{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2012-08-09_NA_AnwZBrfg_58_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2012-08-09","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 58/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 58/11\n\nvom\n\n9. August 2012\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die\nRechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini\n\nam 9. August 2012 beschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 23. Juni 2012 und Aufhebung von Vollzugshandlungen wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010 die Zulassung des Klägers mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vorgeschriebene\nBerufungshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Zugleich hat sie\nden Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Die dagegen gerichtete\nKlage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 16. September 2011 zugestelltem Urteil vom 4. August 2011 abgewiesen. Die Unterschriften der Richter des Anwaltsgerichtshofs befinden sich darin über der Rechtsmittelbelehrung.\nMit Beschluss vom 23. Juni 2012 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Dagegen hat der Kläger in direkter sowie in\nentsprechender Anwendung von § 152a VwGO eine \"Verfahrensrüge\" beim\nBundesgerichtshof eingereicht.\n\n2 Der Kläger beantragt ergänzend, im Wege der einstweiligen Anordnung\nauszusprechen, dass die Vollziehung des angegriffenen Senatsbeschlusses\n\nvom 23. Juni 2012 einstweilen ausgesetzt wird und etwa bereits erfolgte Vollzugshandlungen aufzuheben sind.\n\nII.\n\n3 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\nInsbesondere besteht kein Anlass, die Vollziehung bis zur Entscheidung über\ndie Gehörsrüge beziehungsweise \"Verfahrensrüge\" des Klägers entsprechend\n§ 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszusetzen.\n\n4 Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe Teile seines Vorbringens ausgeblendet, ist schon nicht ersichtlich, welches Vorbringen des Klägers\nzu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen.\n\n5 Die Rüge des Klägers, der Senat habe vor Ablauf der Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung entschieden, rechtfertigt es\nebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung der Gehörsrüge anzuordnen. Insoweit macht der Kläger geltend, er hätte bei Abwarten der Frist möglicherweise\nnoch den vom Senat vermissten Versicherungsnachweis beibringen können.\nDamit macht er offenbar eine Gehörsverletzung insoweit geltend, als in der Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an\nder Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint worden sind. Maßgeblich\ndafür, ob die aufschiebende Wirkung der Gehörsrüge anzuordnen ist, ist letztlich eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung sowohl der Erfolgsaussichten der Gehörsrüge als auch des in der Sache\nverfolgten Antrags auf Zulassung der Berufung. Danach ist hier insbesondere\nzu berücksichtigen, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung\ndes Senats über diesen Zulassungsgrund derzeit nicht bestehen. Wie dort ausgeführt kommt es nämlich schon aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob der\n\nKläger wieder eine Versicherung begründet hat. Dass der Senat der gegenteiligen Ansicht des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht gefolgt\nist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Zudem lässt auch die Verfahrensrüge des\nKlägers nicht erkennen, dass mit der Vorlage einer Versicherungsbestätigung\nwahrscheinlich zu rechnen ist. Schließlich ist ein überwiegendes Interesse an\nder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gehörsrüge schon deshalb\nnicht gegeben, weil der Kläger ohnehin weiter dem Berufungsausübungsverbot\nnach § 14 Abs. 4, § 155 Abs. 2 BRAO unterläge.\n\n6 Überwiegende Erfolgsaussichten lässt die Verfahrensrüge bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht erkennen, soweit der Kläger analog\n§ 152a VwGO sonstige angebliche Verfahrensfehler beanstandet.\n\nKayser Lohmann Seiters\n\nFrey Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - AGH 20/10 (I) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-09/anwz-brfg-58-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-09/anwz-brfg-58-11","retrieved":"2026-10-24 07:50:44.128675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-09/anwz-brfg-58-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2012-08-09","dockets":["AnwZ (Brfg) 58/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2012-08-09_NA_AnwZBrfg_58_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.08.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-09/anwz-brfg-58-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 23. 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