{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2011-08-02_NA_AnwZB_12_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-08-02","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 12/10\n\nvom\n\n2. August 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nhier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F. und Prozesskostenhilfegesuch\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer,\nden Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger\n\nam 2. August 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Rüge des Antragstellers zu 1, durch die Zurückweisung seiner\nsofortigen Beschwerde durch Senatsbeschluss vom 22. November\n2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu\nsein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sein Antrag auf Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.\n\nDie Rügen der Antragsteller zu 2 und 3, durch die Zurückweisung\nihrer Zulassung als Nebenintervenienten durch Senatsbeschluss\nvom 22. November 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt worden zu sein, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.\nIhre Anträge auf Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.\n\nDie Rügen der Antragsteller zu 4 bis 11, durch die Ablehnung von\nProzesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention durch\nSenatsbeschluss vom 22. November 2010 in ihrem Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden kostenpflichtig\nzurückgewiesen. Ihre Anträge auf Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.\n\nDie Anträge der Antragsteller zu 2 bis 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Zulassung als Nebenintervenienten\nwerden abgelehnt.\n\nDie Anträge der Antragsteller zu 4 bis 11 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die mit Senatsbeschluss vom 22. November 2010 ausgesprochene Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs werden\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen\nGründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des\nAntragstellers zu 1 blieben ohne Erfolg. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zu 1 beantragt, den aus seiner Sicht rechtswidrigen Widerrufsbescheid vom 4. Dezember 2003 aufzuheben und auf diese Weise seinen Status\nals zugelassener Rechtsanwalt wieder herzustellen. Diesem Begehren hat die\nAntragsgegnerin nicht entsprochen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen\ngerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die\nhierauf eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom\n22. November 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom\n22. November 2010 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers\nzu 1 vom 14. März 2010 gegen die dort genannten Senatsmitglieder als unzulässig verworfen.\n\n2 Die Antragsteller zu 2 und 3 haben beantragt, als Nebenintervenienten\nzum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden. Daneben haben die Antragsteller zu 4 bis 11 Anträge auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention gestellt. Das Begehren\nder Antragsteller zu 2 bis 11 hat der Senat mit weiterem Beschluss vom\n22. November 2010 zurückgewiesen.\n\n3 Hiergegen richten sich die Gehörsrügen der Antragsteller, die hilfsweise\nGegenvorstellung erheben und schließlich \"sonstige zulässige Rechtsmittel/-behelfe\" einlegen. Die Antragsteller zu 2 bis 11 erheben zudem \"im Rahmen\nbewilligter Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird, Beschwerde\" gegen\nden Senatsbeschluss vom 22. November 2010, mit dem im Falle der Antragsteller zu 2 und 3 die Zulassung als Nebenintervenienten und im Falle der Antragsteller zu 4 bis 11 deren Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden\nist.\n\nII.\n\n4 Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG, § 42 Abs. 6\nSatz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaften Anhörungsrügen der Antragsteller zu 1 bis 11 sind - ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls\nunbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsteller übergangen und auch in sonstiger Weise deren rechtliches Gehör nicht verkürzt. Dies machen die Antragsteller letztlich\nauch nicht geltend. Sie wenden sich dagegen, dass der Senat ihrem jeweiligen\nBegehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der einer Gehörsrüge zum Erfolg verhelfen kann. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 253 ff. mw.N.).\n\n5 Den mit ihren Rügen erfolglos gebliebenen Antragstellern sind nach\n§ 201 Abs. 1 BRAO a.F. analog, § 215 Abs. 3 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand auslöst (vgl. BGH,\nBeschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4 m.w.N.).\n\nIII.\n\n6 Soweit die Antragsteller hilfsweise Gegenvorstellung erhoben haben,\nbleibt unklar, ob sie damit ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen oder davon unabhängig eine Abänderung der ergangenen\nSenatsentscheidungen begehren. