{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-11-22","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 12/10\n\nvom\n\n22. November 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nhier: Ablehnungsgesuch\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger\n\nam 22. November 2010 beschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. März 2010\ngegen die am Senatsbeschluss vom 26. November 2007\n- AnwZ (B) 102/05 - beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen\nGründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen\nlegte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom\n26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück. Das hierauf gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an\ndieser Entscheidung beteiligten Richter verwarf der Senat mit Beschluss vom\n10. April 2008 (AnwZ (B) 102/05) als unzulässig.\n\n2 Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit\nSchriftsatz vom 25. Februar 2007 Antrag auf \"Wiederaufnahme/\nWiederaufgreifen\" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin\nhat er mit Schreiben vom 8. März 2008 mitgeteilt, er werde nicht durch die - von\nder Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags anerkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses\ndes Senats vom 26. November 2007 wirksam entzogen worden sei. Vielmehr\nbeantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme\ndes rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48\nVwVfG.\n\n3 Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne\nim Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2010 hat der Antragsteller die am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter erneut als befangen abgelehnt.\n\nII.\n\n4 Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO analog) ist unzulässig.\n\n5 Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus\nGründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den\nParteien oder zur Streitsache liegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom\n10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK-\n\nMitt. 2008, 171 Rn. 10 m.w.N.). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris\nRn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es beim Ablehnungsgesuch des Antragstellers.\n\n6 Auch in seinem erneuten Ablehnungsgesuch gegen sämtliche am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter führt der Antragsteller keine persönlichen Beziehungen der Richter zu den Verfahrensbeteiligten\noder zur Streitsache an. Er lehnt die Richter - wie schon im vorausgegangenen\nVerfahren - vor allem wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem seiner Auffassung\nnach nicht verfassungsgemäßen Justizsystem ab. Dies macht seine an die abgelehnten Richter gerichtete Bitte um \"dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen … ihrer fehlenden GG-gemäßen Volkslegitimation, ihres Exekutivstatus und -abhängigkeitsverhältnisses, … und ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis\" deutlich. Ein in dieser Weise begründeter Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO m.w.N.).\n\n7 Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darüber hinaus eine dienstliche\nÄußerung der abgelehnten Richter zu \"ihrer Irrationalität\", \"ihrer Versagung\nrechtlichen Gehörs\", \"ihrer straftatverdächtigen Dienstpflichtverletzung\", \"ihrer\nFehlwahrnehmung der Wirklichkeit\" und \"ihrer Verdrängung der Wahrheit\" verlangt. Insoweit stützt der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch letztlich auf den\nUmstand, dass die abgelehnten Richter am 27. November 2007 eine aus seiner\nSicht unrichtige Entscheidung getroffen haben. Mit diesen schlagwortartigen\nVorwürfen wird aber ein für die Befangenheit der beteiligten Richter sprechender Grund nicht substantiiert dargelegt. Ein solches allein auf die vermeintliche\nUnrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung gestütztes Ablehnungsge-\n\nsuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom\n16. Juni 2009 - XI S 4/09, juris Rn. 3).\n\n8 Zudem gehört der überwiegende Teil der abgelehnten Richter dem Senat\noder jedenfalls der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe ohnehin nicht\n(mehr) an, so dass das Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieser Richter auch aus\neinem weiteren Grund unzulässig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar\n2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 848 unter II 1).\n\n9 Die Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der\nSenat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung treffen, da hieran auch abgelehnte Richter mitwirken können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO Rn. 16, und\nvom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 4).\n\nErnemann Lohmann Fetzer\n\nFrey Hauger\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-2","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-2","retrieved":"2026-10-24 07:50:39.659920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-11-22","dockets":["AnwZ (B) 12/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.11.2010 – AnwZ (B) 12/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/anwz-b-12-10-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. 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