{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-01-14_NA_ARAnw_1_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-01-14","aktenzeichen":"AR (Anw) 1/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nARAnw 1/12\n\nvom\n\n14. Januar 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Kammerbeitrag, hier: Zuständigkeitsbestimmung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die\nRechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer\n\nam 14. Januar 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem\nbeim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH\n1/2011 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat einen solchen Antrag\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011\nmangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen\nAnwZ (B) 4/12 anhängig.\n\n2 Der Antragsteller teilt mit, er habe vor dem Anwaltsgerichtshof im genannten Verfahren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und weiteren Eilrechtsschutz gestellt, ferner Anträge auf Tatbestandsberichtigung (hilfsweise Beschlussberichtigung) und Beschlussergänzung, Anhörungsrüge und\nGegenvorstellung eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte Richter\ndes Anwaltsgerichtshofs sowie alle weiteren Richterinnen und Richter des Anwaltsgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Interesse an einer einkommensorientierten Beitragserhebung.\n\n3 Der Antragsteller ersucht den Bundesgerichtshof, zu den vorgenannten\nAnträgen sowie dem Zwischenverfahren der Richterablehnungen das zuständige Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf § 112c BRAO i.V.m. § 53\nAbs.1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO und § 45 Abs. 3 ZPO. Der Anwaltsgerichtshof sei\nbeschlussunfähig.\n\nII.\n\n4 Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat\nkeinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.\n\n5 Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO wird\ndas zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an\nsich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls\nderzeit nicht gegeben.\n\n6 Eine auf die Ablehnung von Richtern gestützte Gerichtsbestimmung nach\n§ 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO kommt erst in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von Richtern nicht mehr\nspruchfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1972 - II ER 400.72,\nBuchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5; zur Parallelvorschrift in § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nsiehe Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Dass seinen Ablehnungsgesuchen stattgegeben worden ist, macht der Antragsteller nicht geltend. Eine\neventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur\nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach § 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen\nfür eine Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Ob und bei\nwelchen Richtern eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des\nAntragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n7 Für die zunächst vom Anwaltsgerichtshof zu treffende Entscheidung über\ndas Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45\nAbs. 3 ZPO eine vorrangige Regelung. Sollte der Anwaltsgerichtshof durch das\nAusscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen\nbestehender Wartepflichten unfähig, über die Richterablehnung zu entscheiden,\nmüsste danach der Bundesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die Ablehnungsgesuche entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt indessen von\nder Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur Entscheidung grundsätzlich zuständigen Anwaltsgerichtshof ab. Zunächst wird der zuständige Senat des Anwaltsgerichtshofs das Ablehnungsgesuch zu prüfen haben, wobei\n- soweit Wartepflichten bestehen - das Ablehnungsgesuch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichtshofs zur Vertretung berufenen Richtern des Anwaltsgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen, beziehungsweise\n\n- soweit rechtsmissbräuchliche Ablehnungen vorliegen sollten - die abgelehnten\nRichter gegebenenfalls selbst über diese zu entscheiden haben (vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 20 m.w.N.).\nErst im Rahmen dieser Prüfung kann der Anwaltsgerichtshof gegebenenfalls\nseine Beschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorlegen (vgl. Zöller/\nVollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 3).\n\nKayser Roggenbuck Lohmann\n\nWüllrich Stüer\n\nVorinstanz:\nAGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-14/ar-anw-1-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-14/ar-anw-1-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:44.855787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-14/ar-anw-1-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-01-14","dockets":["AR (Anw) 1/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2013-01-14_NA_ARAnw_1_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.01.2013 – AR (Anw) 1/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-14/ar-anw-1-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem\nbeim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH\n1/2011 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":3},{"id":"VwGO/53","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"53","label":"§ 53 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":2},{"id":"ZPO/45","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"45","label":"§ 45 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/47","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"47","label":"§ 47 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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