{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-11-22","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 12/10\n\nvom\n\n22. November 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger\n\nnach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen\nGründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen\nlegte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom\n26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.\n\n2 Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit\nSchriftsatz vom 25. Februar 2007 Antrag auf \"Wiederaufnahme/\nWiederaufgreifen\" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin\nhat er mit Schreiben vom 8. März 2008 mitgeteilt, er werde nicht durch die - von\nder Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags anerkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses\ndes Senats vom 26. November 2007 wirksam entzogen worden sei. Vielmehr\nbeantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme\ndes rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48\nVwVfG.\n\n3 Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne\nim Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht\nentsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\n4 Das Rechtsmittel ist zwar zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1\nNr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), denn das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist darauf gerichtet, die Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 2, 3 BRAO). In\nder Sache bleibt das Begehren des Antragstellers jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht abschlägig beschieden. Dabei kann dahin stehen,\n\nob dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. März 2008 die rechtliche Qualität eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts im Sinne von § 11 Abs. 2 BRAO\na.F., § 16 Abs. 5 BRAO a.F., § 215 Abs. 2 BRAO zukommt. Offen bleiben kann\nauch, ob eine Anrufung des Anwaltsgerichtshofs jedenfalls nach § 11 Abs. 3\nBRAO a.F., § 215 Abs. 2 BRAO möglich gewesen wäre. Denn selbst bei eröffnetem Zugang zum Anwaltsgerichtshof hätte dieser dem Begehren des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom\n26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05), die den Widerruf der Anwaltszulassung\naus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bestätigt hat, nicht\nentsprechen können.\n\n5 1. Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO\na.F., § 215 Abs. 2, 3 BRAO), echte Streitentscheidungen und damit der materiellen Rechtskraft fähig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, BGHZ 102, 252, 256; vom 10. Dezember 2007\n- AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 4 [Leitsatz abgedruckt in BRAK-Mitt. 2008, 73]; vom\n21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, MDR 2009, 115 Rn. 6; und vom 16. März 2009\n- AnwZ (B) 31/08, NJW 2009, 1822 Rn. 6). Die Beteiligten können daher denselben Verfahrensgegenstand nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens über die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme der Anwaltszulassung nicht zur Nachprüfung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte\nstellen. Diese Bindung besteht, solange nicht aufgrund neuer Umstände eine\nveränderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, aaO S. 254; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B)\n35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99,\njuris Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO; vom 21. Juli 2008\n- AnwZ (B) 4/07, aaO Rn. 7; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO\nRn. 7) oder ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens\n\n(etwa analog § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen für\nein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (vgl.\nSenatsbeschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. März\n2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO).\n\n6 2. Ein Antrag auf Wiederzulassung wäre daher nur dann statthaft, wenn\ndiese Voraussetzungen substantiiert vorgetragen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242 unter II; vom\n10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO Rn. 3, jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - das Begehren auf Wiederzulassung nicht in die Form\neines Wiederzulassungsantrags gekleidet, sondern beantragt wird, den durch\neine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigten Widerrufsbescheid im\nHinblick auf dessen angebliche Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen. Eine erneute Sachprüfung ist auch hier - von den oben beschriebenen Ausnahmefällen\nabgesehen - mit der materiellen Rechtskraftwirkung der den Widerruf der Anwaltszulassung bestätigenden gerichtlichen Entscheidung nicht zu vereinbaren.\nUnabhängig davon ist ein Antrag auf \"isolierte\" Aufhebung eines früheren Widerrufs auch deswegen unzulässig, weil ansonsten die speziellen Regelungen\nder §§ 6 ff. BRAO über die (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterlaufen würden.\n\n7 Die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin und die Gerichte\ntrotz rechtskräftiger Bestätigung des Zulassungswiderrufs in eine sachliche\nÜberprüfung des Widerrufsbescheids eintreten können, sind vorliegend in\nmehrfacher Weise nicht erfüllt. Davon abgesehen, dass eine \"isolierte\" Aufhebung des erfolgten Widerrufs nicht möglich ist, bringt der Antragsteller weder\neine veränderte Sachlage noch einen hinreichenden Grund für ein Wiederauf-\n\ngreifen des Verfahrens analog § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 VwVfG oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) vor.\n\nErnemann Lohmann Fetzer\n\nFrey Hauger\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-3","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-3","retrieved":"2026-10-24 07:50:39.687161+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-11-22","dockets":["AnwZ (B) 12/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.11.2010 – AnwZ (B) 12/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-3","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 1. 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