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil\nin beiden Fällen den Gegenvorstellungen der Antragsteller kein Erfolg beschieden ist. Im ersten Fall wären sie bereits unzulässig, weil für diesen von der\nRechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelf im Anwendungsbereich der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.,\n§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO kein Raum ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. April 2007 - AnwZ (B) 102/05, NJW 2007, 3786 Rn. 3\nm.w.N.).\n\n7 Im anderen Fall wären die Gegenvorstellungen jedenfalls unbegründet.\nDas Begehren des Antragstellers zu 1, durch die Aufhebung des zwischenzeitlich rechtskräftig bestätigten Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 wieder\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, ist nicht statthaft. Hieran vermögen die vom Antragsteller zu 1 gegen die Legitimität der erkennenden Richter erhobenen Einwände nichts zu ändern. Seine Gegenvorstellung gibt daher\nkeinen Anlass zur Abänderung des von ihm angefochtenen Senatsbeschlusses\nvom 22. November 2010. Weitere Rechtsbehelfe, über die der Senat zu entscheiden hätte, existieren nicht.\n\n8 Auch die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu 2 bis 11 haben in der\nSache keinen Erfolg. Eine Nebenintervention entsprechend §§ 66 ff. ZPO\nkommt in den Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht\nin Betracht, so dass das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 11 zurückzuweisen\nwar. Die Antragsteller zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen\nrechtlichen Beurteilung führen. Das Verfahren richtet sich gemäß § 42 Abs. 6\nBRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO nach den Vorschriften des § 40 Abs. 2 und 3\nBRAO a.F. und im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die von den Antragstellern\nzu 2 bis 11 angeführten Bestimmungen der § 13 VwVfG und § 7 FamFG sind\nnicht einschlägig. Zudem wäre auch nach diesen Regelungen ein Beteiligungsrecht der Antragsteller zu 2 bis 11 nicht gegeben.\n\nIV.\n\n9 Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 11 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigten Beschwerdeverfahren sind abzulehnen.\n\n10 Im Fall der Antragsteller zu 4 bis 11 hat der Senat mit Beschluss vom\n22. November 2010 deren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndie beabsichtigte Nebenintervention mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar. Nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.,\n§ 215 Abs. 3 BRAO richten sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe nach § 14 FGG a.F., wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung finden. Wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt, ist hiergegen nur in den Fällen\ndas Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 ZPO)\n\neröffnet, in denen die ablehnende Entscheidung im ersten Rechtszug von einem Amtsgericht oder Landgericht getroffen worden ist (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn. 38 m.w.N.). Da gegen die angefochtene\nEntscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe für das von den Antragstellern zu 4 bis 11 beabsichtigte Beschwerdeverfahren schon mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) nicht in Betracht. Davon abgesehen sieht das Gesetz ohnehin nur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren, nicht dagegen für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. Zöller/Geimer,\naaO, § 114 Rn. 3 m.w.N.).\n\n11 Das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 3, die für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Zulassung als Nebenintervenienten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsuchen, ist ebenfalls\nunbegründet. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist eine sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zurückweisenden Beschluss unzulässig (BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 3).\nDa die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keinen Erfolg verspricht, liegen die\n\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von\nder Frage der Bedürftigkeit der Antragsteller zu 2 und 3 nicht vor (§ 14 FGG\na.F., § 114 ZPO).\n\nKessal-Wulf König Fetzer\n\nFrey Hauger\n\nVorinstanz:\n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-02/anwz-b-12-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-02/anwz-b-12-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:41.657406+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-02/anwz-b-12-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-08-02","dockets":["AnwZ (B) 12/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2011-08-02_NA_AnwZB_12_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.08.2011 – AnwZ (B) 12/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-02/anwz-b-12-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rüge des Antragstellers zu 1, durch die Zurückweisung seiner\nsofortigen Beschwerde durch Senatsbeschluss vom 22. 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