{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2012-07-02","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 16/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nAnwZ (Brfg) 16/11\nVerkündet am:\n2. Juli 2012\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, den Richter Seiters und die Richterin Dr. Fetzer\nsowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2 Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob allein die im angefochtenen Urteil angeführten Umstände den Widerruf rechtfertigten, und dass er deshalb im weiteren Verfahren\nprüfen werde, ob sich aus dem Inhalt des Schreibens der Gerichtsvollzieherin\nR. vom 13. Dezember 2010 und den von der Beklagten mitgeteilten weiteren Vollstreckungsverfahren ableiten lasse, dass sich der Kläger bereits zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt des ihm am 15. Juli 2010 zugestellten Widerrufsbescheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden habe. Diese Prüfung\nführt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung; der Widerruf ist mit\nRecht erfolgt.\n\n3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse\nvom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 und 18. Juli 2011\n- AnwZ (B) 52/10, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Liegen Anzeichen dafür vor, dass\nder Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen\nlässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter\ndem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als ge-\n\nführt angesehen werden. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt über die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden hinaus erreicht, dass dauerhaft keine\nneuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht\ndurch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sichergestellt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. März 2011\n- AnwZ (B) 97/09, juris Rn. 9 a.E. und 18. Juli 2011, aaO Rn. 9).\n\n4 2. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung ist davon auszugehen,\ndass sich der Kläger bereits bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses\ndes Widerrufsbescheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befand.\n\n5 a) Gegen den Kläger ist am 18. September 2008 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts S. ( C ) ergangen, durch das er\nverurteilt wurde, an die G. Versicherung AG 1.785 € nebst\n7 % Zinsen seit dem 30. November 2007 zu zahlen. Streitgegenständlich war\nein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß § 38 Abs. 1 VVG. Die Gläubigerin hat aus\ndem Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts S.\nvom 5. Dezember 2008 sowie 27. April 2009 die Zwangsvollstreckung über eine\nGesamtforderung von 2.322,43 € betrieben (DR , Gerichtsvollzieherin\nR. ).\n\n6 Die Auffassung des Klägers, diese Vollstreckungsmaßnahme sei im\nRahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unbeachtlich, weil für Ansprüche der Berufshaftpflichtversicherung der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lex\nspecialis sei, ist unzutreffend. Zum einen ging es nach dem persönlichen\nSchreiben des Klägers vom 23. Mai 2011 bei der Forderung nicht um die allge-\n\nmeine Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO), sondern um eine für ein Beratungsmandat abgeschlossene zusätzliche Einzelversicherung. Zum anderen\nstände der Umstand, dass es ein Rechtsanwalt zu Vollstreckungen seines Berufshaftpflichtversicherers kommen lässt, einer Berücksichtigung im Rahmen\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht entgegenstehen, auch wenn der Versicherer\nden Zahlungsrückstand noch nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen\nhat und deshalb der Widerruf nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützt werden\nkönnte.\n\n7 Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, im Innenverhältnis habe die\nMandantin die Prämie bezahlen sollen, hier habe es aber Streit gegeben, kann\ndahinstehen. Denn dies entlastet den Kläger nicht. Zu einem Gerichtsverfahren\nmit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es keinesfalls kommen lassen, dies auch dann nicht, wenn er - wie ohne Nachweise geltend gemacht -\nzeitweilig an einem \"Burn-Out-Syndrom\" gelitten haben sollte.