{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-02-04_NA_AnwZBrfg_31_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-02-04","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 31/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 31/12\n\nvom\n4. Februar 2013\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und\nSeiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer\n\nam 4. Februar 2013 beschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und\nHansestadt Hamburg vom 28. Februar 2012 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Der Antrag des\nKlägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht\nvor.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird\n\n(BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg)\n47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\n4 a) Der Anwaltsgerichtshof ist zu der zutreffenden Überzeugung gelangt,\ndass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom\n5. November 2010 in Vermögensverfall geraten war. Ein Vermögensverfall liegt\nvor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse\ngeraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist,\nseinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen\nihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4).\n\n5 Solche Beweisanzeichen waren hier gegeben. Gegen den Kläger war bei\nErlass des Widerrufsbescheids wegen mehrerer - erst später erfüllter - Forderungen auch geringer Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Ferner\nstanden von einer im Jahr 2003 titulierten Forderung von über 36.000 € im Dezember 2010 noch immer rund 17.000 € offen, hinsichtlich derer der Kläger allerdings eine Ratenzahlungsvereinbarung von 300 € monatlich vorgelegt hat. Im\nZeitpunkt des Widerspruchsbescheids waren überdies im Schuldnerverzeichnis\ndes Amtsgerichts H. zwei Haftbefehle gegen den Kläger eingetragen,\nwodurch die Vermutungswirkung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ausgelöst wurde.\n\n6 Unter diesen Vorzeichen war der Kläger gehalten, seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse umfassend offen zu legen, um auch die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, Rn. 3). Dem hat er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht genügt.\n\n7 b) Soweit der Kläger - bei weiterhin lückenhaftem Vortrag zu seinen Vermögensverhältnissen - auf Entwicklungen nach dem 5. November 2010 hinweist, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil\nnach der gefestigten Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach\ndem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des\nAbschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. Hierin liegt kein mit\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn\nein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds\nberuft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf\nWiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage\ndurchzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO\nRn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 6).\n\n8 c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer\nInteressengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg)\n11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche\nGefährdung durch den weiterhin als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.\n\n9 d) Mit seinen Angriffen gegen die durch den Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Kostenentscheidung kann der Kläger wegen des in § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO enthaltenen Verbots der isolierten Anfechtung\nder Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kein Gehör finden (vgl.\nBVerwG, NVwZ 2002, 1385, 1386; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl.,\n§ 158 Rn. 4 m.w.N.).\n\n10\n2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2\nNr. 5 VwGO zuzulassen.\n\n11 Der Kläger rügt insoweit, dass er an dem nach seiner (ersten) Klageerhebung durchgeführten Widerspruchsverfahren \"nicht beteiligt\" worden sei. Das ist\njedoch unzutreffend. Die Beklagte hat schon in ihrer Klageerwiderung vom\n20. Oktober 2010 auf ihre Absicht hingewiesen, das Widerspruchsverfahren\nnachzuholen. Mit Schreiben von diesem Tag hat sie dem Kläger Gelegenheit\ngegeben, zur Frage der beiden bekannt gewordenen Haftbefehle Stellung zu\nnehmen, was dieser - freilich nicht hinreichend - vor Erlass des Widerspruchsbescheids auch getan hat. Der Senat kann bei dieser Sachlage dahingestellt\nsein lassen, ob die Verfahrensweise des Anwaltsgerichtshofs, im danach verbundenen Verfahren über zwei Klagen zu entscheiden, zu überzeugen vermag\n(vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung des Ursprungsverfahrens zum Zweck der\nNachholung des Widerspruchsverfahrens Rennert aaO, § 68 Rn. 22 m.w.N.).\n\n12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.\n§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den im angefochtenen Urteil\nfestgesetzten Streitwert für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof abzuändern (§ 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Im Hinblick darauf, dass mit der Anfechtung des Zulassungswiderrufs vom 19. April\n\n2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2010 einheitlicher Prozessstoff in Frage steht, setzt er den Streitwert gemäß § 194 Abs. 2\nSatz 1 BRAO auch für den ersten Rechtszug auf insgesamt 50.000 € fest.\n\nTolksdorf König Seiters\n\nWüllrich Stüer\n\nVorinstanz:\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - I ZU 3/10, I ZU 8/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-04/anwz-brfg-31-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-04/anwz-brfg-31-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:45.111937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-04/anwz-brfg-31-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-02-04","dockets":["AnwZ (Brfg) 31/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-02-04_NA_AnwZBrfg_31_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.02.2013 – AnwZ (Brfg) 31/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-04/anwz-brfg-31-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des I. 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