{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-03-21","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 53/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 53/12\n\nvom\n\n21. März 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und\nDr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini\n\nam 21. März 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs\nvom 10. Juli 2012 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 20. September 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos\ngeblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen\ndas Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187\nRn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008,\n1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO\nRn. 77).\n\n4 a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007\n- AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der\nRechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu\nführende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).\n\n5 b) Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war der Kläger im\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen; außerdem betrieb das Finanzamt die Zwangsvollstreckung gegen ihn.\nDer Kläger zieht die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht in Zweifel, behauptet\njedoch, über umfangreiches Vermögen - ein Depot im Wert von 27.927,93 €,\neinen PKW BMW 520d, vier Eigentumswohnungen - zu verfügen. Damit ist die\nVermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO jedoch nicht widerlegt. Die\nim Hinweisbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2012 angeforderte\nVermögensaufstellung per 20. September 2011 hat der Kläger im Verfahren vor\ndem Anwaltsgerichtshof nicht beigebracht und legt er auch jetzt nicht vor.\n\n6 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n7 a) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz\n(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.\n\n8 aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen\nden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf\nbestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen\nFeststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung\nvoraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt\nwerden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in\nder mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,\n\nderen Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich\ndem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken\nvon sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82).\n\n9 bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Überdies ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012 zu seinen\nSteuerschulden angehört worden. Ihm ist mit Beschluss vom selben Tage aufgegeben worden, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und\n2010 nebst Anlagen zu den Akten zu reichen. Diese Auflage hat er entgegen\nseiner Ankündigung im Termin nicht erfüllt. Da der Kläger auch den übrigen\nAuflagen nicht nachgekommen ist, insbesondere die verlangte Vermögensaufstellung per 20. September 2011 nicht vorgelegt hat, lässt sich schließlich auch\ndie Erheblichkeit der Tatsachen, welche der Anwaltsgerichtshof nach Ansicht\ndes Klägers hätte ermitteln sollen, nicht beurteilen.\n\n10 b) Die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\n(§ 112c Abs. 1 BRAO, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar.\n\n11 aa) Der Kläger hat sein Ausbleiben im Fortsetzungstermin am 11. Juni\n2012 nicht hinreichend entschuldigt. Er hatte sich infolge eines Staus auf der\nAutobahn A 2 verspätet, hätte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des\nAnwaltsgerichtshofs den Gerichtsort C. aber über Nebenstrecken rechtzeitig\nerreichen können, wenn er nicht in seine Kanzlei zurückgekehrt und dort geblieben wäre; dass der Termin noch nicht stattgefunden hatte, war ihm von der\nVertreterin der Beklagten mitgeteilt worden.\n\n12 bb) Anlass zur Einräumung einer weiteren Frist zur Einreichung der mit\nBeschluss vom 19. März 2012 angeforderten Unterlagen bestand nicht, nachdem der Kläger die ihm dort eingeräumte Frist ohne Angabe von Gründen nicht\neingehalten hatte. Dass er einige - nicht alle - Belege im Termin am 11. Juni\n2012 habe überreichen wollen, hat der Kläger erstmals in der Begründung des\nZulassungsantrags behauptet; in seinem Vertagungsantrag vom Tag der Verhandlung hat er insoweit um Einräumung einer Nachfrist gebeten.\n\nIII.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nTolksdorf Lohmann Fetzer\n\nFrey Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Celle, Entscheidung vom 10.07.2012 - AGH 35/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/anwz-brfg-53-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/anwz-brfg-53-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:45.441283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-21/anwz-brfg-53-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-03-21","dockets":["AnwZ (Brfg) 53/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.03.2013 – AnwZ (Brfg) 53/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/anwz-brfg-53-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 2. 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