\n\n8 Soweit der Kläger behauptet, ohne dies allerdings trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten bis heute zu belegen, dass die Zwangsvollstreckung\nbereits vor dem Widerruf \"erledigt\" worden sei, ist aufgrund der folgenden Ausführungen gleichwohl davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt des\nWiderrufs in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte und nicht in der Lage\nwar, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.\n\n9 b) Mit Schriftsatz vom 24. März 2010 haben die Rechtsanwälte D.\nund Partner nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche auf Teilung anwaltlicher Gebühren aus einer Untervollmacht gemäß Kostenrechnung vom 10. August 2009 über 602,74 € nebst Zinsen in Höhe von\n8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009 gel-\n\ntend gemacht. Wie sich aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin R.\n(siehe nachfolgend zu c) ergibt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender\nZwangsvollstreckung gekommen.\n\n10 Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 haben die Rechtsanwälte Me. nach\nvorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit einer Terminswahrnehmung gemäß Kostenrechnung vom 24. Januar 2007 über 221,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n1. März 2007 geltend gemacht. Wie aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin\nR. folgt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung\ngekommen.\n\n11 Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011\nzu diesen beiden Verfahren angemerkt hat, die Anwaltskosten hätten seine\nMandanten tragen müssen, entlastet dies ihn nicht. Zu einem Gerichtsverfahren\nmit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es nicht kommen lassen.\n\n12 Mit Klage vom 12. Juli 2010 hat der Steuerberater L. den Kläger\naus einer Bürgschaft auf Zahlung von 5.794,19 € nebst Zinsen in Höhe von\n8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.702,80 € seit dem 18. Mai\n2010 und aus 91,39 € seit dem 3. Juli 2010 in Anspruch genommen. Schuldnerin der Hauptverbindlichkeit ist die M. GmbH & Co. KG; der Kläger ist Geschäftsführer (inzwischen Liquidator) der Komplementärin und Alleingesellschafter. Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai\n2011 vorgetragen hat, nach Titulierung sei eine Ratenzahlungsvereinbarung\nzwischen dem Gläubiger und der KG vereinbart worden, ist diese offenbar\nüberholt; denn der Gläubiger hat gegen den Kläger und die KG im Herbst 2011\ndie Zwangsvollstreckung eingeleitet (siehe d).\n\n13 c) Unter dem 13. Dezember 2010 hat die Gerichtsvollzieherin R. folgende den Kläger betreffende Zwangsvollstreckungsverfahren mitgeteilt:\n\n\"DR Gläubiger Su. Telefonbuchverlag, Forderung ca. 600 €;\n\nDR Gläubiger RAe E. und Partner, Forderung ca. 4.000 €,\nbez. an GV für Privatanschrift;\n\nDR Gläubiger RAe D. , Forderung wurde vom Schuldner bezahlt;\n\nDR Gläubiger Su. Telefonbuchverlag, Auftrag wurde zurückgenommen;\n\nDR Gläubiger RA Me. , Forderung ca. 300 €;\n\nDR Gläubiger RA Me. , Forderung wurde vom Schuldner\nbezahlt;\n\nDR Gläubigerin OJK H. , Forderung ca. 30 €.\"\n\n14 Dieses Schreiben ist dem Kläger vom Anwaltsgerichtshof zur Kenntnis\nund eventuellen Gegenerklärung übermittelt worden. Der Kläger hat sich jedoch\nnicht geäußert und ist im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 21. Januar\n2011, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, auch nicht\nerschienen. Er hat im Übrigen - trotz mehrfacher Aufforderungen - weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Anwaltsgerichtshof zu seinen\nVermögensverhältnissen substantiiert und umfassend Stellung genommen.\nAuch nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012\nauf das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ausdrücklich Bezug genommen hat,\nhat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung, die inhaltlich lediglich die\nBegründung des Zulassungsantrags wiederholt, hierzu nicht geäußert.\n\n15 d) Am 28. Februar 2011 (DR ) hat der Obergerichtsvollzieher K.\nmitgeteilt, dass die Oberjustizkasse H. gegen den Kläger einen weiteren\nVollstreckungsauftrag über 238 € erteilt hat, darunter 18 € fällig bereits seit 28.\nJuli 2008. Am 25. Mai 2011 (DR ) hat die Gerichtsvollzieherin Sch.