{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2011-06-01_NA_AnwZB_13_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-06-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 13/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 13/10\n\nvom\n\n1. Juni 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und\nDr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer\n\nam 1. Juni 2011\nbeschlossen:\n\n1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom\n10. Februar 2011 wird auf Kosten des Antragstellers\nzurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag des Antragstellers vom 27. April 2011, den\nTatbestand des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2011 zu\nberichtigen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die\nZulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag\ndes Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit\nBeschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die sofortige Beschwerde des\nAntragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen.\nDer Beschluss ist am 15. April 2011 zugestellt worden. Gegen diesen\nBeschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Februar 2011\n\nAnhörungsrüge erhoben, die er mit Schriftsätzen vom 8. März 2011, 15. April\n2011, 17. April 2011, 28. April 2011 und 2. Mai 2011 näher begründet hat; mit\nweiteren Schriftsätzen hat er Akteneinsicht beantragt, Anträge auf Protokollund Tatbestandsberichtigung gestellt sowie den Erlass einstweiliger\nAnordnungen begehrt, welche die Wirkungen des Beschlusses vom 7. Februar\n2011 regeln sollen.\n\nII.\n\n2 Der Antrag vom 20. Februar 2011 ist als Anhörungsrüge gemäß § 29a\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215\nAbs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör gerügt wird, und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch\nohne Erfolg.\n\n3 1. Der Senat hat das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers sowie\ndessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vollständig zur Kenntnis\ngenommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.\n\n4 2. Der Tatsachenstoff, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde\ngelegt hat, war dem Antragsteller bekannt oder hätte ihm bekannt sein können.\nDas gilt insbesondere für die Berichte des zuständigen Gerichtsvollziehers\nH. E. sowie die Auszüge aus dem bei dem Amtsgericht W.\ngeführten Schuldnerverzeichnis. Der Bericht vom 20. Oktober 2009, der in der\nEntscheidung des Anwaltsgerichtshofs erörtert worden war und dessen Fehlen\nder Antragsteller im Verfahren der sofortigen Beschwerde beanstandet hatte, ist\ndem Antragsteller mit Verfügung vom 20. September 2010 gesondert zur\n\nVerfügung gestellt worden. Dem Antragsteller ist mit Verfügung vom\n27. Oktober 2010 Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bayerischen\nAnwaltsgerichtshofs gewährt worden. Mit Verfügung vom 11. November 2010\nist er darauf hingewiesen worden, dass die Akten bis zum 11. Dezember 2010\nnach Vereinbarung eines Termins eingesehen werden können. Von dieser\nMöglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Der Schriftsatz der\nAntragsgegnerin vom 11. Januar 2011, in dem es (u.a.) um die Anordnung der\nZwangsversteigerung des Grundstücks F. weg ging,\nist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang bei Gericht übersandt worden.\n\n5 3. Der Antragsteller hatte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sowie im\nTermin zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2011 ausreichend\nGelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Er ist mit Verfügungen vom\n20. September 2010 und vom 3. Januar 2011 darauf hingewiesen worden, dass\nes ihm oblag, zur Begleichung oder anderweitigen Erledigung der titulierten\nForderungen sowie zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen\nvorzutragen.\n\nIII.\n\n6 Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist jedenfalls unbegründet, weil\nder Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 keine unrichtige Wiedergabe des\nSachverhalts enthält. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein\nschriftlicher und mündlicher Vortrag ungekürzt in den Beschlusstext\nübernommen wird.\n\n7 Über einen Tatbestandsberichtigungsantrag kann im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.) ohne mündliche\nVerhandlung entschieden werden (BGH, Beschluss vom 29. März 2005\n- AnwZ (B) 72/02).\n\nTolksdorf Lohmann Fetzer\n\nQuaas Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-01/anwz-b-13-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-01/anwz-b-13-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:41.525906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-01/anwz-b-13-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-06-01","dockets":["AnwZ (B) 13/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2011-06-01_NA_AnwZB_13_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.06.2011 – AnwZ (B) 13/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-01/anwz-b-13-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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