lohmann\n\nFrey Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/ar-anw-1-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/ar-anw-1-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:50:45.576840+00:00"}}