\nangezeigt, dass in der Zwangsvollstreckungssache Su. Telefonbuchverlag\nGmbH und De. GmbH ein Antrag auf Pfändung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstreckung wird gegen den Kläger wegen 553,59 € zzgl. Kosten betrieben. Ferner\nliegt nach dieser Mitteilung ein Antrag auf Verhaftung des Klägers in seiner Eigenschaft als Vertreter der von ihm als vermögend beschriebenen\nM. GmbH & Co. KG vor; insoweit betreibt das Bundesamt für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) die Zwangsvollstreckung wegen 2.521,50 € zzgl. Kosten (DR\n). Am 19. Juli 2011 (DR ) hat dieselbe Gerichtsvollzieherin angezeigt, dass in der Zwangsvollstreckungssache Sche. ein Antrag auf Pfändung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstreckung wird gegen den Kläger wegen 7.240,22 € zzgl. Kosten betrieben. Am\n3. August 2011 (DR ) hat der Obergerichtsvollzieher K. mitgeteilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache A. GmbH gegen den Kläger ein neuer Vollstreckungsauftrag über 262,46 € erteilt wurde. Am 16. September 2011 (Amtsgericht S. M ) ist gegen den Kläger in der\no.a. Sache des Gläubigers Sche. Haftbefehl ergangen. Am 20. September\n2011 hat das Amtsgericht ( M ) in derselben Angelegenheit einen\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss über 12.124,21 € zzgl. Zinsen und\nKosten übermittelt; die Hauptforderung von 10.692,75 € stammt aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Ha. ( O ) vom 19. März 2010. Unter\ndem 5. Oktober 2011 (DR ) hat die Gerichtsvollzieherin Sch. mitgeteilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache L. gegen den Kläger\nund die M. GmbH & Co. KG Antrag auf Pfändung und Abnahme der eides-\n\nstattlichen Versicherung gestellt worden ist; die Zwangsvollstreckung wird wegen 1.389,69 € zzgl. Kosten betrieben. Ferner hat das Bundesamt für Justiz\n(Vollstreckungsstelle) gegen den Kläger als Vertreter der M. GmbH & Co. KG\neinen Antrag auf Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen 53,50 € und Kosten gestellt (DR , Gerichtsvollzieherin Sch. ).\nAm 17. November 2011 hat die Staatsanwaltschaft Ha. ( Js ) beim\nAmtsgericht Ha. gegen den Kläger bezüglich der M. GmbH & Co. KG und\nihrer Komplementärin einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung beantragt; nach dem Inhalt des Antrags sind gegen die Komplementärin fünf, gegen die KG drei Haftbefehle wegen fälliger Forderungen seit\nAnfang 2010 ergangen. Ferner ermittelt die Staatsanwaltschaft ( Js\n) vor dem Hintergrund, dass für die Komplementärin seit 2003, für die\nKG in 2009 keine Bilanzen mehr erstellt wurden, gegen den Kläger wegen\nBankrotts. Am 22. November 2011 hat das Amtsgericht S. ( M )\nin der Zwangsvollstreckungssache der Stadt Mü. (Stadtkasse) gegen den\nKläger eine Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Klägers angeordnet. Am 29. November 2011 hat das Amtsgericht S. ( M )\nin der o.a. Sache L. Haftbefehl gegen den Kläger erlassen. Am 12. Dezember 2011 hat der Obergerichtsvollzieher K. bezüglich der o.a. Sachen Sche. (DR ) und L. (DR ) den Eingang erneuter Verhaftungsaufträge und im Übrigen mitgeteilt, dass ihm ein Vollstreckungsauftrag (DR ) der Rechtsanwälte Kö. & Partner vorliege,\nder eine Forderung über zur Zeit 43.578,65 € betreffe, die aus einem Vergleich\ndes Landgerichts Ha. vom 1. Februar 2008 ( O ) resultiere. Zur Zeit ist\nder Kläger weiter im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ergänzend ist auf die\nvon der Beklagten überreichten \"Übersichten\" zu verweisen, die weitere\nZwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger ausweisen.\n\n16 e) Dieser Ablauf, den die Beklagte zum Anlass genommen hat, unter\ndem 29. Februar 2012 vorsorglich erneut die Zulassung des Klägers wegen\nVermögensverfalls zu widerrufen, zeigt, dass die klägerseits behaupteten \"bestens geordneten\" Vermögensverhältnisse schon im Juli 2010 nicht vorlagen.\nDiverse der titulierten und in die Zwangsvollstreckung gegangenen Forderungen reichen bis in die Zeit vor Erlass des Widerrufsbescheids zurück. Obwohl\nder Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 auf die weiteren\nVollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich Bezug genommen hat, hat sich der\nKläger in seiner Berufungsbegründung hierzu nicht geäußert. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist nach alledem der Schluss gerechtfertigt, dass der\nKläger schon zum Zeitpunkt des Widerrufs - und nicht erst jetzt - nur wirtschaften konnte, indem er immer wieder neue Schulden auflaufen ließ, und dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet waren. Soweit sich der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 - allerdings ohne Beifügung irgendwelcher Belege - als \"vermögend\" darstellt, steht dies der Annahme eines\nVermögensverfalls nicht entgegen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten\nHinweise auch auf seine Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG sind angesichts der Vermögenslage dieser Gesellschaft und ihrer Komplementärin ohnehin nicht nachvollziehbar. Denn ungeachtet dessen ist es in der Vergangenheit\nzu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Selbst unter\ndem massiven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Kläger ersichtlich nicht willens oder in der Lage, seinen Verbindlichkeiten korrekt nachzukommen und seine Vermögensverhältnisse dauerhaft zu konsolidieren. Von\ngeordneten Vermögensverhältnissen kann deshalb trotz etwa vorhandenen\nVermögens nicht ausgegangen werden. Vielmehr lag bereits im Juli 2010 Vermögensverfall vor.\n\n17 3. Die - im Übrigen ohne nähere Erläuterung - erhobene Rüge, es fehle\nan einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, ist unbegründet.\nNach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird die Gefährdung bei Vermögensverfall indiziert. Zwar ist dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen, nach dem die Gefährdung zwangsläufig und ausnahmslos\nschon aus dem Vermögensverfall folgt. Die Gefährdung wird aber im nach der\ngesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die\nFeststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)\n101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8, vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl.\n2010, 442 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10).\nDenn ein Rechtsanwalt, der seine Vermögensverhältnisse nicht in den Griff bekommt und es selbst bezüglich kleinerer Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, sich\nselbst an Geldern seiner Mandanten zu vergreifen, oder außerstande, gezahlte\nVorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine\nGläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für die Mandanten\nbestimmt sind (vgl. auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches\nBerufsrecht, § 14 BRAO Rn. 39 m.w.N.). Für das Bestehen eines Ausnahmefalls fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Lediglich ergänzend verweist der Senat\ndarauf, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 2. Mai\n2006 ( Js ) wegen gemeinschaftlichen Betrugs in drei Fällen zu einer\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde und das Anwaltsgericht für\nden Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. (EV ) am 21. November\n2007 gegen ihn insoweit einen Verweis und eine Geldbuße von 12.500 € verhängt hat.\n\n18 4. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B)\n7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859,\nvom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 9 und vom 22. Juni 2011\n- AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift\ndes § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO); die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf liegen wie ausgeführt vor.\n\nII.\n\n19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.\n§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Seiters Fetzer\n\nFrey Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 75/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-02/anwz-brfg-16-11","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-02/anwz-brfg-16-11","retrieved":"2026-10-24 07:50:43.882332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-02/anwz-brfg-16-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2012-07-02","dockets":["AnwZ (Brfg) 16/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 16/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-02/anwz-brfg-16-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. 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